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Fasten

Sex in der Nacht des Ramadans, Sahûr verschlafen, darf ich nun fasten?

Frage: Ich hatte in einer Ramadan Nacht Geschlechtsverkehr mit meinem Ehemann. Wir beabsichtigten vor Fajr aufzustehen, die Sahûr-Mahlzeit einzunehmen und dann die grosse Waschung „al-ghusul“ zu vollziehen. Leider hörten wir den Wecker nicht und schliefen bis nach Eintritt der Fajr-Zeit. Ist unser Fasten nun gültig, obwohl wir im Zustand der rituellen Unreinheit damit begonnen haben?

Antwort: Es ist keine Bedingung für die Richtigkeit des Fastens, dass man sich vor Beginn des Fastentages im Zustand der rituellen Reinheit befindet. Daher ist das Fasten richtig und gültig. Fasten im unreinen Zustand ist möglich, wenn der Grund für die rituelle Unreinheit in der Zeit vor Fajr liegt.  Die Pflicht das Fasten einzuhalten bleibt bestehen.
Die Einnahme der Sahûr-Mahlzeit ist eine empfohlene Sunna, die weder eine Pflicht noch eine Bedingung für die Richtigkeit des Fastens darstellt.

Allerdings ist die Absicht für das Fasten ein wichtiger Bestandteil für dessen Gültigkeit. Aus der Darstellung der Frage ist zu entnehmen, dass die Absicht gefasst wurde und vorhanden war. Aus diesem Grund ist das Fasten gültig in shâ‘ Allah.

Selbstverständlich muss nach Erwachen umgehend die grosse Waschung vollzogen werden, damit das Fajr-Gebet verrichtet werden kann. Denn im Gegensatz zum Fasten ist die rituelle Reinheit eine Bedingung für die Richtigkeit des Gebets.

Es wird in verschiedenen Traditionen berichtet, dass der Gesandte (sas) sich im Junub-Zustand (Zustand der rituellen Unreinheit) befand, als die Zeit für Fajr schon eingetroffen war. Er vollzog die rituelle Waschung, verrichtete das Gebet und fastete. Umm Salama (raa) sagte: „Der Gesandte(sas) befand sich im Junub-Zustand wegen Geschlechtsverkehr – nicht aufgrund eines feuchten Traumes – und Fajr war eingetroffen. Er hat das Fasten nicht gebrochen und auch nicht nachgeholt.“ (Sahih Muslim, Kitab As-Syam; 1109c, ähnlich auch bei Bukhari)

Möge Allah euer und unser Fasten annehmen.

Wa Allahu a’alam

Selam aleikoum wa rahmatUllah

MSA-Muslim Scholars Association
Q&A/ Fatwa and Research

Kann ich im Ramadan bis zum Adhan al-Fajr essen und trinken?

Es ist richtig, dass man bis zum korrekten Eintritt des Fajrs Nahrung und Getränke zu sich nehmen kann, also bis zum Adhan und dass Fajr-Gebet darf nicht vor seiner Zeit gebetet werden.
Es ist falsch mit dem Fasten früher zu beginnen, denn dies wurde im Islam nicht so angeordnet. Sicher ist, dass bis zum Eintritt des Fajr gegessen und getrunken werden kann.

Fidya: Was obliegt mir, wenn ich im Ramadan nicht fasten kann?

Frage: Wie ist das Urteil, wenn eine Person im Ramadan aus gesundheitlichen Gründen nicht fasten kann?

Antwort: Ihre Frage dreht sich um die Zahlung von der Fidyah/Sühneleistung für die verpassten Tage im Ramadan.

Wir möchten hier für das bessere Verständnis einige wichtige Punkte diesbezüglich festhalten. Eine Person kann das Fasten aus Krankheitsgründen aussetzen, wenn das Fasten seine Gesundheit weiter schwächt und den Heilungsprozess bremst. Ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person in der Regel gut, so muss diese die verpassten Fastentage vor dem Eintritt des nächsten Monat Ramadan nachfasten ohne dabei eine Kompensation zu zahlen (Fidya).

