Die Delegation des IZRS beim Verwaltungsgericht St. Gallen
Die Delegation des IZRS beim Verwaltungsgericht St. Gallen

Unter grossem Interesse der Öffentlichkeit eröffnete heute Morgen um 08:30 Uhr das St. Galler Verwaltungsgericht die öffentliche Sitzung im Kopftuchstreit zwischen der St. Margrethener Schule und einer Muslimin. Noch ist unklar, ob das Urteil bereits heute gesprochen wird.

(qi) Heute Vormittag befasst sich das St. Galler Verwaltungsgericht im Rahmen einer öffentlich angesetzten Verhandlung mit dem Rekurs einer muslimischen Schülerin gegen das Kopftuchverbot in der Schule. Das von der Schule St. Margrethen erlassene Verbot wurde im März 2014 vom St. Galler Bildungsdepartement erwartungsgemäss bestätigt. Der erstinstanzliche Entscheid kam nicht überraschend, sondern entsprach der Weisung des heutigen Vorstehers des Bildungsdepartements, Stefan Köllikers (SVP), vom Juli 2010. Damals empfahl Kölliker den Schulen, ein Kopftuchverbot im Rahmen von Kleidervorschriften zu erlassen. Neben St. Margrethen und Au-Heerbrugg folgte keine weitere Schulgemeinde jener Weisung.

Der Islamische Zentralrat zog den St. Galler Entscheid ans kantonale Verwaltungsgericht weiter, wo heute öffentlich über den Fall verhandelt wird. Das Medieninteresse ist gross, handelt es sich doch um den ersten öffentlich verhandelten Kopftuchfall vor einem Schweizer Verwaltungsgericht.

Die rekurrierende Partei geht davon aus, dass der Ausgang des Falls wegweisende Wirkung für die Frage des Kopftuchs an Schweizer Schulen haben dürfte. Bei einer abschliessenden Entscheidung auf Ebene des Verwaltungsgerichts wird es voraussichtlich nicht bleiben, da beide Parteien Interesse an einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts angekündigt hatten.

Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) erhofft sich im Verlauf dieses Verfahrens abschliessend Klarheit zu schaffen, was die Frage des islamischen Kopftuchs in Schweizer Schulen betrifft. Die Bundesverfassung garantiert die Religions- und Kultusfreiheit und darüber hinaus auch das Recht auf freie Entfaltung des Individuums. Eine Einschränkung dieser Grundrechte bedürfte einem überwiegenden öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit sowie einer gesetzlichen Grundlage. Das Gericht muss nun zwischen dem Schutz eines Grundrechts und einem von der Schule geltend gemachten überwiegenden öffentlichen Interesses an einem Kopftuchverbot abwägen.

Der Rat rechnet heute mit einem Etappensieg der Schülerin, da es der Schule mitunter nicht gelingen dürfte, ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend zu machen.

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