handshakeDer Therwiler Schulrat hat mit der Abweisung der Beschwerde des betreffenden Schülers gegen den von der Therwiler Sekundarschule angeordneten Zwang zum Händedruck sowie gegen einen zehnstündigen Einsatz in einer sozialen Institution den Weg der rechtlichen Auseinandersetzung eingeschlagen.

Kommuniqué 20092016 – 0133

In der Begründung des Schulrats wird erneut darauf hingewiesen, dass der erzwungene Händedruck durch ein überwiegendes öffentliches Interesse – namentlich das Gleichbehandlungsgebot von Mann und Frau, sowie die Integration der Schüler – gerechtfertigt und somit auch die Einschränkung der Religionsfreiheit zulässig wäre. Dies missachtet erneut alle bestehenden Tatsachen, darunter den Fakt, dass ein unterlassener Handschlag in keiner Weise Indiz für die tatsächlich gelungene Integration zweier Jungen, die in der Schweiz aufgewachsen und sozialisiert worden sind, darstellt.

Richtig ist, dass der betreffende Schüler auf den Händedruck mit weiblichen Lehrpersonen nicht aus Respektlosigkeit, sondern aus religiöser Observanz verzichtet. Respektbezeugungen sind auf vielerlei Arten möglich, im Falle orthodoxer Muslime etwa dadurch, dass gerade der Körperkontakt zu fremde Personen anderen Geschlechts vermieden wird.

BKSD gegen einvernehmliche Lösung

Es sei daran erinnert, dass die einst im Gespräch zwischen den Schülern und den Vertretern der Schule gefundene Lösung tatsächlich geeignet wäre, sowohl dem Gleichbehandlungsempfinden von Mann und Frau, als auch der Religionsfreiheit und der körperlichen Integrität der Schüler Rechnung zu tragen. Damals einigte man sich darauf, dass die betroffenen Schüler sowohl männliche als auch weibliche Lehrpersonen nicht mehr per Händedruck grüssen sollen, sondern auf andere respektvolle Grussformen ausweichen würden. Der nunmehr angestrebte Zwang seitens der BKSD zum Körperkontakt verletzt das Grundrecht der Religionsfreiheit der Schüler sowie das Recht auf Schutz der körperlichen Integrität und ist damit unter keinen Umständen und entgegen der Auffassung des Schulrats als verhältnismässig zu bezeichnen.

Weiteres Vorgehen

Jede Einschränkung eines verfassungsmässig garantierten Grundrechts bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses und muss verhältnismässig sein. Alle drei Anforderungen sind im vorliegenden Fall unerfüllt.

Der betroffene Schüler wird aus genannten Gründen an seinem Recht festhalten und auf Körperkontakt zu seinen weiblichen Lehrpersonen verzichten. Gegen den Entscheid des Schulrates wird unter Einhaltung der zehntägigen Frist beim Regierungsstatthalteramt rekurriert. Die von der Sekundarschule angeordneten zehn Stunden Arbeitseinsatz in einer sozialen Einrichtung sind bis zum Abschluss des Verfahrens aufzuschieben.

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