30.01.2016
Theoretisch ist Geschlechtsverkehr ab der biologischen Geschlechtsreife, sprich nach Beginn der Pubertät möglich. Für die Konditionen einer Heirat wird jedoch auch die psychische Maturität (rushd) vorausgesetzt. Je nach Fall, kann dies zu einem Hinderungsgrund werden. Die ersten sexuellen Beziehungen sind Erfahrungen, die gerade im Westen von vielen Jugendlichen in sehr frühem Alter gemacht werden. Der Islam verbietet jedoch jede intime Beziehung zwischen den Geschlechtern ohne Vollzug einer gültigen Nikah. Dies führt bei vielen Jugendlichen zu erheblichen Spannungen zwischen Lust und Gewissen. In der Schweiz sind sexuelle Beziehungen ab dem 16. Altersjahr legal zulässig. Dagegen kann erst amtlich heiraten, wer das 18. Altersjahr erreicht hat. Von Gesetzes wegen entsteht also ein zweijähriger Problembereich, der für Muslime in der Schweiz im Zweifelsfall nicht ideal gestaltbar ist.

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