Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) überprüft seit diesem Sommer erneut den korrekten Zeitpunkt der ‚Ishâ‘-Gebetszeiten für die Schweiz. Der nun vorliegende erste Zwischenbericht unterstreicht die Annahme, dass im Juli die 90-Minuten-Regel nicht applikabel ist. Am 18. Juli zeigten sich die Anzeichen des ‚Ishâ‘ erst 100 Minuten nach Eintritt des Maghrib.

Am 18. Juli 2018 75min nach Maghrib: ‚Ishâ‘ ist klar noch nicht eingetreten.

Im Rahmen der empirischen Erarbeitung für die Festlegung der korrekten Fadjr-Gebetszeiten für die Schweiz im Jahr 2014 fanden auch Berechnungen für die ‘Ishâ‘-Zeiten statt. (-> siehe Bericht) Damals kamen wir zum Schluss, dass die allgemein übernommene 90-Minuten-Regel, welche sich an den Zeiten von Mekka orientiert, keine Allgemeingültigkeit für die Schweiz hat, da sie je nach Sonnenstand während den Jahreszeiten variieren kann.

Im Sommer 2018 kam es im Ramadân erneut zu Diskussionen über den Eintritt des ‘Ishâ‘-Gebets. Offensichtlich wurde unter anderem auch der Standpunkt vertreten, dass die Gebetszeit schon 1h 15min nach dem Maghrib-Gebet eintreten würde. In Anfragen wurde darauf hingewiesen, dass es Unterschiede zwischen den Resultaten des Berichts und den Berechnungen auf der Webseite des IZRS beim ‘Ishâ‘-Gebet gäbe.

Daraufhin hat der Vorstand einen Ausschuss beauftragt, die damaligen Resultate für das ‘Ishâ‘-Gebet im Jahre 2014 mit erneuter Sichtung und Berechnung nachzuprüfen, um mögliche Fehler auszuschliessen.

Der Ausschuss hat die Beobachtungen aufgrund empirisch vorbereiteten Vorlagen am 16. Juli 2018 aufgenommen. Eine weitere Sichtung fand am 18. Juli statt.

Der Ausschuss wird die Zeiten des ‘Ishâ‘-Gebets weiterhin rund um den 8. August, den 7. September, 23. September, den 21. Dezember, 21. März, den 12. April, den 15. Mai und abschliessend den 21. Juni beobachten und mit den Winkeln abgleichen. Die jeweils neuen Resultate werden in Zwischenberichten bekannt gegeben. Ein Schlussbericht mit allen Resultaten wird für Sommer 2019 erwartet.

Merkmale für den Eintritt des ‘Ishâ‘-Gebets

Die Gebete unterliegen bestimmten Zeitfenstern, in welchen die Verrichtung jedem Muslim obliegt.

Allah sagt: «Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben» (Sûra An-Nisâ, Âya 103)

إِنَّ الصَّلاةَ كَانَتْ عَلَى الْمُؤْمِنِينَ كِتَاباً مَوْقُوتاً النساء/ 103

Die Merkmale sind am Tagesablauf der Sonne ablesbar, damit sie überall und zu jeder Zeit auch ohne Geräte von blossem Auge feststellbar sind und jeder sein Gebet einhalten kann.

Für die Beschreibung des Merkmales des ‘Ishâ‘-Gebets sagte der Gesandte (sas) in der Überlieferung von Abdullah ibn ‘Amr (rAa) von Imâm Muslim: «…das (Zeitfenster) für das Maghrib-Gebet hält solange an, bis die rötliche Abenddämmerung am Horizont verschwindet und die Zeit für ‘Ishâ‘ dauert bis Mitternacht.»[1]

الْمَغْرِبِ مَا لَمْ يَسْقُطْ ثَوْرُ الشَّفَقِ وَوَقْتُ الْعِشَاءِ إِلَى نِصْفِ اللَّيْلِ

Imam an-Nawawî erklärte in seiner Auslegung das verwendete Wort «thauru l-shafaq» und erwähnt die Version von Abî Dawûd, in der das Wort «thaur» mit einem «fa’» also «faur» überliefert wird und damit verdeutlicht sich die Bedeutung der Aussage des Gesandten (sas), dass damit sprachlich die ausgebreitete rötliche Abenddämmerung am Horizont gemeint ist. Dies ist die Meinung von ash-Shâfi‘î und der Mehrheit aller Rechtsschulen. Die Rechtsschule von Imâm Abû Hanîfa ist der Meinung, das weissliche Licht nach dem Verschwinden der rötlichen Abenddämmerung sei das Zeichen für den Eintritt des ‘Ishâ‘-Gebets. [2] Dieser Meinungsverschiedenheit führt zu einer minimalen zeitlichen Differenz, wie in den Resultaten folgen wird.

Zudem meint Ibn Taymiyyah in seinem Kommentar in den Fatâwâ [3]: «Was den Eintrittszeitpunkt des ‘Ishâ‘-Gebets anbelangt, so ist es das Verschwinden der rötlichen Abenddämmerung am Horizont. Es sei jedoch angemerkt, dass sicherheitshalber bis zum Verschwinden der Weisse am Horizont gewartet werden sollte. Das Verschwinden der Röte (bei der Sichtung) könnte durch ein Hindernis (am Horizont) beeinträchtigt werden. Wenn also die Weisse verschwindet, ist das Verschwinden der Röte gewiss.»

