Der aktuelle Hype auf dem Kryptomarkt macht auch vor Muslimen nicht Halt. Viele betätigen sich neuerdings als Hobby-Händler, investieren in Coins oder in Forex-Anteile. Manch einer dürfte über die islamischen Richtlinien nur unzureichend informiert sein.

Von Nicolas Blancho


Die Aufmerksamkeit rund um die jungen digitalen Währungen insbesondere der führenden Kryptowährung Bitcoin kennt aktuell einen noch nie da gewesenen Hype. Diese neue digitale Münze füllt nun über Wochen die Schlagzeilen und ist in aller Munde. Von den einen als Gefährdung des vorherrschenden Wirtschaftssystems verteufelt, von den anderen als innovative Zukunftswährung in den Himmel gelobt. Spätestens seit den letzten zwei massiven Bitcoin- Kursanstiegen im Oktober und November 2017 ist bei vielen Spekulanten und Hobby-Investoren nun der Run auf die Währung in vollem Gang. Daran dürfte auch die jüngste Baisse nicht viel ändern. Nun fragen sich selbstverständlich auch zahlreiche Muslime, ob der Zulässigkeit dieser Währung. Ist das Investieren in diese Währungen erlaubt oder kommt es einem Glücksspiel gleich? Ist Bitcoin-Mining zulässig? Lasst uns hier etwas Überblick verschaffen.

Fachliteratur mit Bezug zum Islam

Das Phänomen der Kryptowährung ist an sich eher jung und kennt erst seit ca. drei Jahren eine steigende Prominenz. Daher ist die fachspezifische Literatur im Allgemeinen dazu im Vergleich zu anderen älteren Wirtschaftsgebieten eher schwach. Der unter dem Pseudonym bekannte angebliche Initiator der Bitcoin-Münze Nakamoto war der erste Autor der die Relevanz der Blockchain-Technologie aufs Papier brachte. Da ist auch Simon Barber mit seiner Abhandlung, wie aus Bitcoin eine bessere Währung gemacht werden könnte 2012. Erwähnenswert ist später Dirk G. Baur 2015 mit seiner Analyse über Bitcoin, als er versucht diesen zu definieren: Ist der Bitcoin eine Währung oder ein Vermögenswert?

Es ist auch eine Tatsache, dass die Kryptowährung in der zentral-islamischen Welt gar noch nicht wirklich angekommen ist. Aus dem islamischen Milieu kam lange nichts, das wirklich nennenswert wäre. Erst im Jahr 2015 behandelt Evans in seiner Analyse «Bitcoin in Islamic Banking and Finance». Leider verpasste er es, die Natur des Bitcoins zu definieren. Seine Schlussfolgerung kommt daher etwas unpräzise daher. Im 2016 schreibt Ammous eine Analyse, in der er Bitcoin als Geld betrachtet und versucht einen Vergleich zu herkömmlichen Währungen aufzuzeigen. Auch hier bleibt eine richtungsweisende Antwort bezügliche des legalen Charakters der Kryptowährung aus. Es gibt bis zum heutigen Zeitpunkt keine klare Antwort, wie die Kryptowährungen im islamischen Recht einzuordnen seien und was für ein Urteil darüber gefällt werden soll.

Die Abwesenheit weisender islamischer Fachliteratur ist nicht erstaunlich, denn das Phänomen der Kryptowährung ist sehr jung und die Entwicklung rasant, fluid und unabgeschlossen. Wie sich dieser Markt zukünftig verhält, kann kaum glaubwürdig vorausgesagt werden, alle Optionen stehen noch offen. Unwahrscheinlich ist eine völlige Auflösung des Marktes der Kryptowährung – zu gross ist die nun angestiegene Kapitalisierung und vor allem der Umfang an neuen Applikationen und weiterführenden Projekten.

