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FAQ

Ist es islamisch erlaubt, sich einen kleinen Diamanten oder Zierstein auf dem Zahn befestigen zu lassen?

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24.06.2025

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Zahnschmuck in Form eines kleinen Strass- oder Kristallsteins auf dem Zahn ist eine moderne kosmetische Erscheinung, die islamrechtlich als mubāḥ (erlaubt) eingestuft werden kann – unter bestimmten Bedingungen. Die einschlägigen Hadithe, die kosmetische Veränderungen an den Zähnen verbieten, betreffen ausdrücklich das at-tafllīǧ li-l-ḥusn, also das Feilen der Zähne zur Erzeugung künstlicher Lücken aus Schönheitsgründen. Der Prophet ﷺ hat in diesem Kontext diejenigen verflucht, „die ihre Zähne feilen, um schöner auszusehen“ (Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 5931).

Im Unterschied dazu verändert Zahnschmuck – sofern fachgerecht angebracht – die Zahnsubstanz kaum bis gar nicht dauerhaft. In modernen Verfahren wird ein kleiner Stein meist mit einem speziellen Kleber auf die Zahnoberfläche appliziert, ohne dass diese irreversibel abgeschliffen oder beschädigt wird. Eine solche temporäre Dekoration stellt daher keine unzulässige Verstümmelung dar und ist eher mit der Anwendung von Zahnschmelzschutz oder Zahnlack vergleichbar als mit irreversibler kosmetischer Veränderung.

Klassisch wurde das Einsetzen von Zahngold als medizinisch-funktionale oder dekorative Maßnahme diskutiert. Der bekannte Fall des Ṣaḥābī ʿArfaja, dem nach Verlust seiner Nase ein Goldersatz eingesetzt wurde, wurde vom Propheten ﷺ ausdrücklich gutgeheißen (Abū Dāwūd, Nr. 4232). In Analogie dazu wurden goldene Zahnfüllungen für Frauen stets als zulässig betrachtet, da sie zur Zierde dienen dürfen. Der Einwand gegen Männer betrifft primär das Tragen von Goldschmuck im Allgemeinen – hier wäre Zahnschmuck in auffälliger Form problematisch, insbesondere wenn er als Ausdruck von Eitelkeit verstanden wird oder als Nachahmung weiblicher Zierde (tašabbuh bi-n-nisāʾ).

Bewertung nach islamischen Prinzipien:

  • Gesundheit: Ein Zahnschmuck darf keine Schädigung der Zahnstruktur verursachen. Wird für das Anbringen eines Steinchens gesunder Zahnschmelz abgeschliffen oder ein Loch gebohrt, wäre das medizinisch und rechtlich problematisch. Moderne Klebemethoden, die reversibel und zahnschonend sind, erfüllen dieses Kriterium.
  • Reinigung und Ritualreinheit (Wuḍūʾ): Der Zahnschmuck darf die Mundhygiene nicht beeinträchtigen. Wenn die glatte Oberfläche des Schmucksteins das Zähneputzen nicht behindert und kein Hindernis für das Wasser beim Mundausspülen darstellt, wird die rituelle Reinheit nicht verletzt. Islamrechtlich ist der Zahnschmuck dem Status einer Zahnfüllung gleichzustellen.
  • Intention und Ästhetik: Entscheidend ist, ob der Schmuck aus reinem Geltungsdrang (Riyāʾ) getragen wird oder als schlichter Ausdruck gepflegter Erscheinung. Exzessiver, luxuriöser Zahnschmuck – etwa mit echten Edelsteinen zu hohen Preisen – könnte unter isrāf (Verschwendung) fallen und wäre abzulehnen. Eine bescheidene Verzierung ohne Angeberei ist dagegen zulässig.
  • Geschlechterrolle: Für Frauen ist dezente Zierde – auch an den Zähnen – erlaubt, solange sie nicht demonstrativ zur Schau gestellt wird. Bei Männern wäre auffälliger Zahnschmuck eher kritisch zu bewerten, sofern er den Anschein von weiblicher Zierde oder Prahlerei vermittelt.

Fazit:

Ein kleiner Zahnstein (z. B. Diamant oder Kristall) ist bei fachgerechter Anbringung medizinisch unbedenklich und islamrechtlich nicht zu beanstanden, solange kein bleibender Schaden entsteht, keine verschwenderischen Mittel eingesetzt werden und kein moralisch anstößiger Zweck (z. B. Protzerei oder sexuelle Provokation) damit verbunden ist. Frauen können ihn als Teil ihrer persönlichen Zierde tragen. Für Männer ist zurückhaltender Umgang geboten. In allen Fällen gilt: Der Schmuck darf nicht mit rituellen Pflichten kollidieren oder als irreversibles Eingreifen in die göttliche Schöpfung gelten.

Endnoten:

  1. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Nr. 5931 – Hadith über das Feilen der Zähne aus Schönheit; siehe auch Ibn Ḥaǧar, Fatḥ al-bārī.
  2. Abū Dāwūd, Nr. 4232 – Bericht über ʿArfaja mit der goldenen Nase.
  3. Ibn Qudāma, al-Mughnī, Bd. 1, S. 85 – Erlaubnis von Zahngold zur Fehlerbehebung.
  4. Ibn ʿĀbidīn, Radd al-Muḥtār, Bd. 6, S. 420 – Diskussion zu Mutillation vs. Zierde.
  5. IslamQA Fatwa Nr. 2282 – Erlaubnis von Zahngold und Vergleich mit Schmuckanbringung.
  6. Dār al-Iftāʾ Jordanien, Fatwa zum Zahnschmuck, 2021 – sinngemäß: erlaubt, sofern kein Schaden.


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