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Muslime im Spital: Patientenverfügung ist Amāna
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28.04.2026

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Muslime im Spital: Patientenverfügung ist Amāna

Viele Muslime sprechen mit Ernst über Ehe, Erbrecht, ḥalāl und ḥarām. Aber über eine der folgenreichsten Fragen des Lebens wird oft geschwiegen: Was geschieht, wenn ich eines Tages nicht mehr selbst sprechen kann? Eine Handreichung für Patienten und Spitäler.

Wer entscheidet dann über Behandlung, Reanimation, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder palliative Begleitung? Wer wird informiert? Wer darf mitreden? Wer kennt meinen Willen wirklich?

Gerade hier liegt eine schwere Verantwortung. Krankheit, Unfall, Koma, Schlaganfall oder eine plötzliche Intensivsituation treffen Menschen nicht erst im hohen Alter. Wer für einen solchen Moment nichts vorbereitet, überlässt seinen Willen dem Rätseln anderer: dem Behandlungsteam, Angehörigen, manchmal uneinigen Familienmitgliedern oder Personen, die zwar nahestehen, aber die eigenen Wünsche nur teilweise kennen. Eine Patientenverfügung ist deshalb nicht bloß ein Formular. Sie ist Amāna: eine anvertraute Verantwortung, den eigenen Willen so festzuhalten, dass er in der Stunde der Schwäche nicht verloren geht.[1]

Vorsorge ist kein Misstrauen gegen Allah

Manche sprechen über Vorsorge, als sei sie ein Zeichen mangelnden Gottvertrauens. Das Gegenteil ist richtig. Der Islam lehrt nicht eine naive Passivität, sondern eine Frömmigkeit, die Mittel ergreift, Verantwortung übernimmt und Schaden möglichst abwendet. Der Qurʾān mahnt bereits bei irdischen Angelegenheiten dazu, Verbindliches schriftlich festzuhalten. Der Prophet ﷺ lehrte zudem sinngemäß: Binde dein Reittier fest und vertraue dann auf Allah. Das ist keine Nebensache. Es ist ein Grundmuster islamischer Ethik: tawakkul ohne Vorsorge ist Nachlässigkeit, nicht Frömmigkeit.[2]

Darum ist eine Patientenverfügung islamisch nicht nur erlaubt, sondern Ausdruck verantworteter Klugheit. Zeitgenössische sunnitische Rechtsgelehrte haben ausdrücklich festgehalten, dass Instrumente wie Patientenverfügung, medizinische Bevollmächtigung und vorsorgliche Vertretungsanordnungen mit islamischem Recht vereinbar, legitim und vorgesehen sind. Solange ein Mensch urteilsfähig ist, entscheidet er selbst. Fällt diese Fähigkeit weg, muss klar sein, wer seinen Willen vertritt. Wer das nicht vorbereitet, schafft Unsicherheit genau dort, wo eigentlich Klarheit nötig wäre.[3]

Eine verdrängte Pflicht unserer Zeit

Viele Muslime bereiten ihre Hochzeit detailliert vor, manche sogar ihre Beerdigung, aber kaum jemand bereitet ernsthaft den Fall vor, in dem er medizinisch nicht mehr urteilsfähig ist. Das ist ein gefährlicher Widerspruch. Denn in genau solchen Situationen entscheidet sich, ob die eigenen religiösen Wünsche überhaupt noch berücksichtigt werden können: Soll man im terminalen Zustand noch reanimiert werden? Wie steht man zu invasiver Intensivmedizin ohne realistische Aussicht auf Besserung? Wünscht man palliative Begleitung? Soll ein bestimmter Imam beigezogen werden? Wer soll mit den Ärzten sprechen? Wer soll gerade nicht entscheiden?

