01.05.2025
Die islamische Bewertung von Musik ist differenzierter, als oft angenommen wird. Weder Qurʾān noch authentische Ḥadīṯe enthalten ein allgemeines, eindeutiges Verbot von Musik an sich. Vielmehr unterscheiden klassische Gelehrte sorgfältig nach Inhalt, Wirkung und Kontext musikalischer Betätigung.
Begriffe wie ġināʾ (Gesang), samāʿ (religiöses Hören) und lahw (Vergnügen) wurden im islamischen Schrifttum je nach Zusammenhang positiv, neutral oder negativ bewertet. Auch das Wort maʿāzif (Musikinstrumente) in Ḥadīṯtexten ist je nach Überlieferungskritik und Interpretation nicht pauschal als Grundlage eines Verbots zu verstehen.
Große Gelehrte wie Ibn Ḥazm, al-Ġazālī, aš-Šawkānī und Šayḫ Šaltūt kamen – jeweils mit unterschiedlichen Argumentationen – zum Ergebnis, dass Musik grundsätzlich erlaubt sein kann, solange sie: keine sittlichen Grenzen überschreitet, nicht zu Verwerflichem oder Ablenkung von religiösen Pflichten führt, keine Inhalte wie Aufruf zu Sünde oder Götzendienst verbreitet.
Auch zweckgebundene Musik, etwa in Filmen, Nachrichtenportalen, pädagogischen Programmen oder Dokumentationen, wird nach dem islamischen Recht primär nach ihrem Inhalt und ihrer Wirkung beurteilt. Ist die Musik neutral oder dient sie einem sittlichen oder nützlichen Zweck, so fällt sie nicht unter verbotene Formen der Musik.
Zusammenfassung:
Musik ist im Islam nicht pauschal verboten, sondern wird je nach Inhalt, Zweck, Wirkung und Begleitumständen beurteilt. Erlaubt ist Musik, die sittlich bleibt, gute Werte fördert oder einem legitimen Zweck dient. Verboten ist Musik, die zu Sünde, Unzucht oder Glaubensnachlässigkeit anregt.
Die islamische Tradition kennt hierzu unterschiedliche, wohlbegründete Meinungen, die auf der Grundlage von Qurʾān, Sunnah und Rechtsmethodik entwickelt wurden.
Für eine vollständige Analyse mit allen Quellen und Gelehrtenmeinungen siehe hier.
Fatwâ: Ist Musik die Stimme Satans?
Nikah neu denken: So findest du Ruhe und Glück in deiner Ehe
Fatwā: Dropshipping im Islam – ist das erlaubt?
Lehrermangel in der Schweiz: Kopftuchverbot für Lehrerinnen ohne Zukunft!
Fatwā: Was gilt als vollzogene Ehe – auch ohne Beischlaf?