Kommuniqué 05082010-0021

23. Sha’ban 1431 / Bern, 05.08.2010

Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) verurteilt das Kreisschreiben des St. Galler Erziehungsrates an die Gemeinden, worin er empfiehlt generelle Kopfbedeckungsverbote zu erlassen, ohne die religiösen Beweggründe muslimischer Schulkinder angemessen zu respektieren.

Der IZRS kritisiert insbesondere die Behauptung Stefan Köllikers (Mitglied des Erziehungsrats), wonach sich das Tragen eines islamischen Kopftuches nicht vom Tragen einer Woll- oder Schirmmütze unterscheide, da das Kopftuch kein religiöses Symbol sei. Es ist wohl selbstevident, dass eine Mütze oder Kappe ihren Zweck (Sonnen- oder Kälteschutz) mit Betreten eines Gebäudes hinreichend erfüllt hat. Das islamische Kopftuch jedoch soll Haare, Nacken und Brustkorb des weiblichen Körpers bedecken und vor fremden Blicken schützen. Diese Notwendigkeit wird aus der Sicht der gläubigen Muslima mit Betreten eines Schulhauses keineswegs hinfällig.

Hijab kein religiöses Symbol

Tatsächlich ist der islamische Hijab anders als das Minarett kein religiöses Symbol. Der Hijab ist vielmehr Teil des islamischen Kultus. Alle sunnitischen- wie schiitischen Rechtsschulen erachten das Tragen eines Kopftuches für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht. Vor diesem klaren Hintergrund erscheint die Gleichsetzung mit Freizeitmützen als grober Versuch, in die Definitionshoheit des islamischen Kultus einzugreifen und wird von Seiten des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS) insbesondere im Zusammenhang mit einem noch hängigen Fall im Kanton St. Gallen mit allen rechtlichen und politischen Mitteln bekämpft.

Verbot wäre verfassungswidrig

Die schweizerische Bundesverfassung garantiert Religions- und Kultusfreiheit. Ob eine religiöse Handlung Kultusqualität hat oder nicht, kann nur durch die Theologen der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst festgelegt werden. Auf keinen Fall darf sich eine staatliche Behörde anmassen, in diesen Freiraum der Selbstdefinition des Religiösen einzugreifen.

Pressedienst des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS)
In casu zuständig: Naim Cherni 031/511 02 93 – 079/255 31 99 und Nora Illi 031/511 02 95
Fax 031/ 511 02 91

 

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