Wer diese Fragen verdrängt, lädt anderen eine Last auf, die sie in einer Extremsituation kaum tragen können. Dann müssen Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister unter Schock mutmaßen, was der Betroffene wohl gewollt hätte. Genau das zu verhindern, ist ein Akt von Raḥma, also Barmherzigkeit, und ein Ausdruck geordneter Verantwortung. Vorsorge ist daher nicht Todesfixierung, sondern Fürsorge für jene, die sonst im Nebel entscheiden müssten.[4]

Warum die Schweiz klare Vorbereitung verlangt

In der Schweiz gilt: Wer urteilsunfähig wird, kann im Voraus durch eine Patientenverfügung festlegen, welche Behandlung oder Pflege er wünscht oder ablehnt, und er kann eine Person bezeichnen, die an seiner Stelle entscheidet. Fehlt eine solche klare Bestimmung, greift die gesetzliche Reihenfolge der Vertretung. Das Bundesamt für Gesundheit weist ausdrücklich darauf hin, dass zunächst abgeklärt werden muss, ob eine Patientenverfügung vorliegt oder eine vertretungsberechtigte Person bestimmt wurde. Ist dies nicht der Fall, kommen Angehörige nach einer festgelegten Reihenfolge in Betracht.[5]

Für viele Muslime ist genau das der kritische Punkt. Sie gehen oft selbstverständlich davon aus, die „nächste“ Person werde schon automatisch entscheiden dürfen. So einfach ist es nicht. Die rechtliche Ordnung folgt nicht einfach emotionaler Nähe, sondern gesetzlich definierten Zuständigkeiten. Wer davon abweichen will, muss es ausdrücklich festhalten. Darum ist die Patientenverfügung in der Schweiz nicht Luxus, sondern ein notwendiges Instrument, um den eigenen Willen vor Missverständnissen, familiären Konflikten oder unklaren Zuständigkeiten zu schützen.[5]

Warum auch Deutschland kein Grund zur Sorglosigkeit ist

Auch in Deutschland ist die Lage ernster, als viele denken. Das Bundesministerium der Justiz erklärt in seiner Patientenverfügungs-Broschüre ausdrücklich, dass nahe Angehörige nicht automatisch für einen Menschen entscheiden dürfen, wenn dieser seinen Willen nicht mehr äußern kann. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zwar ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten. Dieses Recht ist aber begrenzt und ersetzt weder eine klare Patientenverfügung noch eine umfassende Vorsorgevollmacht. Es ist ein Notinstrument, kein tragfähiger Ersatz für geordnete Vorsorge.[6]

Wer also in Deutschland meint, die Ehe allein oder die bloße familiäre Nähe reiche aus, irrt leicht. Gerade weil es im Ernstfall um konkrete medizinische Maßnahmen geht, braucht es klare, dokumentierte und auffindbare Willensäußerungen. Eine Patientenverfügung nimmt dem Behandlungsteam nicht die medizinische Verantwortung, aber sie verhindert, dass der Wille des Betroffenen erst mühsam rekonstruiert werden muss. Und sie schützt Familien vor Streit in einem Moment, in dem sie seelisch ohnehin überfordert sind.[6]

Besonders wichtig für Paare, die nur islamisch verheiratet sind

Ein besonders sensibles Problem betrifft Paare, die nur religiös verheiratet sind. Viele muslimische Paare leben mit nikāḥ, aber ohne standesamtliche Ehe. Religiös mag ihre Bindung für sie vollkommen verbindlich sein. Rechtlich ist die Lage in der Schweiz und in Deutschland jedoch eine andere. Die zuständigen staatlichen Regelungen knüpfen Vertretungsrechte in Gesundheitsfragen nicht einfach an eine religiöse Trauung, sondern an die zivilrechtlich anerkannte Ordnung. In Deutschland gilt zudem ausdrücklich der Standesamtsvorbehalt für die Eheschließung.[5]

Das bedeutet praktisch: Wer nur islamisch verheiratet ist, darf nicht leichtfertig annehmen, dass der Partner im Ernstfall automatisch als erste und maßgebliche Entscheidungsinstanz anerkannt wird. Genau für solche Konstellationen ist die Patientenverfügung von unschätzbarem Wert. Wer seinen Ehepartner oder seine Ehepartnerin ausdrücklich benennt, schützt die eigene Beziehung vor rechtlicher Unsichtbarkeit im entscheidenden Moment. Für solche Paare ist Vorsorge daher nicht bloß ratsam, sondern dringend.[5]

