Auftakt zur Judenermordung: Die Reichskristallnacht von 1938
Auftakt zur Judenermordung: Die Reichskristallnacht von 1938

Bei der gestrigen Berufungsverhandlung vor dem Zürcher Obergericht gegen den «Kristallnacht-Twitterer» kam es zu keinen Überraschungen. Der Beklagte zeigte sich wie in der Vergangenheit uneinsichtig und stellte sich als Opfer einer medialen Hetzkampagne dar. Eine Delegierte des IZRS war dabei und fasst zusammen, woran er scheiterte.

Rekurs gegen Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19.05.2014 gegen den «Kristallnacht-Twitterer» wegen Rassendiskriminierung am Zürcher Obergericht

Der Beklagte, der namentlich nicht genannt werden darf, erschien heute mit zwei Anwälten vor dem Züricher Obergericht, welches den Rekurs gegen seine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung aus dem letzten Jahr zu verhandeln hatte. Die beiden Privatkläger, die sich der Klage der Staatsanwaltschaft angeschlossen hatten, wurden, wie schon bei der Vorinstanz, von Rechtsanwalt Gibor vertreten.

Nach der Erledigung der Formalitäten eröffnete der Verteidiger des Beklagten mit der Begründung des Rekurses, wobei seine Argumentation im Wesentlichen auf vier Punkten fusste:

1. Der eine von drei Tweets, welcher letztlich zur Verurteilung geführt hatte – die anderen beiden durften aufgrund mangelhafter Beweisführung auf Seiten von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht verwendet werden – sei nur verkürzt wiedergegeben worden und so sei den Worten «Vielleicht braucht es wieder eine Kristallnacht, diesmal gegen Moscheen», noch «bis» oder «damit die Regierung endlich aufwacht» hinzugefügt gewesen, was den Inhalt, so der Verteidiger, in ein anderes Licht rücken würde und der Tweet somit nicht als Beleidigung oder gar Hetze, sondern als Warnung oder Ausdruck der Besorgnis zu verstehen sei.

Der genaue Wortlaut des Original-Tweets sei zudem gar nicht bekannt, da der Beklagte ihn bereits fünf Minuten nach der Veröffentlichung wieder gelöscht habe.

2. Selbst wenn dieser Zusatz nicht in Betracht gezogen wird, sei der Kontext entscheidend, in dem der besagte Tweet abgesetzt worden war: Der Beklagte habe sich in einem Diskurs über die Rechte von Frauen im Islam und den Fall Osmanoglu bewegt. Letzterer war bezüglich seiner Aussage über die Rechtmässigkeit der Anwendung von Gewalt gegen Frauen zur Erzwingung des ehelichen Geschlechtsverkehrs in einem Artikel der «BaZ» thematisiert worden. Diesbezüglich habe der Beklagte schon früher Tweets publiziert. Seine über Twitter getätigte Aussage habe sich somit lediglich auf eine hoffentlich verschwindend geringe Gruppe von gewaltbereiten Islamisten bezogen, keinesfalls aber auf die Gesamtheit der Muslime. Somit sei der in Diskussion stehende Tweet von der Strafnorm gegen die Rassendiskriminierung nicht erfasst, denn die Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen sei in der Schweiz – im Gegensatz zu Deutschland – nicht strafbar.

3. Das erste polizeiliche Einvernehmen des Beklagten fand am frühen Morgen und ohne Beisein eines Anwaltes statt, zudem versetzte die Konfrontation mit den Tatvorwürfen und die polizeilich Zuführung den Beklagten in einen Schockzustand, so dass die zu diesem Zeitpunkt getätigten Aussagen nicht relevant seien.

4. Die für eine Verurteilung notwendige Öffentlichkeit der Aussage sei nicht gegeben. Schliesslich hätten lediglich zwei oder drei Follower den Original-Tweet gelesen und somit unterscheidet sich die Situation kaum von jener eines Stammtisches, an dem das Gesprochene ebenfalls zufällig von einer dritten Person im Vorbeigehen gehört werden kann. Erst die Berichterstattung des «Tagesanzeigers» habe der Angelegenheit letztlich öffentlichen Charakter verliehen.