Die Kryptowährung hat sich zu einer Realität durchgesetzt, bei der sich Tauschhandel, Nutzen, Nachfrage, Transparenz, Umwandlung und Umsetzbarkeit nachweisen lässt. Welche Form der Markt annehmen wird und wie stark er sich regulieren lässt, steht offen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Entwicklung der Kryptowährung jedoch zukunftsweisend und eine feste Grösse im Finanzmarkt sein wird, steht nahezu fest.

Dies ist für eine islamische Beurteilung der Kryptowährung und des Umgangs damit von grösster Wichtigkeit.

Islamische Meinungen

Schon in der Definition der Kryptowährung sind sich die islamischen Fachexperten nicht einig. Die wenigsten betrachten es als Geld im islamisch-klassischen Sinne. Insgesamt lässt sich die Kryptowährung kaum in eine schon bekannte islamische Kategorie des Geldes einordnen. Es ist als neuer Vermögenswert – wie einst auch das Fiatgeld – zu sehen, der sich durch die Investition, Kapitalisierung, Funktionalität und den Glauben der Handelspartner seinen Warenwert etabliert.

Mit all den Analyseversuchen verschiedenster islamischen Fachexperten hat sich aufgrund der noch fortlaufenden Entwicklung der Kryptowährung kein eindeutiges Urteil unter Gelehrten gebildet. Die Meinungen variieren von grosser Skepsis bis zur völligen Öffnung gegenüber dem neuen Phänomen.

Die Aufzeigung der verschiedenen Herangehensweisen an die Thematik würde den Rahmen dieses zur kurzen Orientierung gedachten Artikels jedoch massiv sprengen. Daher wird hier nur das nötigste aus den Quintessenzen zusammengefasst.

Die Findung einer Meinung ist aufgrund der kasuistischen Natur der islamischen Jurisprudenz ein laufender Prozess, der sich entsprechend der Entwicklung der Kryptowährung verdeutlichen wird. Zum gegebenen Zeitpunkt ist selbst unter den Skeptikern, welche eine tiefgründigere Kenntnis über die Kryptowährung haben, trotz allen Einwänden keiner zum Schluss gekommen, dass der Handel und Ertrag daraus islamisch gesehen eindeutig unzulässig wären.

Zulässigkeit von Investitionen in Kryptowährung

Die Zulässigkeit einer verantwortungsvollen Investition in die Kryptowährungen, den Handel damit und auch das Daytrading ist vor diesem Hintergrund gegeben.

Es sei darauf hingewiesen, dass es sich um einen sich etablierenden Markt handelt, der auch gewisse Risiken in sich birgt. Bei Bitcoin zum Beispiel sei insbesondere die aktuelle Problematik der Blockchain-Technik für die Rechner und die daraus entstehenden Verzögerungen für Überweisung der Bitcoins genannt.

Darum sollten die Investitionen sich immer im verträglichen und vernünftigen Rahmen der Kapazität des Investors bewegen. Das verantwortungslose riskieren von notwendigem Vermögen im Bereich des individuellen Grundbedarfs ist unzulässig.

Zudem ist darauf zu achten, dass wie bei anderen Investitionen in Wertpapiere, Aktien etc. jegliche Transaktion innerhalb des islamischen legitimen Rahmens bleibt. So muss sichergestellt werden, dass beim Forexhandel etwa das Benutzerkonto auf „Islamic Banking“ umgestellt wird. Andernfalls wird in der Regel Übertragzins verbucht, was klar harâm wäre.

Wer vernünftig mit Vermögen umgehen kann und sich in Bereich der Kryptowährung engagieren will, dem stehen aus einer islamischen Perspektive bei heutigem Wissensstand keine Hindernisse im Weg.

Wa Allahu a’alam wa ahkam

Loading

Aktuellste Artikel

Veröffentlicht am: 23. Dezember 2017
Artikel bewerten 1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (10 Stimmen)
Loading...

Schlüsselwörter

Ähnliche Artikel

Kein Beitrag vorhanden .