Frage: Eine Schwester hat über Jahre hinweg die menstruationsbedingt ausgefallenen Fastentage während des Ramadans nicht nachgefastet. Was obliegt ihr?
Antwort: Nach der Meinung der Mehrheit ist dieses Verhalten sündhaft und es wird von der Gläubigen erwartet, dass sie sich reumütig von diesem Verhalten abwendet und ein feste Absicht fasst, dies nicht mehr zu wiederholen.
Dann sollte die betroffene Schwester die verpassten Tage nachfasten. Selbst wenn sie dies erst nach dem bevorstehenden Ramadan tun kann. Zudem sollte sie für jeden verpassten Fastentag einen Armen speisen. Dies ist die Meinung der grossen Mehrheit.
Der Tagessatz für die Speisung eines Armen etwa in Syrien wurde auf 10.- CHF festgelegt.
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Veröffentlicht am: 24. Januar 2017