Eine Frage, die sich heute insbesondere Muslime mit Recht stellen, lautet: Gelte ich als eine Gefahr für die „innere Sicherheit“? Die Chancen stehen in der Tat so gut wie nie zuvor. Nichts falsch gemacht? Der Schein trügt. Bereits der Klick auf diesen Artikel kann das Interesse des Nachrichtendienstes auf Sie ziehen. Aber keine Sorge: Auch als markierte Person geht das Leben weiter.

Von Abdel Azziz Qaasim Illi 


In jüngster Zeit macht in unserem Land ein Begriff Karriere, den viele nur aus amerikanischen Hollywood Filmen kennen: „National Security“. Ins Vokabular der Schweizer Staatsschützer übersetzt heisst es etwas formaler „innere Sicherheit“ wobei man sich in der Praxis heute zumindest in Bern auch noch gleich für die „äussere Sicherheit“ verantwortlich fühlt. Entsprechend tritt der Begriff fast immer gekoppelt als „innere und äussere Sicherheit“ auf.

Soweit die Formalitäten. Die allermeisten Schweizerinnen und Schweizer stören sich kaum, ob der Abstraktheit dieses Begriffs. Schliesslich tritt er selten bis nie auf in ihrer alltäglichen Lebenspraxis. Zunehmend konkret wird es aber seit einigen Jahren für die Muslime, die Asyl beantragen, sich einbürgern lassen, in der Armee dienen, eine Waffe erwerben oder sich für eine Stelle im Staatsdienst bewerben möchten. In all diesen Fällen kommt es zu Personenprüfungen, welche u.a. auf diverse der mittlerweile nur noch schwer überschaubaren Datenbanken des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zugreifen. Dem Islamischen Zentralrat liegen haufenweise dokumentierte Fälle vor, in denen mit dem Verweis auf die „innere und äussere Sicherheit“ seitens Behörden Einschränkungen verschiedenster Art begründet wurden. Auskunft über die Natur oder den Grund dieser Einschätzung wird in aller Regel wiederum mit dem Verweis auf die „innere und äussere Sicherheit“ teilweise oder komplett verweigert.

Aus Fällen, in denen die Einschätzung dennoch begründet wurde oder eine solche Begründung gerichtlich erzwungen werden konnte, ist bekannt, dass auf den Radar gerät, wer:

-auf sozialen Netzwerken, ein durch den NDB bereits beobachtetes Profil liked, ihm folgt oder mit ihm interagiert.
-mit einer Person in losem oder engen Kontakt steht, die bereits durch den NDB beobachtet wird.
-Webseiten von Organisationen besucht, die als extremistisch eingestuft werden.
-mittels einschlägigen Suchwörtern im Filter ausländischer Kabelaufklärer landet und diese die Daten an den NDB weiterreichen.
-gewisse Länder bereist.
-sich kritisch gegen Israel oder die USA äussert.
-öffentlich mit der syrischen Revolution sympathisiert.
-etc.

Der Nachrichtendienst des Bundes beteuerte 2013 noch, dass er zwischen „ideologischem“ und „gewalttätigem“ Extremismus von Gesetzes wegen zu unterscheiden habe. Ersteren dürfe er gar nicht beobachten. Diese Formulierung weist bereits darauf hin, dass sehr wohl eine Kategorisierung auch jenseits von Gewaltandrohungen stattfindet. Irgendjemand muss ja die Vorausscheidung vornehmen und dazu müssen natürlich Daten erhoben werden. Ausserdem stellt sich die Frage, wo die Grenze verläuft und was unter „Gewalt“ überhaupt subsumiert werden darf. So ist unklar, ob ein Anhänger der Muslimbruderschaft alleine deshalb schon beobachtet werden darf, weil bei ihm zuhause die Werke des Shaykh Yûsuf al-Qaradâwî im Bücherregal stehen und darin einst Kamikaze-Anschläge gegen israelische Ziele gerechtfertigt worden waren. So genau weiss das keiner. Wie die Praxis zeigt, wird jedoch genau so verfahren. Der geringste ideologische Bezug zu einem Gewaltzusammenhang, und mag jener noch so gerechtfertigt erscheinen (z.B. palästinensischer Widerstand), reicht aus, um eine Person als potentielle Gefahr für die „innere und äussere Sicherheit“ zu labeln. Manchmal geschieht dies durch eigenes Zutun, z.B. mittels einer Stellungnahme zu einem laufenden Konflikt auf sozialen Medien. Oft jedoch findet eine Markierung über die Zugehörigkeit zu einem Verein statt. So reicht es, wenn ein Vorstandsmitlied oder ein Imam einmal durch eine Aussage etwa zur Steinigung oder zum palästinensischen Aufstand aufgefallen war, um in der Folge alle Mitglieder des Vereins potentiell unter Beobachtung zu stellen. War es nach altem Nachrichtendienstgesetz so, dass solche Aussagen öffentlich getätigt werden mussten, gilt neu, dass der NDB auch in privaten Räumen oder auf Datenverarbeitungssystemen präventiv abhören und Daten sammeln darf. Die Anzahl fischierter Personen dürfte entgegen allen Beteuerungen des Bundes nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. September 2017 stark ansteigen.