Wer einen bestimmten Imam will, muss das klar vorbereiten

Viele Muslime sagen allgemein: „Im Notfall soll ein Imam gerufen werden.“ Aber in Krisensituationen ist Ungefähres meist wertlos. Welcher Imam? Wer informiert ihn? Soll er nur seelsorgerlich begleiten, oder soll er auch als religiöse Vertrauensperson bei Gesprächen dabei sein? Soll er dem Behandlungsteam helfen, den mutmaßlichen religiösen Willen besser zu verstehen? Oder soll er sogar bevollmächtigt sein?

Wenn solche Fragen nicht vorbereitet sind, bleiben sie im Ernstfall oft unbeantwortet. Darum genügt es nicht, einen frommen Wunsch zu äußern. Wer möchte, dass ein bestimmter Imam beigezogen wird, sollte dies konkret benennen, die betreffende Person informieren und die eigene Familie oder Vertrauensperson darauf vorbereiten. Eine vage Hoffnung ersetzt keine dokumentierte Willensäußerung. Gerade Muslime, die religiöse Begleitung am Lebensende wichtig finden, sollten hier nicht unpräzise bleiben.[3]

Vorsorge heißt mehr als unterschreiben

Eine Patientenverfügung ist nicht erst dann gut, wenn sie ausgefüllt ist, sondern wenn sie verstanden, besprochen, aktualisiert und auffindbar ist. Das Bundesamt für Gesundheit betont, dass eine Patientenverfügung datiert und handschriftlich unterschrieben sein muss. Es empfiehlt außerdem, mit der benannten Vertretungsperson offen über die eigenen Wünsche und Vorstellungen zu sprechen, Kopien weiterzugeben und das Dokument regelmäßig zu überprüfen. Auch das Bundesministerium der Justiz stellt Hilfen, Textbausteine und Muster zur Verfügung und betont die Bedeutung persönlicher Wertvorstellungen für die Auslegung einer Patientenverfügung.[5]

Gerade hier zeigt sich der Unterschied zwischen bloßer Formalität und echter Vorsorge. Man sollte nicht nur ankreuzen, sondern erklären: Was ist mir wichtig? Welche Behandlung wünsche ich in aussichtslosen Situationen? Wie stehe ich zu Wiederbelebung, künstlicher Beatmung, künstlicher Ernährung oder palliativer Sedierung? Wer soll sprechen? Wer soll beigezogen werden? Welche religiösen Anliegen sollen beachtet werden? Eine Patientenverfügung ohne Gespräch mit der Vertrauensperson ist oft zu schwach. Ein Gespräch ohne Dokument ist oft zu unsicher. Beides gehört zusammen.[5]

Muslimisch leben heißt auch muslimisch vorsorgen

Es gibt Themen, die fromm klingen, aber praktisch folgenlos bleiben. Und es gibt Themen, die unscheinbar wirken, aber im Ernstfall über Würde, Klarheit und Frieden entscheiden. Die Patientenverfügung gehört zur zweiten Art. Wer Verantwortung, Amāna, Rechenschaft vor Allah und Schutz vor Schaden ernst nimmt, darf diese Frage nicht aufschieben. Der Qurʾān ruft dazu auf, auch im Blick auf die Schwachen und Hinterbliebenen verantwortlich zu handeln. Gerade deshalb sollten Muslime nicht erst dann über Vorsorge sprechen, wenn jemand bereits auf der Intensivstation liegt.[2]

Die normative Folgerung ist klar: Wer muslimisch lebt, sollte auch muslimisch vorsorgen. Wer nur religiös verheiratet ist, sollte den Partner ausdrücklich benennen. Wer einen bestimmten Imam wünscht, sollte ihn namentlich festhalten und die Betroffenen informieren. Wer bestimmte Grenzen oder Wünsche in Bezug auf Reanimation, Intensivtherapie, künstliche Ernährung oder palliative Begleitung hat, sollte sie schriftlich formulieren. Und wer seine Familie liebt, lässt sie nicht mit der quälenden Frage zurück, was er wohl gewollt hätte.

