In den letzten zwei Jahren haben die Anfragen für eine islamische Rechtsauskunft in der Frage, ob Versicherungen laut den islamischen Normen erlaubt, ob die Arbeit mit Versicherungen oder für Versicherungen erlaubt seien, bemerkenswert zugenommen. Das MSA Fatwa & Research Team hat sich daher entschieden, einen Leitartikel zu diesem Thema zu verfassen, der als Orientierung dienen kann.
Die Frage der Versicherung gehört zu den gegenwärtigen Herausforderungen der Muslime insbesondere im Westen. Die islamischen Fiqh-Gremien und Konferenzen von Rechtsgelehrten haben sich der Thematik in den vergangenen Jahrzehnten an regelmässigen Gipfeltreffen gestellt und die verschiedenen Facetten und Einzelheiten des Versicherungswesens beleuchtet. Diese Zusammenstellung dient dem verkürzten Einblick, der auf den detaillierten an den Gipfeltreffen erarbeiteten Studien fundiert und soll die vereinfachte Form der Schlussfolgerungen an den Leser heranbringen.
Definition: Versicherung
Im Arabischen wird der Begriff at-ta’mîn (التأمين) für die Bezeichnung der Versicherung verwendet. Der Stamm des Begriffes liegt in der Radix «amina» (alif-mîm-nûn). Der Stamm des Begriffes wurde linguistisch in verschiedenen Kontexten der islamischen Quellentexte aufgegriffen. Im Qur’ân kommt der literarische Sinn des Wortes immer wieder zur Deutung.
Er sagte: „Ich kann ihn euch nicht anders anvertrauen (âmanukum), als ich euch zuvor seinen Bruder anvertraut (amintukum) habe. Doch Allah ist der beste Beschützer, und Er ist der Barmherzigste Erbarmer.“ (12:64)
Hier kommt das Wort also im Sinne des Anvertrauten oder des Vertrauens vor.
«…du wirst uns doch nicht glauben (bimu’minin),…» (12:17)
Hier wird es im Sinne der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit angewendet.
« Der…, der ihnen Sicherheit (âmanahum) nach Furcht gewährt hat.» (106:4) oder auch «…die haben (das Recht auf) Sicherheit (amn)…» (6:82)
Hier wird nun das Wort im Sinne der Sicherheit deutlich.
Es wird also aus den eben zitierten Qur’ân-Stellen offensichtlich, dass die linguistische Verwendung des Stammes schon in normativen Quellen stattfindet und dass es sich bei der Wiedergabe des Sinnes um folgende Wortbedeutungen handelt: Sicherheit, Versichern, Schützen, Anvertrauen, Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit.
Im fachspezifischen Sinne wird dieser Begriff (at-ta’mîn) verwendet, um den eigentlichen Tätigkeitsbereich der Versicherung zu umschreiben: einen Menschen oder einen Wertgegenstand vor Schaden zu schützen oder ihn tragbar zu machen.
Formen der Versicherung
An den Konferenzen der islamischen Rechtsgelehrten rund um das Thema Versicherungen wurden zwei Hauptkategorien unterschieden:
1. Kommerzielle (gewinnorientierte) Versicherungen
Darunter sind alle Formen der Versicherungen zu verstehen, die nicht dem Modell der genossenschaftlichen oder kooperativen Versicherung entsprechen. Bei dieser Form muss der Versicherte einen regelmässigen Beitrag an die Firma bezahlen, mit der er vertraglich gebunden ist. Der Versicherte ist jedoch nicht an der Firma, deren Kapital, Investitionen und Gewinn beteiligt. Erfährt er keinen Schaden, so hat er keinen Anspruch auf Geld oder eine andere Form der Beteiligung. Da die Wahrscheinlichkeit, dass das Kollektiv der Versicherten mehr Geld einbezahlt, als schlussendlich Schadenfälle eintreffen prinzipiell höher liegt, verbuchen die kommerziellen Versicherungen daraus beträchtliche Summen als Gewinn, Investitionskapital für neue Geschäfte oder stocken das Eigenkapital ihrer Firma auf. So funktioniert die Mehrheit der hiesigen Versicherungsfirmen.