Rebellen und die „äussere Sicherheit“

Stark an Brisanz zugenommen hat der Begriff der „inneren und äusseren Sicherheit“ in den letzten Jahren in Folge des IS und der Flüchtlingsströme nach Europa. Es ist nachvollziehbar, dass das rasche Vorrücken des IS im Mittleren Osten sowie die Ausbreitung seiner Ideologie gefolgt von Terroranschlägen in Europa die Nachrichtendienstler zu panischem Aktionismus trieb. Schliesslich geht es bei der vom IS eingesetzten Gewalt nicht um eine spezifische und logisch zusammenhängende Kriegssituation, sondern um den utopischen Wunsch, die ganze Welt gewaltsam zu unterwerfen. Produktiv ist es nicht, wenn IS-Sympathisanten, welche folglich einem kontextunabhängigen Gewaltextremismus frönen, mit Befürwortern etwa der syrischen oder palästinensischen Rebellion gleichgesetzt werden. Warum sollte ein Befürworter einer solchen Rebellion die „innere Sicherheit“ der Schweiz gefährden? Eher gefährdet er gemäss gültiger Definition potentiell die „äussere Sicherheit“; gemeint die Sicherheit des Regimes von Bashar al-Asads. Absurd!

Insofern müsste durchaus klarer unterschieden bzw. begründet werden, inwiefern ein Muslim, der sich gegen das offenkundige und massive Unrecht eines Asad-Regimes stellt, ob er nun säkular oder islamisch argumentiert, die Sicherheit der Schweiz gefährden soll. Doch solch feine Unterschiede sieht die nachrichtendienstliche Praxis nicht mehr vor. Wer den Kampf des syrischen Volkes für Freiheit und Würde rechtfertigt, ist ein potentieller Extremist und dürfte überwacht werden. Gleiches kann im Umkehrschluss von Regimesympathisanten nicht behauptet werden. Jene geniessen den Anstrich des Offiziellen. So dürfen westliche Journalisten Bashar al-Asad auch nach seinem dritten Giftgaseinsatz weiterhin besuchen und mit Interviews in einem von seinen Medienspezialisten eng festgelegten Rahmen beehren, während muslimische Journalisten im Nachgang an Interviews etwa mit dem ehemaligen Kommandanten der Nusra Front (Ahmed Mansour) oder dem einst unabhängigen Geistlichen Abdullah al-Muhaysini (Naim Cherni) mit juristischen Scharmützeln und nachrichtendienstlichen Markierungen rechnen müssen. Daraus kann geschlossen werden, dass das Attribut „Gefahr für die innere und äussere Sicherheit“ ein durchwegs politisches, teils willkürlich verliehenes ist und in vielen Fällen keine Aussage darüber zulässt, welche Gefahr tatsächlich von einer Person ausgeht.

Bleibt die Frage zu klären, wie und ob man sich vor einer solchen Markierung schützen kann. Eine Variante wäre natürlich, keine eigenen sozialen Medien zu unterhalten, sich weder privat noch öffentlich zu militärischen Konflikten zu äussern, auch sonst in kein Raster etwa der neuen TETRA Taskforce des Bundes zu geraten (keine strenge Befolgung islamischer Riten), alle Vereinsmitgliedschaften zu kündigen, möglichst in keiner Moschee zu verkehren, nie in die Türkei oder nach Saudi-Arabien zu reisen und idealerweise keine Kontakte zu anderen Muslimen oder solchen, die es werden könnten, zu pflegen. Damit stünden die Chancen zwar besser, unterhalb des Radars zu bleiben, garantiert ist es aber noch lange nicht. Im Zeitalter der Islamophobie und der Terrorangst ist eine Markierung durch den Nachrichtendienst auf Dauer schwer zu umgehen. Wie aus früheren Fischenexzessen bekannt, können sogar Nachbarn, Verwandte Studien- und Arbeitskollegen einer markierten Person selbst ins Visier geraten. Dank der neuartigen Datensammelwut kann das Überwachungsgeflecht ungleich weiter streuen.

Fazit

Als markierte Person zu leben, bringt den einen oder anderen Nachteil mit sich: Die Bandbreite reicht von abgelehnten Bewerbungen über teils witzige Fragen an Flughäfen bis hin zu verweigerten Einreisen in gewisse Länder. Davon aber mal abgesehen, lebt es sich nicht schlechter als unmarkiert. Schliesslich können Markierungen auch zu sehr interessanten Begegnungen und Erlebnissen führen. Ist man sich dessen bewusst, kann man sein Leben wie gewohnt weiterleben, ohne sich Sorgen machen zu müssen, einmal in Vergessenheit geraten. Soll den Aufpassern aus Spass oder zum Schutz der Privatsphäre doch einmal etwas entgleiten, kommuniziert man via verschlüsselte Dienste, schaltet sein Handy sporadisch in den Flugmodus oder ändert mal schnell die SIM-Karte und die IMEI-Nummer. Das Leben geht unvermindert weiter und zwar ganz der alten Weisheit folgend: Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert.

Möchten Sie dennoch Gewissheit haben? Dann verlangen Sie Einsicht in Ihre Akten beim NDB. Sollten Sie verzeichnet sein, wird Ihnen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einsicht verweigert – natürlich mit Berufung auf die „innere und äussere Sicherheit“. Immerhin wissen Sie aber, dass und in welchen Datenbanken Sie fischiert wurden.

Loading

Aktuellste Artikel