28.05.2026
Ribā ist verboten und begegnet Muslimen im westlichen Alltag dennoch ungewollt. Was die Rechtslehre von Einzelnen fordert und welche Pflichten dabei islamischen Organisationen zukommen.
Viele Muslime leben heute in Finanzsystemen, in denen sie ungewollt oder schwer vermeidbar mit Zinserträgen in Berührung kommen: Bankkonten werfen kleine Beträge ab, Versicherungen oder Rückzahlungen enthalten Zinsanteile, alte Sparverträge bestehen fort, oder Guthaben werden auf Konten geführt, deren Struktur nicht vollständig islamkonform ist. Daraus entsteht eine wiederkehrende Frage: Was soll mit solchen Zinsen geschehen?
Die Antwort der islamischen Rechtslehre ist im Grundsatz klar: Ribā, also Zins, ist verboten. Ein Muslim darf Zinserträge nicht als eigenes Vermögen betrachten, nicht konsumieren, nicht investieren und nicht zur eigenen Entlastung verwenden. Zugleich bedeutet dies aber nicht, dass dieses Geld vernichtet oder liegen gelassen werden soll. Vielmehr muss man sich davon entledigen – nicht als verdienstvolle Spende im eigentlichen Sinne, sondern als Akt der Reinigung des eigenen Vermögens.
Dieser Artikel erklärt, warum Zinserträge abgegeben werden müssen, mit welcher Absicht dies geschieht und in welchem breiten Rahmen islamische Organisationen solche Gelder verwenden können.
Der Qurʾān spricht über Ribā mit ungewöhnlicher Schärfe. Allah erlaubt den Handel, verbietet aber Ribā und warnt jene, die daran festhalten, vor einer schweren religiösen Verantwortung:
„Allah hat den Handel erlaubt und Ribā verboten.“
— Qurʾān 2:275
An anderer Stelle heißt es:
„O ihr, die ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das übrig Gebliebene von Ribā, wenn ihr gläubig seid.“
— Qurʾān 2:278
Der Prophet Muḥammad ﷺ verfluchte nicht nur denjenigen, der Ribā nimmt, sondern auch denjenigen, der ihn zahlt, den Schreiber und die Zeugen eines solchen Geschäfts; in der Überlieferung heißt es: „Sie sind alle gleich.“ Diese Überlieferung findet sich in Ṣaḥīḥ Muslim, Kitāb al-musāqāt, Nr. 1598.
Damit ist klar: Zinserträge sind für den Muslim kein normales Einkommen. Sie sind nicht einfach „Gewinn“, sondern ein Vermögenszufluss, den man islamrechtlich nicht für sich behalten darf.
Ein wichtiger Punkt wird oft missverstanden: Wenn ein Muslim Zinsen abgibt, dann spendet er diese nicht im gewöhnlichen Sinne. Er darf also nicht sagen: „Ich gebe diesen Betrag als Ṣadaqa, um Lohn dafür zu erhalten.“
Der korrekte Gedanke lautet vielmehr:
Dieses Geld steht mir nicht zu. Ich gebe es ab, um mein Vermögen davon zu reinigen.
Die Gelehrten unterscheiden hier zwischen einer freiwilligen, belohnungswürdigen Spende und der Pflicht, sich von unrechtmäßigem Vermögen zu trennen. Bei freiwilliger Ṣadaqa gibt man aus erlaubtem Besitz. Bei Zinsen dagegen gibt man etwas ab, das man selbst nicht nutzen darf. Die Hoffnung auf Lohn liegt daher nicht im Geld selbst, sondern in der Reue, der Gottesfurcht, dem Gehorsam und dem Willen, das eigene Vermögen zu reinigen.
Diese Unterscheidung ist wesentlich, damit sich aus der Entledigung von Zinsen keine beschönigende Praxis entwickelt. Zinsen werden nicht dadurch „gut“, dass man sie später abgibt. Vielmehr bleibt Ribā verboten; die Abgabe ist nur der richtige Weg, wenn solche Beträge bereits in den eigenen Besitz gelangt sind.
Grundsätzlich gilt im islamischen Recht: Wenn unrechtmäßig erworbenes Geld einem konkreten Eigentümer zugeordnet werden kann, muss es diesem zurückgegeben werden. Ist der Eigentümer nicht bekannt oder praktisch nicht erreichbar, wird das Geld für Bedürftige oder allgemeinnützige Zwecke verwendet. Diese Regel wird unter anderem bei Imām an-Nawawī im Zusammenhang mit der Behandlung verbotenen Vermögens erwähnt: Ist der Eigentümer bekannt, wird zurückgegeben; ist er unbekannt, wird es zugunsten der Armen oder öffentlicher Interessen ausgegeben.