Die Fidya ist eigentlich nur für Person vorgesehen, welche wegen Altersschwäche oder permanenter Krankheit nicht fasten können.

Sollte die betroffene Person jedoch in der Lage sein, die verpassten Tage nachzuholen, so wird sie angehalten dies zu tun.

Allah (t) sagt: „und wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleiche Anzahl (wie die verpassten Tage) anderer Tage nachfasten“. [HQ, 2;185]

Zu der Fidya sagt Allah (t) : „und jenen, denen das Fasten unerträglich wird, sollen einen Armen pro Tag als Sühneleistung speisen (…) das Fasten wäre jedoch gewiss besser für euch, wenn ihr nur wüsstet.“ [HQ, 2;184]

Dies als kurze Grundlage.
Sollten Sie sich nun in der Kategorie der Personen einstufen, die eigentlich nicht permanent krank sind und auch nicht an Altersschwäche leiden, dann müssen Sie Ihre verpasste Fastentage laut allen Rechtsschulen nachholen, selbst wenn Sie dies erst nach dem aktuell bevorstehenden Ramadan tun können.

Zusätzlich müssen Sie laut der Mehrheit der Gelehrten der malikitischen, shafi’itischen und hanbalitischen Rechtsschule eine Sühneleistung für jeden verpassten Tag des letzten Ramadans. Laut diesen Rechtsschulen stellt das verspätete Nachholen des Fastens aufgrund eines Hadith von Aishah (raa) eine Sünde dar. Sobald also der nächste Ramadan eintritt, muss für jeden noch nicht nachgeholten Tag eine Sühneleistung in Form einer Armenspeisung geleistet werden.

Die Meinung der hanafitischen Rechtsschule begrenzt sich auf das simple Nachholen des Fastens ohne Sühneleistung. Ihre Meinung stellt wissenschaftlich gesehen in diesem Fall jedoch die der Minderheit dar.

Sollten Sie sich in der Kategorie der permanent Kranken oder Alterschwachen einstufen, dann haben Sie für jeden Tag einen Armen zu speisen.

Dies kann nachträglich für jeden Tag geschehen und an einen Armen oder verschiedene Arme verteilt werden. Die Sühneleistung darf nicht per Vorauszahlung geschehen. Entweder wird sie jeden Abend im Ramadan oder Ende des Monats Ramadan geleistet.

Die Menge

Die Menge ist unter Gelehrten nicht per Konsens definiert manche Texte sprechen von einem Mudd, andere von einem Sa’a. Es ist zu empfehlen hiesige Vergleiche für die Speisung als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

Falls mit Geld bezahlt wird, sollte dieses in Form von Nahrung an den Armen gelangen.

Wir empfehlen pro Tag eine Betrag von 10 CHF (ohne Abzüge)

Wohin zahlen?

Sie können die Sühneleistung direkt an einen Armen (in Form von Nahrung) oder einer Hilfsorganisation abgeben, welche einen entsprechenden Service anbietet und die Nahrung an Bedürftige im Ausland weiterleitet.

Wir empfehlen dieses Jahr das Hilfswerk SAIR -Syrian Aid for IDP Refugees, da geht die Nahrung an Bedürftige in den Gebieten Idlib und Süd-Aleppo:
https://www.facebook.com/SAIR.HELP4SYRIA

Eine Frau hat die Fastentage des Ramadans nicht nachgeholt. Was nun?

Frage: Eine Schwester hat über Jahre hinweg die menstruationsbedingt ausgefallenen Fastentage während des Ramadans nicht nachgefastet. Was obliegt ihr?

Antwort: Nach der Meinung der Mehrheit ist dieses Verhalten sündhaft und es wird von der Gläubigen erwartet, dass sie sich reumütig von diesem Verhalten abwendet und ein feste Absicht fasst, dies nicht mehr zu wiederholen.

Dann sollte die betroffene Schwester die verpassten Tage nachfasten. Selbst wenn sie dies erst nach dem bevorstehenden Ramadan tun kann. Zudem sollte sie für jeden verpassten Fastentag einen Armen speisen. Dies ist die Meinung der grossen Mehrheit.