2. Genossenschaftliche oder kooperative Versicherung
Einfache Form: Eine Gruppe von Menschen, welche gewissen Gefahren ausgesetzt sind, spannen durch die regelmässige Einzahlung auf ein gemeinsames Konto zusammen, um sich im Ereignisfall gegenseitig finanziell auszuhelfen. Dabei gibt es keinen Profit, Gewinn und keine Investitionen.
Zusammengesetzte Form: Eine Firma wird für diesen Zweck gegründet, wobei alle Versicherten durch ihren Beitrag zu Teilhabern der Firma werden. Es gibt eine Generalversammlung/Teilhaberversammlung und einen Vorstand, welcher damit beauftragt wird, das Tagesgeschäft der Versicherung zu führen. Das Geld bleibt im Besitz der Firmenbeteiligten, also den Versicherten und wird für sie verwendet. Das Prinzip zielt nicht auf Gewinn, sondern auf Kooperation ab und beruht auf dem Gedanken des Zusammenhalts und Spendens. Sollte nach Abschluss des Jahres Gewinn existieren, kann dieser an die Beteiligten ausgeschüttet (z.B: durch Verbilligung der Prämien), als Investition oder als Sicherheit für das Eigenkapital der Firma verwendet werden. Dies haben die Beteiligten an ihren Versammlungen festzulegen.
3. Die islamische Versicherung
Die beruht auf dem Prinzip der Kooperation und der Spende. Die einbezahlten Beträge werden auf einem separaten Konto verwaltet. Eine Firma, die nur damit beauftragt wird, die Spenden zu verwalten, sorgt für den reibungslosen Ablauf der Tagesgeschäfte. Sie erhält für ihre Dienstleistungen Löhne, ist aber nie am Überschuss beteiligt. Der Überschuss bleibt auf dem Konto und wird für die Versicherten verwendet.
Urteile über die verschiedenen Versicherungsformen
1. Die kommerziellen Versicherungen
Dies ist die Versicherungsform, die insbesondere in westlichen Ländern vorwiegend anzutreffen ist. Wie zuvor beschrieben, zielen diese Versicherungsunternehmen auf die Generierung eines möglichst hohen Gewinns ab. Dabei sind die Versicherten nicht am Unternehmen beteiligt. Bleibt der Versicherte also über ein Jahr gesund oder beansprucht einen geringeren Anteil, als seine jährlichen Prämien, so bleibt der Überschuss im Besitz der Versicherungsfirma. Da dieses Szenario in der Regel öfters eintritt, als eine Katastrophe, an der alle Versicherten gleich zu einem Zeitpunkt sämtliche Ressourcen der Firma beanspruchen, bleibt der Versicherung grundsätzlich immer ein bedeutender Überschuss.
Die zu zahlende Prämie wird mit dem Vertragsabschluss mit einem solchen Versicherungsunternehmen obligatorisch und der Vertrag für die Dekompensation [1] ist aleatorisch [2].
Sowohl die internationale islamische Fiqh-Akademie [3] in ihrem Entscheid 9 (2/9) [4], als auch die zweitwichtigste internationale islamische Fiqh-Akademie [5], die der islamischen Weltliga angehört und der einflussreiche Council of Senior Scholars (KSA) [6] sehen in ihren Urteilen bezüglich der kommerziellen Versicherung ein eindeutiges Verbot. [7]
Um dieses Verbot zu begründen haben die erwähnten Fiqh-Gremien etliche islamrechtlich relevante Argumente geliefert, die wichtigsten davon in Kürze sind folgende:
a.) Weil die Verträge aleatorischer Natur sind, welche durch den Propheten (sas) in authentischen Überlieferungen [8] eindeutig verboten wurden.
b.) Der Vertrag beinhaltet verbotenes Wettspiel [9] und Glücksspiel [10]
c.) Verschiedene Formen des verbotenen Zinses kommen in diesen Verträgen vor: Der Überschusszins und der Verzögerungszins. [11]
d.) Durch die Verträge wird der Tatbestand der verbotenen Geldentwendung erfüllt. [12]
1.1 Grundlage der Argumente für das Verbot
In der Verlautbarung des Entscheides der islamischen Fiqh-Akademie am 17. Sha’bân 1398 wurden die Details für diese Schlussfolgerung festgehalten. Darin sind auch die Erläuterungen des Councils of Senior Scholars (KSA). Die Ausformulierung des Entscheides für ein Verbot wurde am 14. Sha’bân durch ein Gremium, präsidiert von Abdul Azîz bin Bâz, Mohammad Mahmûd as-Sawâf und Mohammad bin Abdullah as-Sabîl, angerfertigt und durch die Mehrheit aller Gelehrten mit Ausnahme von Mustafâ az-Zarqâ angenommen.