Bei Bankzinsen ist die Rückgabe an eine konkrete geschädigte Einzelperson in der Regel nicht möglich. Das Geld stammt aus einem institutionellen Zinssystem, nicht aus einem identifizierbaren Diebstahl gegenüber einer bestimmten Person. Deshalb vertreten viele zeitgenössische Gelehrte und Fatwa-Gremien, dass solche Zinsen abgegeben und in erlaubte soziale, humanitäre oder gemeinnützige Zwecke geleitet werden sollen. Auch Ibn Taymiyya behandelt in seinen Fatāwā die Frage verbotenen Vermögens und erwähnt, dass solches Vermögen bei Reue nicht behalten, sondern zugunsten Bedürftiger bzw. zulässiger Zwecke verwendet werden kann, wenn keine konkrete Rückgabe möglich ist.
Ja, islamische Organisationen dürfen solche Gelder grundsätzlich annehmen, sofern sie transparent damit umgehen und sie nicht als normale Spenden, Zakāt oder zweckfreie Unterstützungsbeiträge behandeln. Die Organisation nimmt diese Gelder nicht entgegen, weil Ribā erlaubt wäre, sondern weil sie dabei hilft, Muslime von unzulässigen Vermögensanteilen zu entlasten und diese Gelder in gesellschaftlich nützliche Bahnen zu lenken.
Die Organisation sollte deshalb klar unterscheiden zwischen:
Eine islamische Organisation sollte solche Gelder daher intern gesondert erfassen und zweckgebunden verwenden.
Der Verwendungsrahmen kann breit sein, solange zwei Bedingungen eingehalten werden:
Erstens darf derjenige, der die Zinsen abgibt, keinen persönlichen Nutzen daraus ziehen. Zweitens muss die Verwendung islamisch zulässig und gesellschaftlich sinnvoll sein.
Daraus ergibt sich ein weiter, aber verantwortungsvoller Rahmen.
Der naheliegendste Verwendungszweck ist die Hilfe für Arme, Verschuldete, Alleinerziehende, Familien in Not, Geflüchtete, Konvertiten in schwierigen Lebenslagen, Kranke, Erwerbslose oder Menschen, die existenziell belastet sind.
Gerade hier liegt ein starker Sinn: Geld, das der Muslim selbst nicht nutzen darf, wird nicht verschwendet, sondern dort eingesetzt, wo echte Not gelindert wird.
Zinserträge können zur Unterstützung von Menschen verwendet werden, die in akute finanzielle Not geraten sind, etwa durch Mietrückstände, medizinische Kosten, Anwaltskosten in legitimen Angelegenheiten, Verlust des Arbeitsplatzes oder familiäre Krisen. Auch die Hilfe bei Überschuldung kann darunterfallen, sofern die Organisation sorgfältig prüft, dass keine unverantwortliche Verschuldungspraxis gefördert wird.
Islamische Organisationen leisten häufig Arbeit, die nicht direkt als „klassische Armenhilfe“ sichtbar ist: Eheberatung, Scheidungsbegleitung, Konvertitenbetreuung, Gefängnisseelsorge, Sterbebegleitung, Familienmediation, Jugendberatung oder Hilfe bei Behördenfragen. Da diese Kategorien allerdings von Organisationen wie der AAOIFI (Accounting and Auditing Organizations for Islamic Financial Institutions) oder dem Europäischen Fatwa-Rat restriktiver gesehen werden, muss hier besonders genau geprüft werden, dass daraus kein Vorteil für die Organisation entsteht. Solche Angebote dürfen nur nachweislich Bedürftigen oder belasteten Menschen zugutekommen. Allerdings können die Beträge für die Verteidigung der Rechte von Muslimen, wenn diese ihre religiösen Freiheiten betreffen, verwendet werden.
Ein breiterer Verwendungsrahmen umfasst auch Bildungs- und Aufklärungsarbeit, sofern sie einem zulässigen öffentlichen Nutzen dient: Islamische Grundlagenbildung, Präventionsarbeit gegen Extremismus und Radikalisierung, Aufklärung über Islamfeindlichkeit, religiöse Orientierung für Jugendliche, Kurse für Konvertiten, Ehe- und Familienseminare oder ethische Finanzbildung.
Hier ist wichtig: Die Verwendung sollte nicht primär der Selbstdarstellung der Organisation dienen, sondern einem echten Nutzen für Menschen und Gesellschaft. Events können damit subventioniert werden, wenn der Zugang dafür einer Allgemeinheit dient, ohne daraus Nutzen zu ziehen.
Zinsgelder können auch für gemeinnützige Infrastruktur verwendet werden, etwa für Hilfsprojekte, Beratungsstellen, Notfallfonds, Bildungsräume, soziale Einrichtungen oder technische Mittel, die unmittelbar solchen Zwecken dienen.
Bei Moscheebauten, Gebetsräumen oder religiösen Kultushandlungen ist Vorsicht geboten. Viele Gelehrte bevorzugen, Zinsgelder nicht für direkt gottesdienstliche Zwecke wie den Bau einer Moschee, den Kauf von Qurʾān-Exemplaren für den Gottesdienst oder die Bezahlung eines Imāms einzusetzen. Sicherer ist die Verwendung in sozialen, humanitären und allgemein nützlichen Bereichen.
