23.06.2025
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Penisvergrößerung berührt gleich mehrere Ebenen islamischer Ethik: die Bedeutung körperlicher Würde (ḥurma), das Verhältnis von Schönheit und Natürlichkeit, die Grenze zwischen Behandlung (ʿilāǧ) und Verschönerung (taḥsīn), sowie die Bedeutung ehelicher Harmonie. Wie bei allen kosmetisch-medizinischen Eingriffen gilt auch hier: Es existiert kein pauschales Verbot. Vielmehr hängt die Bewertung vom konkreten Anlass, der Absicht (niyya), den Mitteln und der Wirkung ab.
Grundsätzlich erlaubt das islamische Recht körperliche Eingriffe zur Behebung eines Mangels (ʿayb) – selbst dann, wenn dieser vorrangig seelisch empfunden wird. Ibn Qudāma (gest. 620/1223) berichtet etwa von einem Gefährten, dem nach einer Amputation eine goldene Nasenprothese gestattet wurde, um einen entstellenden Makel zu korrigieren. Daraus leiten die Gelehrten ab: „Was zur Wiederherstellung des natürlichen Zustands dient, ist zulässig.“¹
Die Vergrößerung des männlichen Glieds wird in der klassischen Fiqh-Literatur nicht explizit behandelt – nicht, weil sie verboten wäre, sondern weil entsprechende Verfahren medizinisch bis in die Neuzeit nicht existent waren. In Analogie zu anderen Eingriffen im Intimbereich – etwa der Labioplastik oder vaginalen Straffung – kann jedoch eine differenzierte Einordnung erfolgen.
Ein pauschales Verbot lässt sich aus den islamischen Primärquellen jedoch nicht ableiten. Weder der oft zitierte Vers „…und sie werden gewiss die Schöpfung Allāhs verändern“ (Q 4:119) noch die ḥadīṯe über kosmetische Eingriffe (z. B. Tätowierung, Zähne feilen) treffen sachlich auf einen medizinisch motivierten Eingriff zur Wiederherstellung oder ehelichen Harmonie zu. Vielmehr gilt der Grundsatz:
„Der Maßstab des Urteils ist die Absicht, der Schaden und das Maß.“
Medizinische und normative Auflagen:
Wie bei allen Eingriffen am Intimbereich gilt:
Fazit:
Eine operative oder sonstige Vergrößerung des männlichen Glieds ist im Islam nicht pauschal verboten. Liegt ein medizinischer oder psychisch belastender Zustand vor, kann der Eingriff unter ʿilāǧ oder ḥāǧa zulässig sein. Ohne solchen Anlass, allein aus Eitelkeit oder reinem Streben nach Optimierung, wird es ethisch fraglich und rechtlich verpönt (makrūh). Die Entscheidung erfordert in jedem Fall eine reflektierte Abwägung unter medizinischer Beratung und ethischer Selbstehrlichkeit.
Endnoten:
4. Ibn ʿĀbidīn, Radd al-Muḥtār, Bd. 6, S. 423; al-Ġazālī, Iḥyāʾ ʿulūm ad-dīn, Kitāb Ādāb an-nikāḥ.
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