12.04.2025
Der Islamische Zentralrat kommt nach intensiver Analyse zu einer neuen Erkenntnis im Bereich Versicherungswesen: Versicherungen sind in ihrer essenziellen Struktur vereinbar mit den Zielen der šarīʿa (maqāṣid aš-šarīʿa) – insbesondere dem Schutz von Leben, Eigentum und gesellschaftlicher Stabilität.
Die pauschale Ablehnung kommerzieller Versicherungen durch klassische Fatwa-Gremien sei nicht haltbar, da sie auf überkommenen Analogieschlüssen und einer konservativen Lesart basiere.
Der Versicherungsvertrag basiert nicht auf ġarār (Spekulation), maysir (Glücksspiel) oder ribā (Zinsgeschäft), sondern auf Kooperation, Verantwortung und Absicherung.
Auch Lebensversicherungen gelten nach dieser Analyse nicht als Eingriff in göttliche Vorherbestimmung, sondern als legitime Form familiärer Vorsorge, soweit die Anlagen in zulässigen Aktien und nicht verzinsten Anleihen gehalten werden.
Fazit
Versicherungen – inklusive Zusatz-, Reise- und Mietversicherungen – sind unter Beachtung gewisser Bedingungen islamrechtlich zulässig. Auch das Arbeiten in der Versicherungsbranche ist nicht grundsätzlich problematisch.
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