02.02.2016
Sobald man sich erinnert, muss umgehend davon abgelassen werden. Falls noch etwas im Munde ist, sollte es ohne Verzögerung ausgespuckt werden. Der Fastentag ist in diesem Falle dennoch gültig und die Person muss ihr Fasten fortsetzen ohne dass ein Tag nachzuholen wäre.
Der Gesandte (sas) sagte: „Wer auch immer vergisst, dass er fastet und etwas isst oder trinkt, der soll sein Fasten vollenden, denn es ist Allah, der ihm Essen und Trinken gab.” (Bukhari 1399, Muslim 1155)
Zürcher Steuergelder für Moscheen?
Fatwâ: Ist Leasing eines Autos halâl oder harâm?
Fatwâ: Versicherungen aus islamischer Sicht
Der IZR hat eine neue Website, ein neues Logo, ein neues Mitglieder System
“Das Kalifat ist die Lösung”: idealisierte Heilsgeschichte oder religiös erwiesene Pflicht?