Die Begründung, welche in der Schlussfolgerung zu einem Verbot führte, war folgende:
a.) Die kommerziellen Versicherungen arbeiten mit Verträgen, welche eine finanzielle Dekompensation auf ein nicht definiertes, nicht eingetretenes Ereignis ausrichtet, bei dem eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass es möglicherweise noch eintritt. Dies beinhaltet, dass eigentlich etwas verkauft wird, was im Prinzip nicht existiert und nicht wirklich definiert werden kann. Der Zahlende gibt Geld für etwas Ungewisses aus, das zum Zeitpunkt des Vertrages nicht in geringster Form festgelegt werden kann. Da der Versicherte bei einer kommerziellen Firma also zu einem Kunden wird, der sich durch den Vertrag zur Zahlung von Prämien verpflichtet, ohne dabei eine greifbare Gegenleistung zu erhalten oder Teilhaber zu werden und das Geld unabhängig davon, ob ein Ereignis eintritt oder nicht, an die Versicherungsfirma geht, ist dies eine Form des verbotenen Handels: bai‘u bi al-gharar [13]. Fachspezifisch bedeutet es, den Verkauf von Dingen, die ungewiss sind wie den Verkauf von nicht gefangenen Fischen oder Vögeln beispielsweise. Darunter fällt auch der Kundenbetrug: Schöne Datteln werden in einem Päckchen an der Oberfläche präsentiert, dabei sind die meisten der Datteln darunter nicht gleicher Qualität oder gar verfault. Im Prinzip wurde jeder Handel, welcher mit Spekulationen und undefinierten Dingen nach Gewinn trachtet durch die islamische Normativität verboten. [14]
b.) Das Verhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherten beruht auf den gleichen Grundlagen des islamisch definierten Glücksspiels, da es keine wirkliche Gewissheit gibt und einen hohen «Zufalls»- und Risikoprozentsatz beinhaltet. Der Versicherte muss seine Prämien zahlen unabhängig davon, ob es zu einem Zwischenfall kommt oder nicht. Dadurch erzielt der Versicherer im Falle des Nichteintretens einen Gewinn ohne Gegenleistung, was im Islam nicht erlaubt ist. Im umgekehrten Fall geschieht dasselbe. Der Versicherte hat nach drei Monaten einen Unfall, der die Versicherung weitaus mehr kostet, als alle Prämien, die er bisher bezahlt hat. Hier macht die Versicherung Verlust ohne eigentlich einen korrekten Handel eingegangen zu sein. Allah (t) sagt: «O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur eine Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge. Der Satan will ja zwischen euch nur Feindschaft und Hass säen durch den berauschenden Trank und Glücksspiel und euch vom Gedenken Allahs und vom Gebet abhalten. Werdet ihr wohl damit aufhören?!» [15]
c.) Die Verträge beinhalten Transaktionen, welche unter das Ribâ-Verbot fallen. Einerseits handelt es sich um den Überschusszins [16]. Wenn der Versicherte nun mehr Geld erhält als er eigentlich der Firma bezahlt hat, so ist dies Überschusszins, da er weder an der Firma beteiligt ist, noch eine Leistung dafür entgegenbrachte. Profitiert der Versicherte erst nach einer Weile von seinen einbezahlten Prämien, während der Wert der Versicherungsleistungen jedoch den Betrag der einbezahlten Prämien übersteigt, handelt es sich laut islamischer Definition um den Verzögerungszins. [17] Beide Formen des Zinses sind per Konsens verboten.