Zudem gibt es anders als beim Fadjr-Gebet in der Tradition des Propheten (sas) Hinweise darauf, dass eine Herauszögerung des ‘Ishâ‘-Gebets vorzüglicher ist, als sich bei der Verrichtung zu beeilen, wenn dies keine Drangsal mit sich bringt. Der Gesandte (sas) sagte: «Würde ich nicht befürchten, dass ich meiner Gemeinschaft (Umma) Drangsal auferlege, hätte ich angeordnet das ‘Ishâ‘-Gebet bis zum Drittel der Nacht oder der Hälfte (der Nacht) hinauszuzögern.» [4]

Der Drittel der Nacht würde am 18. Juli 2018 ungefähr nach 142 Minuten nach Sonnenuntergang eintreten.

Wenn es also darum geht auf der sicheren Seite zu stehen, so ist ein Hinauszögern bis zum Erlangen der Gewissheit hier zweifellos gewichtiger.

Die Merkmale sind darauf ausgelegt, dass sie jedem Menschen von blossem Auge erkenntlich werden. Durch die zunehmende Urbanisierung haben sich Muslime überwiegend an vorgefertigte Gebetskalender gewöhnt, in welchen diese Merkmale systematisch berechnet werden. Diese dienen sicherlich als legitime Mittel zum Zweck der Vereinfachung. Die Mehrheit der Muslime hat dadurch aber auch verlernt, wie die Merkmale fernab von solchen Kalendern zu erkennen sind. Dabei sollte sie jeder Muslim kennen, um im Zweifelsfall auch unabhängig von solchen Kalendern fähig zu sein, den Eintritt der Gebetszeit festzustellen.

Zudem haben die Berechnungen zu einer mathematischen Abstrahierung der ganzen Materie geführt, worin sich nicht selten auch Fehlannahmen eingeschlichen haben, da gerade die Formeln an Ort und Zeit angepasst werden müssen und nicht generell übernommen werden können, wie dies die Recherche bezüglich der Fadjr-Zeiten im Jahre 2014 (link) gezeigt hat.

Basierend auf dieser Grundlage werden die Beobachtungen im Vergleich zu den Winkelberechnungen in den kommenden Monaten durchgeführt.

Resultate der Sichtung vom 16. und 18. Juli 2018

Die Dauer der Dämmerung variiert je nach Breitengrad der Beobachtungsstelle. Am 16. und 18. Juli wurde auf dem Hügel bei Niederwangen und Grenchen Flugplatz beobachtet. Die Sicht war klar, einzelne kleine Wolken lagen über dem Horizont, die jedoch eine Sichtung nicht beeinträchtigten.

Die Resultate waren von beiden Positionen identisch.

Hinweise

Schon im 2014 kamen wir zum Schluss, dass gerade in den Sommermonaten die Anwendung der sogenannten 90-Minuten-Regel für die Schweiz nicht korrekt erscheint. Die Beobachtungen vom 16. und 18. Juli bestätigen diese Annahme erneut.Es muss auch festgehalten werden, dass die Übertragung von Zeitregeln zu falschen Resultaten führt und daher nicht legitim ist. Wenn in der Schweiz auf den entsprechenden Breitengraden eine Differenz von wenigen Minuten entstehen kann, so ist diese umso grösser sobald höher liegende Breitengrade als Ausgangspunkt gewählt werden. In Breitengraden höher als 50 Grad (ab Mainz) findet in den Sommermonaten kein Ende der astronomischen Dämmerung statt, daher auch gut möglich, dass die Zeichen des ‘Ishâ‘-Gebets nicht erkennbar sind in dieser Phase und daher die Eintrittszeit abgeschätzt werden muss, mehr dazu hier.

Auch sind die Winkel der in der Astronomie bekannten Dämmerungsphasen nicht auf die Beschreibungen des Gesandten (sas) anwendbar. Denn innerhalb einer Dämmerungsphase verändert sich die Verfärbung am Horizont je nach Abschnitt der Phase. Wenn also angenommen würde, die Beschreibung des Propheten (sas) für den Eintritt des Fadjr-Gebets würde beispielsweise mit jener, der nautischen Morgendämmerung (beginnt wenn die Mitte der Sonne 12 Grad unter dem wahren Horizont liegt) übereinstimmen, kann man auch daneben liegen, denn meistens ist dann der beschriebene weisse Faden am Horizont schon eingetroffen und die Röte breitet sich langsam vertikal aus. Gleiches gilt auch für ‘Ishâ‘. Würde nun angenommen die Zeichen würden mit jenen der nautischen Abenddämmerung (endet, wenn die Mitte der Sonne 12 Grad unter dem wahren Horizont liegt) oder mit der astronomischen Abenddämmerung (endet, wenn die Mitte der Sonne 18 Grad unter dem wahren Horizont liegt) übereinstimmen, dann stimmt auch diese Annahme nicht. Denn beide Dämmerungsphasen sind astronomisch definierte Zeitspannen, welche sich nicht an der Definition für den Zeitpunkt des Gebets orientiert haben. Innerhalb dieser Phasen verändert sich das Bild am Himmel und irgendwo darin, befindet sich auch der Zeitpunkt des Eintritts für die Gebetszeit, dieser stimmt aber nicht genau mit den Winkeln für die Definition der Dämmerungsphasen überein.Wenn die nautische Dämmerung beim Beobachtungspunkt in Bern/Niederwangen am 18.Juli um 22:46 MET beendet war und die astronomische Dämmerung eintrat, so war die rötliche Himmelsverfärbung immer noch eindeutig sichtbar. Erst 15min nach dem Eintritt der astronomischen Dämmerung war die Röte am Horizont nicht mehr erkennbar.