Dieser letzte Punkt war es dann auch, den die zweite Verteidigerin des Angeklagten, die ihn in Fragen des Medienrechts berät, in ihren Ausführungen aufgriff. Im Wesentlichen konzentrierte sie sich darauf, die, wie sie sagte, dekontextualisierte Berichterstattung der Medien primär für den Prozess an sich und im Speziellen für die gegenwärtige Situation des Beklagten verantwortlich zu zeichnen. So verlor dieser seine Arbeitsstelle und fand erst nach etwa eineinhalb Jahren eine neue, was ihm zusammen mit den zu tragenden Anwaltskosten erhebliche finanzielle Einbussen einbrachte. Darüber hinaus litt vor allem auch seine gesellschaftliche Reputation, so dass er beispielsweise aus der SVP ausgeschlossen wurde und, so zumindest die Verteidigerin, ständig mit Anfeindungen im Netz, aber auch auf der Strasse zu kämpfen habe. Angesichts des nun angestrebten Rekurses stellte sein aktueller Arbeitgeber ihm ausserdem in Aussicht, dass er trotz tadelloser Beurteilung seiner Arbeit bei einem erneuten Schuldspruch nicht mehr länger als Mitarbeiter tragbar sein würde.

Die Verteidigerin führte weiterhin aus, dass das nachträgliche Verhalten des «Tagesanzeigers», der sich für die Berichterstattung ohne vorherige Anhörung des Beklagten mehrfach entschuldigte und gar ein Interview mit diesem zur Richtigstellung veröffentlicht hatte, zeige, dass einzig und allein die Dekontextualisierung und die skandalträchtige Berichterstattung einen «unbescholtenen Bürger» an den medialen Pranger gestellt habe.

Zwar führten die streckenweise sehr plastischen Erzählungen darüber, wie sich das Leben des Beklagten durch die Berichterstattung über seine Person verändert hatte, vor Augen, wie gross der Einfluss sein kann, den Medien auf die Öffentlichkeit haben, inwiefern dies jedoch den zu verhandelnden Sachverhalt, nämlich die Frage nach der Strafbarkeit des Tweet-Inhaltes betraf, blieb dabei offen.

Beendete wurde das Plädoyer der beiden Verteidiger mit ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch des Beklagten und der Forderungen nach einer Entschädigung desselben durch die Privatklägerschaft.

Die Ausführungen des Anwalts der Privatkläger Gibor waren verglichen mit denen der Verteidiger des Kristallnacht-Twitterers denkbar knapp bemessen und dennoch ausreichend und präzise. Er forderte eine vollständige Bestätigung des Urteils aus erster Instanz und forderte ausserdem eine Entschädigung der Privatklägerschaft für die Hauptverhandlung und die Berufung. In seiner Argumentation verwies er vor allem auch auf sein Plädoyer in der Vorinstanz und orientierte sich des Weiteren hauptsächlich an den von der Verteidigung angeführten Punkten, welche er zu entkräften suchte.

So machte er darauf aufmerksam, dass die Frage nach dem oben genannten Zusatz zum «Kristallnacht-Tweet» in der Vorinstanz bereits geprüft und verworfen wurde, da der Beklagte schon bei der ersten Einvernahme – welche übrigens nicht zwangsweise, sondern freiwillig ohne anwaltlichen Beistand stattfand – angab, dass besagter Zusatz in einem nachfolgenden Tweet und somit separat geäussert worden sei. Die Screenshots, die es von einem Retweet oder Zitat des originalen Tweets gibt, und die den Zusatz zeigen, dürften nun nicht von der Verteidigung als Beweis für eben jenen Zusatz angeführt werden, da deren Echtheit noch in der Vorinstanz von genau derselben bestritten wurde.

Unabhängig davon sei dieser Tweet auch mit dem Zusatz nicht etwa warnend zu verstehen, denn wer eine Warnung abgeben, oder seine eigene Besorgnis zum Ausdruck bringen will, würde wohl kaum die Vertreibung und Ermordung einer religiösen oder ethnischen Gruppe als probates Mittel erachten, um die Regierung wachzurütteln.

Anwalt Gibor legte ausserdem neue Beweismittel vor, welche die Gesinnung des Angeklagten belegen sollten, namentlich Auszüge aus dem Blog des Beklagten (dailytalk.ch), in dem er immer wieder gegen den Islam und das Judentum hetzt, Anwälte und Richter beschimpft und diese Tätigkeiten offenbar nicht einmal während des laufenden Verfahrens einzustellen gewillt war.
Gegen die Entscheidung der Vorinstanz, den Privatklägern keine Entschädigung zuzusprechen legte er ferner Einspruch ein.

