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Islam FAQ

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Warum ist Alkohol im Islam verboten?

Der Alkoholkonsum hat eine berauschende Wirkung und demzufolge schädliche Auswirkungen auf das Individuum, Familie und Gesellschaft. Das Verbot wurde von Allah endgültig in der Sure 5, Vers 90-91 festgelegt. Auch wenn die primäre Motivation für die Durchsetzung des Verbotes der Gehorsamkeit und Unterwerfung Allahs Geboten gilt, sind die Gründe dafür einleuchtend: Durch den Alkoholkonsum vernachlässigt der Gläubige u.a. seine religiöse Pflichten, das Gedenken an Gott und die Verrichtung des Pflichtgebets etc. Weil der Alkohol von Allah verboten wurde, muss ein Muslim ihn in jeder Form vermeiden, auch nur in kleinen Mengen. Denn der Begriff «wenig» ist relativ. Für einen ist «wenig», wenn er nur ein Glässchen in der Woche trinkt, für den anderen ist eine Flasche Wein am Abend «wenig». Eine kleine Menge Alkohol führt zu einer grossen Menge, ein Glas zum anderen, bis man süchtig geworden ist. Aus diesem Grund ist die Haltung des Islams zum Alkoholverbot und dem Versperren aller Zugänge zum Alkoholtrinken eindeutig und unmissverständlich. Weil das Mass von jedem anders verstanden wird, ist das totale Verbot die beste Lösung. Der Prophet Mohammed (sas) sagte: „Das, was in großer Menge berauscht, ist auch in kleiner Menge haram (verboten)“; überliefert von Ahmad, Abou Dawud und Tirmidhi. Im Zusammenhang mit Alkohol hat der Prophet (sas) zehn Arten von Leuten verflucht: „Allah hat den Khamr (Alkohol) verflucht, und den, der ihn herstellt, den, für den er hergestellt wird, den, der ihn trinkt, den, der ihn bringt, den, der ihn trägt, den, für den er getragen wird, den, der ihn verkauft, den, der am Verkauf verdient, den, der ihn kauft und den, für den er gekauft wird.“ (Authentische Überlieferungskette – Sahih).

Muss die Schwangere fasten?

Die Schwangere hat die Erlaubnis ihr Fasten zu brechen, wenn sie es aus gesundheitlichen Gründen nur schwer ertragen kann. Falls das Fasten ihre Gesundheit oder die des Kindes schwerwiegend beeinträchtigt, so ist sie verpflichtet das Fasten zu brechen! Sie muss die verpassten Tage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, ohne aber Sühne (fidya) zahlen zu müssen.

Kommt ein Nikâh-Vertrag unter Ausschluss von Geschlechtsverkehr zustande?

Frage: Ist es erlaubt eine Ehe zu führen, wobei im Ehevertrag definiert wird, dass es keinen Geschlechtsverkehr geben soll, resp. erst wenn die Frau und der Mann ihr Studium abgeschlossen haben? (Ca. 3-4 Jahre ab Heirat). Die Eltern der Frau möchten dies so bestimmen und einen Schwur von beiden haben, obwohl der Mann und die Frau dies nicht wollen. Der Mann und die Frau befürchten durch dieses Hindernis in Zinâ zu fallen.

Antwort: Elhamdulillah, alles Lob gebührt Allah,

Zusammengefasst ist die Frage: Kann eine Bedingung in den Nikâh-Vertrag eingebaut werden, welche den Geschlechtsverkehr der beiden Partner ganz oder temporär verbietet?

Wenn eine entsprechende Bedingung in einem Nikâh-Vertrag ausformuliert wird, so herrscht Konsens darüber, dass dies eine ungültige Vertragsklausel ist, deren Geltung hinfällig ist.

Darüber hinaus sind sich die Gelehrten nicht einig, ob diese Bedingung gar den gesamten Nikâh-Vertrag auflöst bzw. ungültig macht.

Die Mehrheit der Shafi’iten (wenn die Bedingung von der Seite der Frau kommt) und Mâlikiten (in jedem Fall) tendieren dazu, den Vertrag und die Kondition als nichtig zu betrachten. Da diese Bedingung das Vertragsfundament in Frage stellt, wird der Vertrag sinnlos und damit hinfällig.

Die Mehrheit der Ahnâf (Hanafiten) und der Hanbaliten sehen die Kondition als hinfällig, nicht jedoch den gesamten Vertrag. Die Bedingung steht im Widerspruch zum eigentlichen Sinn der Nikâh und ist daher nichtig.

Die Tendenz ist in allen Rechtsschulen klar: Diese Bedingung ist nichtig!

Die beiden zukünftigen Partner sollten nicht auf diese Bedingung eingehen, denn der Sinn des Nikâh-Vertrages ist ja gerade die Regelung der sexuellen Beziehung zwischen Mann und Frau. Die Bedingung ist nicht im Einklang mit dem menschlichen Bedürfnis und dem Ziel eines Nikâh-Vertrages diesem Bedürfnis nachzukommen und es in den islamisch korrekten Rahmen zu setzen.

Die Eltern haben zudem kein Recht eine ähnliche Bedingung zu stellen. Die beiden betroffenen sollten ihre Eltern in Gesprächen noch einmal mit der Tatsache konfrontieren, dass diese Bedingung nicht gültig sei und sie kein Recht hätten, eine solche zu stellen.

Geht den Weg nach Allahs Vorschriften und haltet seine Grenzen ein, so werdet ihr eine Lösung finden.

Wa Llahu ‚alam wa adrâ

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