d.) Der Vertrag weist auch die Natur des islamisch verbotenen Wettspieles auf. Beide Vertragsparteien handeln oder «wetten» auf etwas Ungewisses. Die Firma profitiert, wenn keine Zwischenfälle eintreten bzw. der Versicherte, falls ein Zwischenfall eintritt. Also setzt die Firma darauf, dass nichts geschieht und trachtet so nach Gewinn. Der Versicherte schliesst den Handel ab, um sich vor Schaden abzusichern, zahlt eigentlich für den Fall, dass etwas Unerwartetes eintreten sollte. Derjenige der beiden Parteien, der Recht behält, kann daraus Gewinn schöpfen. Dies ist im Aufbau dem Prinzip der islamisch verbotenen Wette gleich. Der Gesandte (sas) untersagte die Wette, in welcher beide Wettparteien gewinnen oder verlieren können, ausser bei der Wette um Pferde, Kamele oder im Schiessen. [18] Manche Gelehrte leiten aus diesen Aussagen ab, dass solche Wetten nur in Spielen stattfinden dürfen, welche im Dienste und der Unterstützung des Islams stattfinden. Dies habe jedoch mit dem kommerziellen Versicherungswesen wenig gemeinsam.
e.) Der Abschluss eines Vertrages zwingt den Versicherten Beträge zu bezahlen, ohne festgelegte, garantierte Gegenleistung und damit fällt dieses Vorgehen unter das Verbot, welches in den Worten Allahs (t) hier erwähnt wird: «O die ihr glaubt, zehrt nicht euren Besitz untereinander auf nichtige Weise auf». [19]
f.) Der Vertrag erzwingt bei einem Abschluss die Bezahlung von islamisch nicht vorgeschriebenen Beträgen. Tatsächlich kann ein Betrag nur verlangt werden, wenn schon eine bestimmte Leistung oder Arbeit vorhanden ist. Die gegebene Gefahr ist kein Gut, welches man besitzen kann, um dann daraus Geschäfte zu machen. Einzig die Vereinbarung eines Vertrages, bei dem eine bestimmte Gefahr bzw. Schaden abgewendet oder die Erträglichkeit erleichtert werden soll, wird nicht als Arbeit oder Leistung angesehen und damit auch nicht als Grund für das Einziehen von Geldern.
In der Verlautbarung wurde auch auf die damals noch vereinzelt vertretene Meinung, dass die kommerzielle Versicherung im Prinzip erlaubt sei, Stellung genommen und sie mit folgenden Argumenten widerlegt:
a.) Die überwiegenden Vorteile [20] zur Geltung zu bringen ist hier fehl am Platz. Erst einmal wäre hier festzuhalten, dass es für Interessen und Vorteile drei Kategorien gibt: 1. Die Vorteile, welche durch die normativen Texte befürwortet und erwähnt wurden. 2. Die Vorteile, welche in keiner Weise im normativen Text vorkommen. In dieser Kategorie haben die dazu kompetenten Gelehrten Verfügungsfreiheit nach ihrem Ermessen, ein islamisches Urteil zu erarbeiten [21], welches innerhalb der normativen Leitplanken Platz findet. 3. Überwiegende Interessen, welche durch den Widerspruch zum normativen Text als ungültig zu definieren sind. Die Versicherungsverträge sind spekulativ, beinhalten Züge des Wettspiels, des Glücksspiels und zwei Formen des verbotenen Zinses. Hier können die überwiegenden Vorzüge nicht geltend gemacht werden, da die Interessen in die letzte Kategorie fallen und damit hinfällig werden.
b.) Generell gilt, dass alles erlaubt ist, ausser was durch normative Texte verboten wurde. Diese Regel kann hier nicht übergeordnet angewendet werden. Die Versicherungsverträge beinhalten all die Bestandteile, welche durch den Qur’ân und die Sunna untersagt wurden.
c.) Notwendigkeiten erlauben das Verbotene. Auch diese Regel der islamischen Jurisprudenz darf hier keine Anwendung finden. Es besteht generell kein lebensnotwendiger Bedarf, einen kommerziellen Versicherungsvertrag abzuschliessen, noch damit zu handeln oder sich damit zu bereichern. Zudem ist dieses Argument an sich hinfällig, weil es ja von einem Verbot der Versicherung ausgeht und damit nicht eigentlich gegen die Schlussfolgerung des Verbots spricht. Dazu mehr unter der Frage: Wie gehen Muslime im Westen mit kommerziellen Versicherungen um?
