Bern, 26.03.2012

4874ad975efc3e45799db74ec4e0a1c6_L(qi/ni/jus) Der Islamische Zentralrat ist vom Urteil im besagten Fall nicht überrascht. Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung vom Oktober 2008 (BGE 135 I 79) fest. Es bedeutet keine Änderung der Rechtsprechung. Es war absehbar, dass entsprechend eine Beschwerde gegen die ausgesprochenen Bussen wegen unentschuldigter Abwesenheit vom Schwimmunterricht nicht gutgeheissen würde. Aus diesem Grund riet der Islamische Zentralrat einzelnen Betroffenen auf Anfrage von einer neuen Beurteilung durch das Bundesgericht ab.

Als wesentlich und zugleich problematisch erscheint dem Islamischen Zentralrat der bundesrichterliche Ansatz, Integration und Religionsfreiheit gegeneinander aufzuwiegen. Ersteres ist eine natürliche Selbstverständlichkeit und letzteres ein Grundrecht. Eine allgemeine Beschränkung eines Grundrechtes zugunsten einer angeblich besseren Integration erscheint fragwürdig, wenn nicht unhaltbar. Wie das Bundesgericht im Falle einer religiösen Schweizer Familie ohne Integrationsbedarf urteilen würde, bleibt nämlich abzuwarten.

Bei beiden in jüngster Zeit verhandelten Fällen geht es um Primarschülerinnen und -Schüler, die sich noch nicht in der Pubertät befinden. In Basel ist der Schwimmunterricht zudem ab der Oberstufe nach Geschlechtern getrennt. Auch besteht die Möglichkeit, einen islamischen Ganzkörper-Badeanzug zu tragen. Privatsphäre beim Duschen und Umziehen sei ebenfalls gewährleistet. Dieses Entgegenkommen von Seiten der Behörden macht einen Kompromiss aus islamisch-normativer Sicht möglich.

Freilich lässt sich auch dieser zweite Entscheid nicht auf post-pubertierende Schülerinnen und Schüler anwenden. Dazu fehlt die Präzedenz. Der Islamische Zentralrat rät jedoch in seinen neusten Richtlinien «Schwimmunterricht in der Schule» zu Kompromissbereitschaft. Bieten Schulen getrennt geschlechtlichen Schwimmunterricht an und besteht die Möglichkeit einen Ganzkörper-Badeanzug zu tragen sowie Einzelduschkabinen zu nutzen, steht der Teilnahme kein islamisch-normativer Hinderungsgrund im Weg.

Keine Beschwerden bei weiteren Schwimmunterrichtsfällen

Der Islamische Zentralrat rät bis auf weiteres von weiteren Beschwerden ans Bundesgericht in Sachen Schwimmunterricht ab. Die Beurteilung durch das Bundesgericht birgt neben der Chance, ein Grundrecht bestätigt zu erhalten immer auch die Gefahr, durch Geltendmachung eines öffentlichen Interessens, eine Einschränkung desselben zu erwirken. Einzelfälle lassen sich in einer Zeit, die von einer islamophoben Grundhaltung der Gesellschaft domminiert ist, in vielen Fällen lokal eingegrenzt besser handhaben. Entscheide des Bundesgerichts haben dagegen Leitcharakter und werden nachher durch lokale Behörden sehr oft verallgemeinert.

 

BGE_2c1079_2012

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