30.01.2016
Der Islam betrachtet Sexualität als natürlichen Bestandteil des menschlichen Lebens und als legitimen Ausdruck von Liebe, Nähe und Zärtlichkeit innerhalb der Ehe. Dabei gibt es – abgesehen von klar definierten Ausnahmen – keine spezifischen Einschränkungen in Bezug auf die Art der sexuellen Praktiken, solange sie im gegenseitigen Einvernehmen stattfinden und keine gesundheitlichen Schäden verursachen.
Es existieren keine authentischen Quellen im Quran oder in der Sunna, die Oralsex zwischen Ehepartnern ausdrücklich verbieten würden. Dies gilt sowohl für Fellatio als auch für Cunnilingus. Vielmehr zeigt sich in der islamischen Gelehrsamkeit eine Offenheit gegenüber unterschiedlichen Ausdrucksformen ehelicher Intimität, da sexuelle Praktiken auch kulturell und regional variieren und nicht per se als haram gelten, nur weil sie nicht ausdrücklich erwähnt sind.
Heutzutage ist Oralsex eine weit verbreitete Praxis unter Ehepartnern und gilt als Teil der intimen Zuneigung. Aus islamischer Sicht ist entscheidend, dass sexuelle Bedürfnisse innerhalb der Ehe auf erlaubte Weise befriedigt werden – auch um verborgene Begierden zu vermeiden, die andernfalls zu ehelichen Problemen oder gar ausserehelichen Verfehlungen führen könnten. Eine gesunde, offene und gegenseitig respektvolle Sexualität stärkt das Band zwischen den Ehepartnern und schützt vor Versuchungen.
Dazu noch der Hinweis, dass sowohl das männliche Sperma wie auch das weibliche Scheidensekret in der islamischen Rechtsprechung als rein kategorisiert werden. Einige Gelehrte haben jedoch darauf hingewiesen, dass beim Oralverkehr die Möglichkeit der Beimischung von kleinsten Urinmengen bestünde. Urin gilt anders als Sperma oder Scheidensekret als (najis), d.h. unrein. Dies entspricht gemäss aktueller medizinischer Forschung jedoch nicht dem Normalfall und kommt nur in seltenen Fällen vor.
Nikah neu denken: So findest du Ruhe und Glück in deiner Ehe
Fatwā: Dropshipping im Islam – ist das erlaubt?
Lehrermangel in der Schweiz: Kopftuchverbot für Lehrerinnen ohne Zukunft!
Fatwā: Was gilt als vollzogene Ehe – auch ohne Beischlaf?
Zürcher Steuergelder für Moscheen?