24.06.2025
Das Entfernen von Körperhaaren ist im Islām grundsätzlich erlaubt und teilweise sogar empfohlen. Das Entfernen der Achsel- und Schambehaarung zählt zur Sunna muʾakkada, wie es in authentischen Hadithen überliefert ist¹. Auch das Kürzen oder Entfernen anderer Körperhaare (z. B. an Beinen oder Rücken) ist grundsätzlich erlaubt, solange es nicht zu einer verbotenen Angleichung an das andere Geschlecht führt. Bei Männern besteht dabei etwa hinsichtlich der Entfernung von Bart oder auffällig männlicher Behaarung eine gewisse Zurückhaltung in klassischen Rechtsmeinungen. Frauen hingegen dürfen – mit Ausnahme der Augenbrauen (Thema namṣ) und der Kopfhaare – ihren Körper umfassend enthaaren.
Die Lasermethode ist eine moderne Technik der Haarentfernung, bei der Haarwurzeln durch Lichtimpulse zerstört werden, sodass das Haarwachstum dauerhaft gehemmt wird. Islamrechtlich gesehen handelt es sich hier lediglich um eine Methode unter anderen – neben Rasur, Wachs oder Enthaarungscreme –, weshalb ihre Nutzung grundsätzlich erlaubt ist, solange keine anderen islamrechtlichen Prinzipien verletzt werden.
Einwände, wonach Laser eine unzulässige Veränderung der Schöpfung (taghyīr ḫalq Allāh) darstelle (vgl. Qurʾān 4:119), sind aus zwei Gründen nicht überzeugend: Erstens ist die Entfernung von Haaren an sich empfohlen oder zumindest erlaubt, sodass ihre dauerhafte Beseitigung keinen qualitativen Unterschied zur wiederholten Rasur darstellt. Zweitens bezog sich der Vers bei den klassischen Exegeten auf tiefgreifende Veränderungen der natürlichen Ordnung (wie Geschlechtsumwandlung oder Verstümmelung)². Die dauerhafte Haarentfernung fällt nicht unter dieses Verbot, da sie ein ästhetisches und hygienisches Ziel erfüllt und keine Verstümmelung oder Verfremdung des Körpers darstellt.
Einzig relevant ist die Wahrung der ʿawra-Grenzen: Wenn eine Frau sich z. B. im Intimbereich lasern lässt, darf das nur durch sie selbst, durch ihre Ehepartnerin oder in medizinisch indizierten Fällen durch eine vertrauenswürdige Ärztin geschehen. Das Zeigen der Intimzone vor einer fremden Person (selbst gleichen Geschlechts) ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt ein medizinischer oder funktionaler Notfall vor³. Deshalb sind Heimlasergeräte oder Selbstanwendung unter ärztlicher Anleitung zu bevorzugen. Für Bereiche wie Waden, Unterarme oder Gesicht gelten mildere Regeln, da diese Körperteile – zumindest unter Frauen – nicht zur ʿawra muġallaẓa zählen.
Gesichtshaare dürfen – soweit sie störend oder ungewohnt sind – ebenfalls gelasert werden. Das Entfernen des Damenbarts ist beispielsweise erlaubt, solange dabei nicht die Augenbrauen verändert werden.
Bei Männern ist die Laserepilation des Vollbarts nach klassischer Auffassung problematisch, da der Prophet ﷺ zur Bartpflege und zum Bartwuchs aufgerufen hat. Die vollständige, irreversible Entfernung mittels Laser könnte daher – je nach madhhab – als makrūh oder sogar ḥarām gewertet werden. Anders verhält es sich mit der Entfernung von Rücken- oder Brusthaaren, was in vielen Rechtsmeinungen als mubāḥ (erlaubt) gilt, insbesondere, wenn hygienische oder ästhetische Gründe vorliegen. Die Besorgnis, dies könne als tašabbuh bi-n-nisāʾ (Angleichung an Frauen) gewertet werden, ist heute kontextabhängig zu beurteilen.
Fazit:
Die dauerhafte Haarentfernung per Laser ist islamisch erlaubt, sofern keine gesundheitlichen Schäden zu erwarten sind und die Wahrung der ʿawra bei der Durchführung garantiert ist. Es handelt sich um eine technologische Erweiterung etablierter Methoden der Körperpflege und Hygiene, nicht um eine religiös bedenkliche Innovation. Eine pauschale Einstufung als verboten ist unbegründet. Muslimische Frauen und Männer können diese Methode nutzen – bei Männern allerdings mit Zurückhaltung hinsichtlich des Bartbereichs.
Endnoten:
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