Bern, 18.09.2012

Anders als der Artikel suggeriert, fordert der Islamische Zentralrat kein Sondergesetz, das den Schutz religiöser Gefühle von Minderheiten sichert, sondern eine gesetzliche Grundlage, welche den Schutz religiöser Gefühle aller Bekenntnisse einschliesst.

Religiöse Gefühle besser schützen

Anders als oft behauptet, weiss der Islamische Zentralrat aus der aktuellen Gerichtspraxis, dass der Artikel 261bis StGB (Anti-Rassismusstrafnorm) nicht für den Schutz religiöser Gefühle konzipiert wurde und in einem vergleichbaren Fall nicht greifen würde.

Der Artikel 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) taugt zwar bedingt, nämlich dann, wenn eine Kultushandlung „in gemeiner Weise“ gestört wird bzw. „die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet“ wird. Allerdings ist dann im konkreten Fall die Frage zu klären, ob ein „Verspotten“ überhaupt vorliegt, was je nach Perspektive sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann. Subtilere Formen der Satire wie eine Karikatur würden wohl kaum erfasst.

Heikle Gesetzeslücke

Der Staat hätte im Falle eines Schweizer Extremisten, der es böswillig darauf anlegt, den Zorn einer Religionsgemeinschaft auf Schweizer Interessen im In- und Ausland zu lenken, auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage keine effektive Handhabe, um dagegen vorzugehen.

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