Eine Patientenverfügung ist deshalb nicht bloß Verwaltung. Sie ist Verantwortungsbewusstsein vor Allah und Barmherzigkeit gegenüber den Menschen. Die Vorlage liegt hier vor. Entscheidend ist aber, dass man sie nicht nur herunterlädt, sondern ausfüllt, bespricht, unterschreibt, zugänglich aufbewahrt und regelmäßig überprüft.

Der Islamische Zentralrat steht Muslimen in Fragen der Patientenverfügung, Vorsorge, Beratung und Begleitung unterstützend zur Seite; auf Wunsch kann der Zentralrat auch als Kontaktstelle angegeben und der dokumentierte Wille bei uns hinterlegt werden. Die Begleitung und Beratung erfolgt zu einem Ansatz von CHF 129.– pro Stunde.

Download Handreichung [PDF]: “Medizinische Behandlung muslimischer Patientinnen und Patienten im Spital Islamisch-ethische Orientierung für Klinik, Pflege und Angehörigenarbeit”

Endnoten

[1] Das Bundesamt für Gesundheit erklärt, dass jede Person in Form einer Patientenverfügung die gewünschte Pflege oder Behandlung für den Fall festhalten kann, dass sie ihren Willen nicht mehr äußern kann, und dass eine solche Vorsorge in jedem Lebensabschnitt sinnvoll sein kann.

[2] Qurʾān 2:282 hebt das schriftliche Festhalten verbindlicher Angelegenheiten ausdrücklich hervor; Qurʾān 4:9 mahnt zu verantwortlichem Handeln im Blick auf die Schwachen und Hinterbliebenen. Der bekannte ḥadīṯ „Binde sie fest und vertraue dann auf Allah“ wird bei at-Tirmiḏī überliefert und stützt die Verbindung von Vorsorge und tawakkul.

[3] Die Internationale Islamische Fiqh-Akademie hält in ihrer Resolution zu medizinischen Behandlungen fest, dass die Einwilligung des Patienten maßgeblich ist und bei fehlender Entscheidungsfähigkeit legitime Vertretung relevant wird. Die AMJA erklärt ausdrücklich, dass advance directives, living will und medical power of attorney mit islamischem Recht vereinbar sowie zulässig und legitim sind.

[4] Das Bundesamt für Gesundheit betont, dass Wünsche, Werte und Vorstellungen mit der Vertretungsperson besprochen werden sollen. Die deutsche Patientenverfügungs-Broschüre hebt ebenfalls hervor, dass persönliche Wertvorstellungen für die Auslegung und praktische Anwendung zentral sind.

[5] Für die Schweiz verweist das Bundesamt für Gesundheit darauf, dass Gesundheitsfachpersonen bei Urteilsunfähigkeit zunächst abklären müssen, ob eine Patientenverfügung oder eine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist. Fehlt dies, greift die gesetzliche Reihenfolge der Vertretung. Zugleich muss die Patientenverfügung datiert und handschriftlich unterschrieben sein. Für Deutschland ergibt sich aus dem Standesamtsvorbehalt des Personenstandsgesetzes, dass die rechtliche Ehe an die staatliche Eheschließung anknüpft.

[6] Das Bundesministerium der Justiz erklärt in seiner Broschüre zur Patientenverfügung, dass nahe Angehörige nicht automatisch entscheiden dürfen, wenn ein Mensch seinen Willen nicht mehr äußern kann. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nach § 1358 BGB zwar ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten; das BMJ selbst beschreibt es als beschränktes Notvertretungsrecht.

[7] Sowohl das Bundesamt für Gesundheit als auch das Bundesministerium der Justiz empfehlen, die benannte Vertrauensperson einzubeziehen, den Willen konkret zu beschreiben, das Dokument zugänglich aufzubewahren und regelmäßig zu aktualisieren. Die deutschen Textbausteine betonen, dass der geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen vom Behandlungsteam befolgt werden soll.




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