d.) Sich bei der Erlaubnis der kommerziellen Versicherungen auf das Gewohnheitsrecht oder die Sitten stützen zu wollen, ist eine Gratwanderung auf einem Pfad, den es nicht gibt. Da das Gewohnheitsrecht nicht als übergeordnete Grundlage für die Herleitung von islamischen Normen gilt, kann es nicht klaren normativen Texten entgegengesetzt werden. Es dient bei der Interpretation zwar zur kontextbezogenen Herleitung von Normen basierend auf normativen Texten, fungiert jedoch nicht als primäre normative Grundlage selbst. Wenn die normativen Texte klar aufweisen, dass ein Verbot in einer besagten Angelegenheit existiert, dann kann auch das Gewohnheitsrecht nicht als Ausflucht ins Feld geführt werden.
e.) Den Versicherungsvertrag als Fonds-Investment-Vertrag zu bezeichnen, bei dem die eine Partei das Kapital zu Verfügung stellt und die andere ihre Fachkenntnis und ihre Arbeit, ist nichtig. Das vom Versicherten einbezahlte Geld gehört nicht länger ihm, sondern wird von der Versicherungsfirma als Eigentum aufgenommen. Bei einem Mudâraba-Vertrag gehört das Kapital immer jenem, der es anfänglich investiert hat und kann nach seinem Tod auch als Erbanteil beansprucht werden.
f.) Zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Vertrag eines Sicherheitslagers einen Analogieschluss zu ziehen, ist nicht applizierbar, da es einen Analogieschluss darstellt, bei dem die Vergleichbarkeit nicht eintritt. Im Vertrag des Sicherheitslagers wird eine Ware oder ein Gut durch einen Wachmann und sicherheitslogistische Techniken aufbewahrt und für diesen festgelegten Dienst kann eine Entschädigung verlangt werden. Bei der Versicherung entstehen bei der Einzahlung des Betrages keine solche Arbeitsaufwände, daher ist der Vergleich hinfällig und genauso verhält es sich beim Vergleich mit einem Sicherheitsauftrag oder Überwachungsauftrag.
g.) Versicherungsverträge können auch nicht mit der Frage der Altersvorsorge verglichen werden. Bei der Altersvorsorge handelt es sich um einen Auftrag, den der Staat erfüllt in seiner Verpflichtung gegenüber dem Allgemeinwohl der Gesellschaft und nicht primär um ein Geschäft, bei welchem ein Ungleichgewicht zwischen dem Versicherten und der Firma entsteht. Das vorinvestierte Geld kommt dem Individuum zugute, sobald dieses von der gesparten Summe bei der Altersvorsorge darauf Anspruch hat, dabei hat das Individuum Anspruch auf den gesamten Ertrag, den es erspart hat. Bei der Versicherung sind es hingegen ungewisse Beträge und das Geld bleibt nicht im Besitz des Individuums.
Allgemein kann angefügt werden, dass die meisten versuchten Vergleiche in die Kategorie der nicht gültigen Analogieschlüsse fallen, da auf einen Analogieschluss kein Analogieschluss folgen kann. Vergleiche dürfen nur auf der ursprünglichen Grundlage eines existierenden Textes basieren. Zudem können keine Vergleiche mit Situationen gemacht werden, die nicht die gleiche Natur in der Angelegenheit aufweisen.
1. Fazit zur kommerziellen Versicherung
Aus diesem Grund kommt das Komitee zum Schluss, dass die kommerzielle Versicherung in ihrer Natur Aspekte der verbotenen Spekulation, des Verkaufes mit Ungewissheit, des Wettspieles, des Glücksspiels, der Zinsverträge und der verbotenen Formen eines Vertragsverhältnisses aufweist und aus diesen Gründen nicht erlaubt ist.
Auf diesem Fazit aufbauend ergeben sich nun weitere Fragen:
1. Wie ist das Urteil über das Handeln mit solchen Versicherungen als Firma?
Gemäss den Entscheidungen der Fiqh-Gremien beinhaltet das generelle Verbot der kommerziellen Versicherung selbstverständlich auch das Verbot, mit solchen Firmen Verträge abzuschliessen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dies gilt im Generellen. Bei spezifischen Fällen muss jeweils geprüft werden, ob ein Härtefall für die Ausnahme zutrifft oder nicht.
