Das Bundesgericht liess keinen Stein auf dem anderen.
Das Bundesgericht liess keinen Stein auf dem anderen.

Spätestens nach diesem Satz eines der Richter war wohl allen klar, was am Ende folgen würde: Das Bundesgericht hat am 28. Oktober 2015 der Beschwerde des Islamischen Zentralrats Schweiz gegen den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts Fribourg bezüglich des Verbots der Jahreskonferenz 2014 einstimmig stattgegeben.

Zusammengefasst von J. Rashidi

Im Zuge der Betrachtung waren vor allem folgende Punkte ausschlaggebend für die Beurteilung:
Eine Veranstaltung, die, so wie die geplante Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats, auf privatem Grund durchgeführt werden soll, bedarf, gemäss geltendem Recht und im Gegensatz zu einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund, grundsätzlich keiner Bewilligung und kann nur verboten werden, sollte ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigen.

Im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit des vom Oberamtmann Ridoré ausgesprochenen Verbots kamen die Richter jedoch zum Schluss, dass der abstrakte Hinweis auf die allgemeine weltpolitische Lage nicht ausreichend für ein Verbot der Veranstaltung ist. Angesichts der vergangenen Jahreskonferenzen, bei denen es lediglich zu einer Gegenkundgebung mit 10 – 20 Personen kam, sei ausserdem nicht davon auszugehen, dass neuerdings eine erhöhte und von der Polizei nicht kontrollierbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht.

Ein geheimer Polizeibericht, so das Gericht weiter, der von der Vorinstanz offenbar nicht einmal gelesen worden war, da er den Akten in einem noch immer verschlossenen Kuvert beilag, aber vom Oberamtmann als Grundlage für seine Einschätzung der Durchführung der Jahreskonferenz als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit, welche unter anderem zu deren Verbot geführt hatte, angeführt wurde, könne zudem in keinem Fall zur Beurteilung der Sicherheitslage dienen.

Des Weiteren, gehört es zu den Aufgaben des Gemeinwesens, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen, um Grundrechte wie jenes der Versammlungsfreiheit zu garantieren, anstatt eine Veranstaltung der Einfachheit halber zu verbieten. Der Stadt Fribourg wären ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden, einen reibungslosen Ablauf der Jahreskonferenz zu gewährleisten, sei es durch präventive Massnahmen von Seiten des Veranstalters, oder selbst entsprechend tätig zu werden.

Darüber hinaus sei die Rechtfertigung, der Oberamtmann habe keine abschliessende Rednerliste von dem Veranstalter erhalten, nicht zulässig. Das Gericht äusserte sich dahingegen, dass zwar eine Rednerliste gefordert werden darf, diese aber nicht abschliessend sein muss und betonte, dass der Islamischen Zentralrats Schweiz stets bemüht war, Änderungen an der besagten Liste umgehend mitzuteilen.

Obwohl ein solches gar nicht gefordert war, reichte dieser zudem ein Dokument ein, in dem er sich dazu verpflichtete, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten – mehr sei, wenn überhaupt, auch nicht zu fordern, so der sich äussernde Richter, habe er doch selbst ebenfalls keinen Einfluss auf die Aussagen seiner Amtskollegen – dafür zu sorgen, dass auf der Veranstaltung geltendes Recht nicht verletzt und nicht zu Gewalt aufgerufen werde. Das vom Oberamtmann zur Bestätigung der Rechtmässigkeit seines Verbots vorgebrachte Argument, es habe keine ausreichende Zusicherung gegeben, ist damit in zweierlei Hinsicht nichtig.

Zu guter Letzt wies das Gericht ausserdem darauf hin, dass die polizeiliche Generalklausel, die in der Tat dazu geeignet ist, die Versammlungsfreiheit, welche ein Grundrecht darstellt, einzuschränken, lediglich als „Notbremse“, die im Falle einer akuten und ernsthaften Gefährdung wichtiger Rechtsgüter gezogen werden kann, dient, keines Falls jedoch eine gesetzliche Grundlage zur Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten bildet, wie sie Art. 36 I BV fordert.

Gleiches gilt auch für den Art. 24 III KV Fribourg. Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass die eklektische Lesart des selbigen unter Nichtberücksichtigung des Gesamtzusammenhangs mit Art. 24 II KV Fribourg, welcher sich konkret auf die Bewilligungspflicht von auf öffentlichem Grund geplanten Demonstrationen und Veranstaltungen bezieht, genauso wenig zulässig ist, wie die Abstützung des Verbots einer Veranstaltung auf dem kantonalen Gaststättengesetz, da dieses lediglich die Erteilung entsprechender gastgewerblichen Bewilligungen regelt.

Dass der Islamische Zentralrat die Bedingungen für das Patent K, dass er ursprünglich vom Oberamtmann beantragt und damit den Stein erst ins Rollen gebracht hatte, erfüllt hätte, darin bestand nie Zweifel.

Auch wenn dieser Richtspruch keinen Einfluss mehr auf die Durchführung der Jahreskonferenz 2014 haben kann, so bestand vom Beschwerdeführer mit Blick auf künftige Veranstaltungen doch weiterhin ein Interesse an der Klärung dieses Falles.

Die Versammlungsfreiheit, so das Gericht abschliessend, habe als Freiheitsrecht Vorrang vor staatlichen Interventionen, das Verbot der Jahreskonferenz 2014 war unverhältnismässig und schlicht nicht rechtskonform.

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