| Der IZRS verurteilt die Empfehlung des St. Galler Erziehungsrates hinsichtlich des islamischen Kopftuchs |
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Kommuniqué 05082010-0021 23. Sha'ban 1431 / Bern, 05.08.2010 Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) verurteilt das Kreisschreiben des St. Galler Erziehungsrates an die Gemeinden, worin er empfiehlt generelle Kopfbedeckungsverbote zu erlassen, ohne die religiösen Beweggründe muslimischer Schulkinder angemessen zu respektieren. Tatsächlich ist der islamische Hijab anders als das Minarett kein religiöses Symbol. Der Hijab ist vielmehr Teil des islamischen Kultus. Alle sunnitischen- wie schiitischen Rechtsschulen erachten das Tragen eines Kopftuches für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht. Vor diesem klaren Hintergrund erscheint die Gleichsetzung mit Freizeitmützen als grober Versuch, in die Definitionshoheit des islamischen Kultus einzugreifen und wird von Seiten des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS) insbesondere im Zusammenhang mit einem noch hängigen Fall im Kanton St. Gallen mit allen rechtlichen und politischen Mitteln bekämpft. Die schweizerische Bundesverfassung garantiert Religions- und Kultusfreiheit. Ob eine religiöse Handlung Kultusqualität hat oder nicht, kann nur durch die Theologen der jeweiligen Religionsgemeinschaft selbst festgelegt werden. Auf keinen Fall darf sich eine staatliche Behörde anmassen, in diesen Freiraum der Selbstdefinition des Religiösen einzugreifen. --- Pressedienst des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS) |