Kommuniqué 27052010-0020

Bern, 13. Jumada al Akhir 1431 / 27.05.2010

(qi) Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) zieht nach der 20-tägigen „Burka-Info-Offensive“  eine durchwegs positive Bilanz. Nora Illi, Leiterin des Departements für Frauenangelegenheiten, gelang es in der Öffentlichkeit das Argument, ein Verbot des Gesichtsschleiers würde unterdrückte muslimische Frauen befreien, an ihrem eigenen Beispiel als leere Behauptung zu dekonstruieren und zwang ihre Kontrahentinnen, sich in wesentlich absurdere Wertedebatten zu versteifen.
Ein Verbot würde vielmehr die Religions- und Kultusfreiheit sowie das Recht auf freie Entfaltung des Individuums massiv einschränken und die Schweiz sich damit ein zweites islamophobes Sondergesetz geben.

Nora Illi betonte, dass ihr kein Beispiel einer Frau bekannt sei, die den Schleier unter Zwang trage. Sollte es dennoch in der Schweiz solche Ausnahmen geben, wäre eine rechtliche Handhabe über den Art. 181 StGB (Nötigung) bereits ausreichend vorhanden. Ein Verbot hätte ausserdem eher kontraproduktive Wirkung in dem Sinne, als eine solche Frau möglicherweise das Haus gar nicht mehr verlassen dürfte.

Der IZRS bekräftigt an dieser Stelle seine Haltung gegen jede Art eines „Burka-Verbots“. Die bestehenden Gesetze reichen völlig aus, um die öffentliche Sicherheit adäquat zu gewährleisten. Das Verlangen nach einem „Burka-Verbot“ entspringt genauso wenig einer real gegebenen Notwendigkeit wie das Verbot der Minarette. Muss sich eine verschleierte Frau z.B. auf einem Amt identifizieren, so war und ist es eine Selbstverständlichkeit, dass sie ihr Gesicht den diensthabenden Beamten zeigt. Wo ein Wille, da eine Lösung. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, mittels Ergänzungen bestehende Reglemente punktuell anzupassen.

Ein Gesichtsschleier mag befremden – besonders im Nachgang an die polemische Islam-Debatte. Allerdings haben auch andere, viel alltäglichere Erscheinungen Potential den einen oder anderen zu befremden. Letztlich darf das blosse „Befremden“ nicht zum Anlass einer Sondergesetzgebung gegen eine religiöse Minderheit genommen werden. Der religionsneutrale Schweizer Bundesstaat hat auch in Zeiten einer vertieften Werte- und Sinnkrise dem Minderheitenschutz mehr als nur Lippenbekenntnisse abzuverlangen.

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