Eine Organisation darf solche Gelder nicht leichtfertig in Verwaltung auflösen. Dennoch kann ein maßvoller Anteil für notwendige direkte Abwicklungskosten vertretbar sein, wenn die Verwendung ohne diese Kosten nicht möglich wäre: Buchhaltung, Überweisungskosten, Fallprüfung, Projektkoordination oder administrative Bearbeitung.
Dies sollte aber eng begrenzt, nachvollziehbar und verhältnismäßig sein. Der Hauptzweck bleibt die Weiterleitung an zulässige Nutznießer und gemeinnützige Zwecke.
Nicht erlaubt ist es, Zinsgelder für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, private Rechnungen damit zu zahlen oder sie so einzusetzen, dass der ursprüngliche Besitzer indirekt davon profitiert. Wer etwa seine Zinsen an eine Organisation gibt, darf nicht erwarten, dafür eine Gegenleistung, einen Rabatt, eine Mitgliedschaft, eine Dienstleistung oder eine persönliche Entlastung zu erhalten.
Ebenso dürfen Zinsgelder nicht als Zakāt deklariert werden. Zakāt muss aus rechtmäßigem Vermögen entrichtet werden. Verbotenes Geld kann nicht die Pflichtabgabe ersetzen, denn man erfüllt eine Pflicht nicht mit etwas, das man selbst nicht besitzen und nutzen darf.
Auch problematisch wäre es, Zinsgelder werbend als „besonders wertvolle Spende“ darzustellen. Richtiger ist eine nüchterne Bezeichnung wie:
„Abgabe nicht erlaubter Zinserträge zur zweckgebundenen Verwendung“
oder:
„Entledigung von Ribā-Erträgen“
Muslime sollten zunächst versuchen, Zinsen gar nicht entstehen zu lassen: durch geeignete Kontomodelle, Verzicht auf verzinste Anlagen, Auflösung alter Zinsverträge und bewusste Finanzplanung. Wo Zinserträge dennoch anfallen oder bereits angefallen sind, sollten sie möglichst zeitnah abgegeben werden.
Die praktische Vorgehensweise ist einfach:
Man berechnet den erhaltenen Zinsbetrag, trennt ihn vom eigenen Vermögen und übergibt ihn einer vertrauenswürdigen Stelle mit dem klaren Hinweis, dass es sich um Zinsentledigung handelt. Die Absicht lautet nicht: „Ich spende dieses Geld“, sondern: „Ich entledige mich dieses unzulässigen Betrags um Allahs willen und reinige mein Vermögen.“
Wer unsicher ist, ob ein bestimmter Betrag tatsächlich Zins oder ein anderer Ertrag ist, sollte fachkundigen Rat einholen.
Islamische Organisationen tragen hierbei eine doppelte Verantwortung. Einerseits erleichtern sie Muslimen den korrekten Umgang mit Zinserträgen. Andererseits müssen sie verhindern, dass der Eindruck entsteht, Ribā werde nachträglich legitimiert.
Deshalb sollten sie klare Richtlinien haben:
Sie sollten Zinsgelder separat erfassen, transparent bezeichnen, nicht mit Zakāt vermischen, nicht als normale Spenden bewerben und sie gezielt für Bedürftige, soziale Hilfe, Beratung, Bildung und gemeinnützige Projekte einsetzen. Wo möglich, sollte die Organisation jährlich intern oder öffentlich dokumentieren, in welche Kategorien solche Mittel geflossen sind.
Auf diese Weise wird aus einem problematischen Vermögenszufluss kein Mittel der persönlichen Bereicherung, sondern ein Weg, Schaden zu begrenzen, Bedürftigen zu helfen und die Gemeinschaft zu stärken.
Schluss
Ribā bleibt verboten. Kein späterer Umgang mit Zinserträgen macht das Zinsgeschäft selbst erlaubt. Doch wenn Muslime solche Gelder bereits erhalten haben oder sie ihnen in einem nicht vollständig vermeidbaren Finanzumfeld zufließen, besteht der richtige Weg darin, sich davon zu entledigen.
Diese Entledigung ist keine gewöhnliche Spende, sondern eine Reinigung des Vermögens. Islamische Organisationen können dabei eine wichtige Rolle übernehmen, indem sie solche Gelder verantwortungsvoll, transparent und zweckgebunden einsetzen: für Bedürftige, soziale Hilfe, Beratung, Bildung und gemeinnützige Projekte.
So verbindet sich rechtliche Klarheit mit praktischer Barmherzigkeit: Der Muslim behält nicht, was ihm nicht zusteht, und die Gemeinschaft nutzt vorhandene Mittel, um Not zu lindern und Gutes zu ermöglichen.
Endnoten

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