Das Bundesgericht in Lausanne
Das Bundesgericht in Lausanne

Der Islamische Zentralrat hat das Urteil im besagten Fall (Aargauer Schülerin muss Schwimmunterricht besuchen) zur Kenntnis genommen. Das Bundesgericht hält demnach unverändert an seiner Rechtsprechung vom Oktober 2008 (BGE 135 I 79), bestätigt durch das Urteil 2C_666/2011 vom 07. März 2012, fest.

Zum Sachverhalt

Eine muslimische Schülerin geb. 1998 besuchte im Kanton Aargau die zweite Oberstufe, in deren Rahmen sie auch am getrenntgeschlechtlichen Schwimmunterricht teilnehmen musste. Von dieser Teilnahme wollte sich die Schülerin, vertreten durch ihre erziehungsberechtigten Eltern, aus religiösen Gründen dispensieren lassen. Sie machte geltend, dass der Schwimmlehrer männlich sei und darüber hinaus die Gefahr bestehe, dass sie von Männern durch die Fenster des Schwimmbads potentiell beobachtet werden könnte.

Das Bundesgericht würdigte das von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argument, dass das Aargauer Verwaltungsgericht mit seinem abschlägigen Entscheid das Grundrecht auf Religionsfreiheit in diesem Fall beschnitten habe. Dies weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv auf ihr Religionsverständnis berufe, welches das Schwimmen einer Frau in Gegenwart eines fremden Mannes nicht billige.

Erwägung des Bundesgerichts

Die Lausanner Richter halten der Schule zugute, dass sie mit dem angebotenen Modus weitestgehend auf die Schülerin eingegangen sei. Insbesondere biete die Schule den Schwimmunterricht nach Geschlechtern getrennt an. Zudem sei gewährleistet, dass sich die Schülerin in einer separaten Duschkabine waschen und umziehen könne. Auch darf sie im islamischen Ganzkörper-Schwimmanzug mit Kopfbedeckung «Burkini» am Schwimmunterricht teilnehmen. Damit sei aber «nicht mehr leicht ersichtlich, inwiefern noch ein Unterschied zum normalen Schulunterricht im Klassenzimmer bestehen soll». Schliesslich wäre sie auch dort nicht von Blicken fremder Männer geschützt.

Das Gericht würdigte auch die Tatsache, dass die Schülerin bereits schwimmen könne (Schwimmfähigkeit) und einen privaten Schwimmunterricht besuche. Das bereits in BGE 135 I 79 stark gewichtete Kriterium der Integration und Sozialisation gelte indes auch dann unverändert, wenn eine Schülerin bereits gut in die Klasse integriert sei. Eine «integrative Wirkung» werde am besten dann erzielt, wenn der Schwimmunterricht im Klassenverband stattfinde.

Begründung und Urteil des Bundesgerichts

Die Beschwerde wird mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um einen «vergleichsweise geringfügigen Eingriff» in die Religionsfreiheit handle. Es sei «ohne Weiteres zuzumuten, ihrerseits von ihren Idealvorstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Schwimmunterrichts abzurücken und die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten zu akzeptieren».

Zentralrat rät von weiteren Beschwerden ans Bundesgericht ab

Der Islamische Zentralrat rät seit März 2012 bis auf weiteres von Beschwerden ans Bundesgericht in Sachen Schwimmunterricht ab. Die Beurteilung durch das Bundesgericht birgt neben der Chance, ein Grundrecht bestätigt zu erhalten immer auch die Gefahr, durch Geltendmachung eines öffentlichen Interessens, eine Einschränkung desselben zu erwirken. Einzelfälle lassen sich in einer Zeit, die von einer islamophoben Grundhaltung der Gesellschaft dominiert ist, in vielen Fällen lokal eingegrenzt besser handhaben. Entscheide des Bundesgerichts haben dagegen Leitcharakter und werden nachher durch lokale Behörden sehr oft verallgemeinert.

BGE_2c1079_2012.pdf

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