2. Wie ist das Urteil des Individuums im Westen im Umgang mit solchen Versicherungen?
Auch in diesem Fall gilt das generelle Verbot. Jedoch haben die Fiqh-Gremien hier zusätzliche Detaillierung hinzugefügt, in denen eine Unumgänglichkeit des Verbotes entschuldbar sein kann:
a.) Sollte es ein Gesetz in einem bestimmten nicht-islamischen Land geben, welches die Bewohner dazu verpflichtet, Versicherungen einzugehen und es keine anderen Optionen ausser den kommerziellen Versicherungen gibt, dann ist es für das Individuum zulässig eine vorgeschriebene Versicherung einzugehen. Diese Entscheidung wurde auch mit dem Bewusstsein und der Diskussion um den permanenten Aufenthalt des Muslims in Gesellschaften, welche nicht durch eine islamische Ordnung geführt werden, gefällt.
b.) Bei einer nicht abzuwendenden Notwendigkeit eine solche Versicherung einzugehen, bei der reellen Gefahr einen grösseren Schaden zu erwirken, wenn darauf verzichtet wird, weil keine anderen Optionen mehr verfügbar sind. Zu diesem Schluss kommt der europäische Fatwâ-Rat.
Diese beiden Ausnahmeregeln gelten für Individuen und für juristische Personen ebenso. Wir verweisen jedoch auf die wichtige Schlussbemerkung.
3. Wie ist das Urteil über das Arbeiten bei solchen Versicherungen?
Auf der Grundlage der Abhandlung des Fiqh-Rats, der zum Schluss kam, dass die kommerzielle Versicherung verboten (Stufe: harâm) ist, muss folglich auch die Arbeit bei kommerziellen Versicherungen als generell untersagt angesehen werden.
Es gibt in dieser Kategorie zwei Ausnahmen:
a.) Wenn eine unausweichliche Notwendigkeit besteht. Eine Person findet in ihrem Spezialgebiet keine Anstellung und findet über eine sehr lange Zeit keine Arbeit in einer anderen Branche. Die Situation muss sich bei der Person so zugespitzt haben, dass ihr keine anderen Möglichkeiten mehr offen bleiben, weil es die Zeit und die finanzielle Lage nicht mehr zulässt. Dieser Ausnahmezustand darf in Bezug auf die Versicherungen zur Geltung gebracht werden, weil die Kernpunkte des Verbotes auf dem Verbot der aleatorischen Verträge und nicht primär alleine auf dem Zinsgeschäft beruhen. Das reine Zinsgeschäft (Banken) wird in seiner Einstufung als weitaus schwerwiegenderes Verbot angesehen. So sei auch die Meinung von Shaykh al-Islâm Ibn Taymiyyah: «Das reine Zinsgeschäft unterliegt einem schwerwiegenderen Verbot als der aleatorische Verkauf..()…und der Schaden der aleatorischen Verträge ist geringer als der Schaden des Zinsgeschäftes, deshalb kann für ersteres ein Ausnahmezustand geltend gemacht werden.» [22] Zu diesem Schluss kommt Dr. Ali Al-Quradâghi.
b.) Wenn eine Person ihre Ausbildung in diesem Bereich gemacht hat und/oder schon eine eigenständige Firma besitzt und dann erfährt, dass die kommerzielle Versicherung prinzipiell nicht erlaubt ist. Diese Person kann in ihrem Bereich arbeiten, muss jedoch unabdinglich mit aller Kraft daran arbeiten, eine schnellstmögliche Lösung für den Ausstieg aus diesem Gebiet zu finden.
4. Wie ist das Urteil über das Arbeiten für solche Versicherungen als Drittanbieter?
Als Vermittler, Agent oder Vermittlungsfirma für eine kommerzielle Versicherung zu arbeiten, fällt ebenso in die Kategorie der verbotenen Geschäfte, wie dort angestellt zu sein. Dieses Urteil gilt auch für Webdesigner, Software-Entwickler, wenn ihr Auftrag spezifisch mit dem Kerngeschäft der Versicherung zu tun hat, so sollte von solch einem Auftrag abgelassen werden.
5. Wie ist das Urteil für eine Firma oder eine Person, die sich unwissentlich spezialisiert hat?
Wenn eine Person ihre Ausbildung in diesem Bereich gemacht hat und/oder schon eine eigenständige Firma besitzt und dann erfährt, dass die kommerzielle Versicherung prinzipiell nicht erlaubt ist, kann sie in ihrem Bereich temporär tätig bleiben, muss jedoch mit aller Kraft daran arbeiten, eine schnellstmögliche Lösung für den Ausstieg aus diesem Gebiet zu finden. Sobald die Möglichkeit umzusteigen besteht, muss dies unverzüglich geschehen.
