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Islam FAQ

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Eine Frau hat die Fastentage des Ramadans nicht nachgeholt. Was nun?

Frage: Eine Schwester hat über Jahre hinweg die menstruationsbedingt ausgefallenen Fastentage während des Ramadans nicht nachgefastet. Was obliegt ihr?

Antwort: Nach der Meinung der Mehrheit ist dieses Verhalten sündhaft und es wird von der Gläubigen erwartet, dass sie sich reumütig von diesem Verhalten abwendet und ein feste Absicht fasst, dies nicht mehr zu wiederholen.

Dann sollte die betroffene Schwester die verpassten Tage nachfasten. Selbst wenn sie dies erst nach dem bevorstehenden Ramadan tun kann. Zudem sollte sie für jeden verpassten Fastentag einen Armen speisen. Dies ist die Meinung der grossen Mehrheit.

Der Tagessatz für die Speisung eines Armen etwa in Syrien wurde auf 10.- CHF festgelegt.

Wird das Fasten annulliert, wenn eine Muslima ihre islamische Kleiderordnung nicht einhält?

Nein, obwohl sie eine ihrer Pflichten missachtet, hat dies keinen Einfluss auf die Korrektheit ihres Fastens. Sie ist genauso verpflichtet, wie alle anderen Muslime das Fasten einzuhalten.

Wie steht es mit der Gleichstellung zwischen Mann und Frau?

Im Islam geht es darum, unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Geschlechter Gerechtigkeit zwischen beiden herzustellen. Daher hat Gott Mann und Frau bestimmte Rechte und Pflichten zugewiesen, die ihrer jeweiligen Natur gerecht werden. Wenn sie sich jedoch von ihrer Natur entfernen, kommt dies einer Gleichmachung nahe. Vor Gott sind beide gleich. Aber in ihrer Beziehung zueinander sind die jeweiligen Rechte des Einzelnen unterschiedlich, wie ja auch Mann und Frau sich von Natur aus unterscheiden. Grundsätzlich kann man sagen, dass sich die Rechte des einen aus den Pflichten des anderen ergeben und umgekehrt.

Mann und Frau sind vor Gott einander ebenbürtig und gleichwertig. Im Koran wird an vielen Stellen betont, dass die Belohnung bzw. Bestrafung im Jenseits nicht vom Geschlecht abhängig ist. So heißt es z.B. in Sure 3, Vers 195: „Seht, Ich lasse kein Werk der Wirkenden unter euch verloren gehen, sei es von Mann oder Frau; die einen von euch sind von den anderen.“ Auch gilt z.B. die Pflicht Wissen zu erlangen, für beide Geschlechter gleichermassen. Innerhalb der Ehe sind Frau und Mann bezüglich ihrer Rechte und Pflichten in den Bereichen gleichgestellt, in denen sie von Natur aus gleich sind. Unterschiede gibt es da, wo Verschiedenheiten vorhanden sind. Bei den religiösen Pflichten beispielsweise gibt es für die Frau einige Erleichterungen, die mit ihrer Natur zusammenhängen und auch bezüglich des Erbrechts wird auf die Pflicht des Mannes als Versorger der Familie Rücksicht genommen.

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