In seiner direkten Stellungnahme zum Plädoyer der Verteidigung betonte er, dass die Einschränkung der im Tweet bezeichneten Gruppe auf radikale Muslime unglaubwürdig sei, zumal sich der Beschuldigte bereits einmal für seinen Tweet entschuldigt hatte und wäre es ihm in seiner Aussage tatsächlich um extremistische, gewalttätige Muslime gegangen, so hätte es doch keinen Grund für eine Entschuldigung gegeben. Auch die Erwähnung der Moscheen als Gebetshäuser aller Muslime und nicht nur einer kleinen, gewalttätigen Minderheit impliziert eine entsprechende Zielgruppe. Wer missverständlich formuliert, so Gibor weiter, muss eben laut Gesetz von dem ausgehen, was der Durchschnittsadressat versteht. Die breite öffentliche Empörung, die sogar zum Ausschluss des Beklagten aus der SVP führte, sei sicherlich nicht durch die mediale Berichterstattung, sondern durch den Inhalt des Tweets hervorgerufen wurden. Die zeitnahe Löschung des Original-Tweets zeigt ja geradezu, dass dem Beklagten die Wirkung seiner Worte durchaus bewusst gewesen sein muss und kann somit nicht zu seiner Verteidigung herangezogen werden.

Was den Verlust seiner Reputation und die Forderung nach Wiederherstellung betrifft, so sprechen überdies die Blogeinträge des Beklagten, in denen er seine Geringschätzung gegenüber dem Judentum, dem Islam und seinen Vertretern Ausdruck verleiht, eine klare Sprache so Gibor abschliessend.

Der Verteidigung des Beklagten blieb dann nur noch, Stellung zum Plädoyer Gibors zu nehmen. Sie versuchte noch einmal den angeblich fraglichen Wortlauts des Tweets ins Zentrum zu stellen, dessen Kontext zu betonen und die von Anwalt Gibor neu eingebrachten Beweise als irrelevant weil zu spät vorgelegt zu deklarieren. Der Beklagte enthielt sich eines Schlusswortes.

Nach einer einstündigen Pause fand sich das Gericht wieder ein, um das Urteil zu verkünden. Es bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, den Beklagten wegen Rassendiskriminierung schuldig zu sprechen und erlegte ihm darüber hinaus noch auf, eine Prozessentschädigung an die Privatkläger zu entrichten, womit man dem Antrag von Anwalt Gibor folgte.

In der Begründung des Urteils wurde hervorgehoben, dass einem überdurchschnittlich gebildeten Menschen wie dem Beklagten, der zudem angibt, sich interessiert mit der Geschichte auseinanderzusetze und einen Bachelor-Abschluss in Kommunikation besitze, die Tragweite eines solchen Tweets bewusst gewesen sein muss. Verstärkend wirke hier zudem die Aussage des Beklagten, er habe sich «den Frust vom Leib schreiben und provozieren wollen». Dass er einen solchen Tweet rein aus Besorgnis und als Warnung verfasst haben will, sei somit, ebenso wie die Angabe, er habe nur einen kleinen Teil der Muslime gemeint, als reine Schutzbehauptung zu werten, denn auch die historische Kristallnacht richtete sich gegen alle Juden.

Wer etwas auf Twitter publiziere, nehme die Reaktion seiner Follower billigend in Kauf und suche bewusst die Öffentlichkeit.

Die Kristallnacht richtete sich gegen die Juden als religiöse Gemeinschaft, als Ethnie und markierte den Beginn eines systematischen Völkermordes. «Vielleicht braucht es wieder eine Kristallnacht, diesmal gegen Moscheen» impliziert somit auch eine Zustimmung zu den Geschehnissen im November 1938 und die Forderung nach einer Wiederholung, nun für die Gebetshäuser der Muslime, ist somit gegen die Muslime als religiöse Gemeinschaft gerichtet, der damit die Existenzberechtigung abgesprochen wird, ob nun der zu Debatte stehende Tweet einen Zusatz hatte, oder nicht.

«Die Geister, die ich rief, werd‘ ich nun nicht los». Mit diesen Worten Goethes bezog sich das Gericht zuletzt noch auf die Auswirkungen, die ein einziger Tweet haben kann, nicht ohne jedoch vom Beklagten unterbrochen zu werden, der nun darauf beharrte, man hätte ihm das alles «untergejubelt».

Denken solle man, bevor man schreibt, sagt oder twittert, doch auch wenn die allgemeine Gesinnung des Beklagten heute nicht zur Debatte stand, zeigt sein Zwischenruf doch eindeutig, dass bei ihm keine Einsicht herrscht, und das, so das Gericht in seinem Schlusssatz, stimmt doch nachdenklich.

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