Der Tagessatz für die Speisung eines Armen etwa in Syrien wurde auf 10.- CHF festgelegt.

Was sind die grundlegendsten gottesdienstlichen Pflichten eines Muslims?

Der Islam basiert auf fünf Säulen, aus denen sich die Pflichten ergeben. Diese sind:

1) Das Bezeugen (schahada), dass es nur Einen Gott gibt und dass Muhammad Sein Gesandter ist.
2) Das Gebet (salah), das fünfmal am Tag vorgeschrieben ist.
3) Das Fasten (siyam), welches im Monat Ramadan durchgeführt wird.
4) Die Pflichtabgabe (zakat)
5) Die Pilgerfahrt nach Mekka (hadsch), welche jeder Muslim, der körperlich und finanziell dazu in der Lage ist, mindestens einmal im Leben verrichten muss.

Alle Säulen dieses Glaubensgebäudes sollten die gleiche Relevanz für einen Muslim besitzen, um dem Gebäude seine entsprechende Gestalt zu verleihen. Es ist widersprüchlich, wenn jemand die Pilgerfahrt vollzieht, ohne dass er fastet oder die Gebete regelmässig verrichtet. Stellen wir uns weiterhin ein Gebäude vor, welches nur aus Säulen besteht. Man kann es kaum ein Gebäude nennen. Dazu muss es auch über ein Dach, Wände, Türen und Fenster verfügen. Diesen Teil des Glaubensgebäudes bildet im Islam das moralische Verhalten, das sich in Tugenden wie z.B. Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit, Geduld und vielen anderen Eigenschaften äussert. Deshalb sollte ein Muslim nicht nur die fünf Säulen des Islams praktizieren, sondern auch stets bemüht sein, seinen Charakter entsprechend weiterzuentwickeln.

Ist das Fasten auch ohne Sahur gültig?

Sahur ist die Mahlzeit vor dem Eintreten des Fajr-Gebets, welche der Prophet (sas) den Muslimen wärmstens empfohlen hat. Es ist also vorzuziehen, dieser Empfehlung nachzugehen, da ein grosser Segen darin wahrt. Das Fasten ist jedoch auch ohne Einnahme des Sahurs gültig.

Ist es erlaubt sich die Zähne mit Zahnpasta zu putzen während des Fastens?

Solange nichts davon in den Magen gerät schon. Dennoch ist davon abzuraten, da ein Recht grosses Risiko besteht, etwas davon zu verschlucken.

Darf eine Frau trotz ihrer Blutungen fasten?

Wenn es sich um ihre Menstruation oder um das Wochenbett handelt, so ist es ihr untersagt zu fasten. Sie muss die verpassten Fastentage zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Falls es sich nicht um die beiden erwähnten Blutungen handelt, so ist sie verpflichtet zu fasten.

Aisha (rAa) sagte: „Wir hatten unsere Menstruation in der Zeit der Gesandten (sas), so wurde uns befohlen das Fasten nachzuholen, nicht aber das Gebet.“ (Bukhari und Muslim)

Wann muss die Absicht zum Fasten gefasst werden?

Das Fasten wird natürlich erst durch die korrekte und reine Absicht, Allahs Wohlgefallen zu erlangen, gültig. Daher ist es wichtig zu wissen, dass die Absicht an jedem Vorabend des nächsten Fastentages erneut gefasst werden muss.

Der Gesandte (sas) sagte: „Wer die Absicht zu Fasten nicht vor dem Einbruch von Fajr fasst, der hat nicht gefastet!“ (Ahmad, Ibn Khuzaymah und Ibn Hibban)

Wird das Fasten annulliert, wenn eine Muslima ihre islamische Kleiderordnung nicht einhält?

Nein, obwohl sie eine ihrer Pflichten missachtet, hat dies keinen Einfluss auf die Korrektheit ihres Fastens. Sie ist genauso verpflichtet, wie alle anderen Muslime das Fasten einzuhalten.

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