Frage: Ich hatte in einer Ramadan Nacht Geschlechtsverkehr mit meinem Ehemann. Wir beabsichtigten vor Fajr aufzustehen, die Sahûr-Mahlzeit einzunehmen und dann die grosse Waschung „al-ghusul“ zu vollziehen. Leider hörten wir den Wecker nicht und schliefen bis nach Eintritt der Fajr-Zeit. Ist unser Fasten nun gültig, obwohl wir im Zustand der rituellen Unreinheit damit begonnen haben?

Antwort: Es ist keine Bedingung für die Richtigkeit des Fastens, dass man sich vor Beginn des Fastentages im Zustand der rituellen Reinheit befindet. Daher ist das Fasten richtig und gültig. Fasten im unreinen Zustand ist möglich, wenn der Grund für die rituelle Unreinheit in der Zeit vor Fajr liegt.  Die Pflicht das Fasten einzuhalten bleibt bestehen.
Die Einnahme der Sahûr-Mahlzeit ist eine empfohlene Sunna, die weder eine Pflicht noch eine Bedingung für die Richtigkeit des Fastens darstellt.

Allerdings ist die Absicht für das Fasten ein wichtiger Bestandteil für dessen Gültigkeit. Aus der Darstellung der Frage ist zu entnehmen, dass die Absicht gefasst wurde und vorhanden war. Aus diesem Grund ist das Fasten gültig in shâ‘ Allah.

Selbstverständlich muss nach Erwachen umgehend die grosse Waschung vollzogen werden, damit das Fajr-Gebet verrichtet werden kann. Denn im Gegensatz zum Fasten ist die rituelle Reinheit eine Bedingung für die Richtigkeit des Gebets.

Es wird in verschiedenen Traditionen berichtet, dass der Gesandte (sas) sich im Junub-Zustand (Zustand der rituellen Unreinheit) befand, als die Zeit für Fajr schon eingetroffen war. Er vollzog die rituelle Waschung, verrichtete das Gebet und fastete. Umm Salama (raa) sagte: „Der Gesandte(sas) befand sich im Junub-Zustand wegen Geschlechtsverkehr – nicht aufgrund eines feuchten Traumes – und Fajr war eingetroffen. Er hat das Fasten nicht gebrochen und auch nicht nachgeholt.“ (Sahih Muslim, Kitab As-Syam; 1109c, ähnlich auch bei Bukhari)

Möge Allah euer und unser Fasten annehmen.

Wa Allahu a’alam

Selam aleikoum wa rahmatUllah

MSA-Muslim Scholars Association
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Veröffentlicht am: 11. Mai 2019
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