Auswertung

Da es sich um eine laufende Untersuchung handelt, welche die Angaben der Recherchen aus den Beobachtungsjahren 2014/15 überprüft, sind die hier gegebenen Resultate noch nicht vollständig und abschliessend. Es kann jedoch festgehalten werden, dass der Winkel für die Berechnung des ‘Ishâ‘-Gebets für die Monate Juni und Juli mit der Sonnenposition 13.25 – 13.5 Grad unter dem Horizont übereinstimmt. Es kann ebenfalls als erstellt gelten, dass ab 18. Juli bis ca. 08. August die Faustregel mit +100min nach dem Eintritt des Maghrib-Gebets mit Gewissheit richtig ist.
Wir empfehlen daher die Anwendung von 13.5 Grad für die sichere Berechnung der ‘Ishâ‘-Zeit auf Schweizer Breitengraden vom 18. Juli bis 15. August 2018 oder die Verwendung der Regel +100min nach dem Maghrib-Gebet. Die Resultate für den kommenden Monat werden in shâ‘ Allah folgen und hier erhältlich sein.

Späte Gebetszeit im Sommer und das Zusammenlegen von GebetenDa gerade in Sommermonaten das ‘Ishâ‘-Gebet erst spät eintritt, kam es in den letzten Jahren immer wieder zu Diskussionen, ob das ‘Ishâ‘-Gebet der Einfachheit halber nicht mit dem Maghrib-Gebet zusammengezogen werden könne. Diese Diskussionen beruhen auf Aussagen, welche von einigen zeitgenössischen Gelehrten in Bezug auf Breitengrade gemacht wurden, in denen in der Sommerzeit die Zeichen des ‘Ishâ‘ gar nicht mehr eintreten. Dies trifft in der gesamten Schweiz jedoch zu keinem Zeitpunkt im Jahr zu. Daher ist diese Meinung für die Schweiz unerheblich.

Darüber hinaus haben wir in einer Fatwâ aufgezeigt, dass diese islamische Rechtsbemühung nicht auf festen Grundlagen beruhen und daher davon abzusehen sei. Vielmehr ist es wichtig, dass die Gebete innerhalb ihrer Zeitspanne in Abständen vollzogen werden. Der Umgang mit einer solchen Situation wird im Detail in dieser Fatwâ erklärt.


[1] Sahih Muslim, Buch 5, Hadith 220
[2] Al-mausû’at-ul-fiqhiya, Band 27, Seite 317
[3] Madjmua’ al-fatâwa, Band 22, Seite 93
[4] At-Tirmidhi, Buch 2, Hadith 19, Sahihحَدَّثَنَا هَنَّادٌ، حَدَّثَنَا عَبْدَةُ، عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ، عَنْ سَعِيدٍ الْمَقْبُرِيِّ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، قَالَ قَالَ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم ‏ „‏ لَوْلاَ أَنْ أَشُقَّ عَلَى أُمَّتِي لأَمَرْتُهُمْ أَنْ يُؤَخِّرُوا الْعِشَاءَ إِلَى ثُلُثِ اللَّيْلِ أَوْ نِصْفِهِ ‏“‏ ‏.‏ قَالَ وَفِي الْبَابِ عَنْ جَابِرِ بْنِ سَمُرَةَ وَجَابِرِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ وَأَبِي بَرْزَةَ وَابْنِ عَبَّاسٍ وَأَبِي سَعِيدٍ الْخُدْرِيِّ وَزَيْدِ بْنِ خَالِدٍ وَابْنِ عُمَرَ ‏.‏ قَالَ أَبُو عِيسَى حَدِيثُ أَبِي هُرَيْرَةَ حَدِيثٌ حَسَنٌ صَحِيحٌ ‏.‏ وَهُوَ الَّذِي اخْتَارَهُ أَكْثَرُ أَهْلِ الْعِلْمِ مِنْ أَصْحَابِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم وَالتَّابِعِينَ وَغَيْرِهِمْ رَأَوْا تَأْخِيرَ صَلاَةِ الْعِشَاءِ الآخِرَةِ وَبِهِ يَقُولُ أَحْمَدُ وَإِسْحَاقُ ‏.‏

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