Das Bezirksgericht Dietikon bestätigt den Strafbefehl gegen einen muslimischen Vater, der nicht möchte, dass sein Sohn gezwungen wird, im Rahmen des Schulunterrichts am Singen weihnachtlicher Lieder in einer Kirchen teilzunehmen. Die Familie akzeptiert das Urteil nicht und zieht mit Unterstützung des IZRS vor die nächsthöhere kantonale Instanz.

Kommuniqué 20012018 – 0156

Nachdem der Vater darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Kinder im schulischen Rahmen an einem Weihnachtssingen in der Kirche, sowie einer dazugehörigen Probe in der Kirche während der regulären Unterrichtszeit teilnehmen sollten, beantragte er im Jahr 2016 die Dispensation seiner Söhne von beiden Anlässen. Während ihm die Dispensation für das Weihnachtssingen gewährt wurde, verwies die Schule darauf, dass die Kinder dennoch während des Probesingens in der Kirche anwesend sein müssten.

Der Vater beschloss, gegen diesen Entscheid rechtlich vorzugehen und informierte die Lehrkräfte über das Fernbleiben seiner Kinder von besagten Unterrichtsstunden, worauf die Schulbehörde mit einem Strafbefehl wegen Verletzung der Elternpflichten reagierte. Die Familie sah sich jedoch in ihrer Religionsfreiheit massiv beschnitten und konsultierte den Islamischen Zentralrat. Der Rat vertritt die Familie im laufenden Verfahren.

Aus Sicht des IZRS stellt Singen von Weihnachtsliedern mit klaren Bezügen zur neutestamentlichen Weihnachtsgeschichte und der christlichen Interpretation der Figur Jesus zumal in einem christlichen Gotteshaus zur Adventszeit in dieser Kumulierung der Faktoren einen der islamischen Überzeugung diametral widersprechenden, bekenntnishaften Akt dar. Damit liegt aus Sicht des Rats eine gemäss Art. 15 Abs. 4 BV / Art. 9 EMRK unzulässige religiöse Unterweisung der Kinder im schulischen Rahmen dar.

Entgegen der bundesrichterlichen Rechtsprechung, gemäss der die Dispensation «im Einzelfall – etwa für die Proben eines Weihnachtschors oder den Besuch eines bestimmten religiösen Orts –» (BGer 2C_724/2011) ausdrücklich nicht ausgeschlossen ist, entschied sich das Bezirksgericht Dietikon nun dazu, den Strafbefehl gegen den Vater aufrecht zu erhalten.

Gegen dieses Urteil wird bei er nächsthöheren kantonalen Instanz rekurriert.

Der IZRS ist der Überzeugung, dass diese Form der religiösen Zwangsassimilierung weder akzeptabel noch rechtskonform ist und wird die Familie auch weiter auf ihrem Weg in dieser Sache unterstützen.

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