12.04.2026
Frage:
Ist es aus islamischer Sicht erlaubt, in einer juristischen Bibliothek wie der Juristischen Bibliothek Bern zu arbeiten und den Lohn daraus zu beziehen, obwohl dort mit menschlich gesetztem Recht gearbeitet wird?
Antwort:
Ja, grundsätzlich ist eine solche Tätigkeit erlaubt, und der daraus bezogene Lohn ist ebenfalls ḥalāl, solange die konkrete Arbeit selbst nichts Verbotenes beinhaltet.
Denn ausschlaggebend ist im Islam nicht bloß das allgemeine Umfeld einer Einrichtung, sondern die eigene konkrete Tätigkeit. Wer in einer Bibliothek arbeitet, unterstützt in der Regel Ordnung, Recherche, Ausleihe, Wissenszugang und Verwaltung. Das sind zunächst erlaubte und nützliche Aufgaben. Die bloße Tatsache, dass in einer juristischen Bibliothek Bücher über staatliches oder nichtislamisches Recht vorhanden sind, macht die Tätigkeit dort nicht automatisch unzulässig.
Der Qurʾān sagt:
„Und helft einander zur Güte und Gottesfurcht, aber helft einander nicht zur Sünde und zur Übertretung.“ (Q 5:2)
Daraus ergibt sich ein wichtiger Maßstab: Verboten wäre eine Arbeit dann, wenn sie unmittelbar der Sünde, dem Unrecht oder einer klar verbotenen Handlung dient. Eine normale Tätigkeit in einer öffentlichen Bibliothek fällt in der Regel nicht darunter. Vielmehr kann sie dem Zugang zu Wissen, dem Studium und der Wahrung von Rechten dienen, was grundsätzlich zulässige Zwecke sind.
Hinzu kommt ein allgemeiner fiqhischer Grundsatz:
Bei weltlichen Tätigkeiten und Verträgen gilt grundsätzlich die Erlaubnis, solange kein eindeutiger Beweis für ein Verbot vorliegt.
Auch die Geschichte von Yūsuf (ʿalayhi s-salām) zeigt, dass eine Tätigkeit innerhalb einer nichtislamischen Verwaltungsordnung nicht automatisch verboten ist. Er sagte:
„Setze mich über die Vorratskammern des Landes; ich bin ein kundiger Hüter.“ (Q 12:55)
Viele Gelehrten entnehmen daraus, dass die Mitarbeit in gesellschaftlichen oder staatlichen Strukturen dann zulässig sein kann, wenn die Aufgabe an sich rechtmäßig ist und nicht zur Sünde beiträgt.
Ein Studentenjob in der Juristischen Bibliothek Bern ist islamisch grundsätzlich erlaubt. Auch der Lohn daraus ist zulässig, solange die konkrete Tätigkeit nicht direkt zur Sünde, zum Unrecht oder zur aktiven Unterstützung klar verbotener Inhalte führt. Das Arbeiten in einer Bibliothek bedeutet nicht automatisch Zustimmung zu jedem Inhalt, der dort vorhanden ist.

Parteimitgliedschaft von Muslimen in der Schweiz
Keine Sichtung: Eid ul Fitr / Bayram fällt auf Freitag 20.3.2026
Nein zum Kopftuchverbot an Zürcher Schulen. Jetzt handeln!
Ramadan Mubârak – Mittwoch ist der erste Fastentag
Ramadan 2026 – Wann beginnt der Fastenmonat?