| Verwaltungsgericht: Muslimische Schwimm-Verweigerer zu Recht gebüsst |
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There are no translations available. Basel, 12. August 2011
Vor allem gestützt auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts wollte das Basler Gericht in Bezug auf die Verpflichtung der Eltern, ihre Töchter vor der Pubertät in den schulischen Schwimmunterricht zu schicken, keinen Verstoss gegen die verfassungsmässig garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erkennen. So bedeute die nach Verfassung und Gesetz bestehende obligatorische Schulpflicht einerseits, dass Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder zur Schule zu schicken, und andererseits, dass alle Kinder das Recht auf angemessene Schulbildung haben, schreibt das Verwaltungsgericht in einer Medienmitteilung. Dazu gehöre auch der Turnunterricht, einschliesslich des Schwimmunterrichts, der in Basel bis zum Ende der Primarschule, also bei Kindern vor der Pubertät, grundsätzlich gemischtgeschlechtlich stattfindet. Das Bundesgericht revidierte seine Rechtssprechung hinsichtlich der Frage, ob Kinder aus religiösen Motiven vom Schwimmunterricht dispensiert werden könnten 2008 (BGE 135 I 79) im Rahmen eines Streites zwischen muslimischen Eltern und dem Schaffhauser Erziehungsdepartement. Dabei stellte es das öffentliche Interesse der Integration und Sozialisation der Kinder über die religiösen Ansichten der Eltern. Die Verallgemeinerung des Urteils gilt als schwer umstritten, nicht zuletzt, weil es auf den spezifischen Fall einer Familie mit Migrationshintergrund zugemünzt ist. Eine Verallgemeinerung impliziert daher ein generelles Integrationsdefizit von Seiten religiöser Familien, was objektiv kaum haltbar sein dürfte. |