Wenn die Person eine Firma aufgebaut hat, die in der Versicherungsbranche tätig ist und dann erfährt, dass dies eigentlich nicht erlaubt ist, so muss sie alles Mögliche in die Wege leiten, um die Firma schnellstmöglich umzubauen und einen Umstieg in eine andere Branche zu schaffen. Dieser Prozess darf nicht absichtlich in die Länge gezogen werden, um daraus noch möglichst viel Profit zu schlagen. Sobald die Möglichkeit umzusteigen besteht, muss dies unverzüglich geschehen.
2. Fazit zu den genossenschaftlichen Versicherungen
Die kooperativen oder genossenschaftlichen Versicherungen ähneln zwar in ihrem Prinzip dem islamischen Versicherungswesen, sind jedoch aufgrund des Kontextes und der Implikationen, welche dies mit sich zieht, äusserst problematisch. Die Investitionen basieren in westlichen Ländern letztendlich alle auf einem Ribâ-Prinzip oder werden in islamrechtlich verbotene Geschäfte verwickelt. Daher gelten auch bei diesen Versicherungen die gleichen erwähnten Grundsätze wie bei der kommerziellen Versicherungsform, sollten diese nach einer Prüfung nicht in die Kategorie der erlaubten Versicherungen fallen. In der Kategorie der genossenschaftlichen Versicherung wäre eine firmenspezifische Prüfung möglich, sollte es genügend Hinweise dafür geben, dass die zu prüfende Firma nicht den typischen Merkmalen einer verbotenen Versicherung entspricht.
Für eine solche Prüfung müssen sämtliche Unterlagen, Modelle und Prinzipien der Firma offengelegt und von einer unabhängigen, relevanten und kompetenten islamischen Organisation im entsprechenden Land geprüft werden.
Nach langer Auseinandersetzung mit diesem Thema, sind wir zu den zuvor eruierten Schlüssen gekommen und hoffen damit auf einige Fragen klar geantwortet zu haben. Es bleibt zu vermerken, dass Muslime im Westen bei stärkerer Kohärenz auch das Problem der Versicherung mit eigenen Versicherungsfirmen lösen könnten. Der Ball liegt im Spielfeld des muslimischen Kollektivs.
Wichtige Schlussanmerkungen zu dieser Fatwâ
Islamisches Recht ohne islamischen Rechtsrahmen?
Kann man einen Versicherungsvertrag abschliessen? Kann man eine Arbeitsstelle in einem Finanzinstitut annehmen, das mit Rîbâ’ handelt? Kann man einen Auftrag von einem zinsorientierten Finanzinstitut annehmen? Darf ich mich als Muslim überhaupt in einem nicht-islamischen Rechtsrahmen definitiv domizilieren? Immer wieder strömen ähnliche Fragen an unsere Fatwâ & Research Abteilung an. Nach einer längeren isolierten Betrachtung der einzelnen Fragen, mögen zwar Antworten fallen, jedoch lösen diese sich in den meisten Fällen selbst wieder auf, da die Realität nicht den Rechtsrahmen bietet, in welchem die Antwort wirksam sein könnte.
Lassen Sie uns dies Anhand der hier abgehandelten Frage um die Versicherung darstellen. In den letzten Jahren wurde diese Frage immer wieder gestellt. Auf Grund der Häufigkeit der Nachfrage haben wir das Research-Team damit beauftragt, ein detailliertes Gutachten zu erstellen. Das dabei herausgekommene Resultat, deutete mit aller Klarheit einmal mehr darauf hin, dass all diese kasuistischen Detailfragen des islamischen Rechtes zwar theoretisch – de jure – ausgehandelt werden können, de facto jedoch kaum, bis keine Relevanz haben, da der Wirkungsrahmen schlicht und einfach fehlt.
Nehmen wir das erarbeitete Rechtsgutachten des Fiqh-Gremiums, welches in der Versicherungs-Fatwâ erwähnt wird, vor Augen, dann stellt das Gremium dort fest, dass die Mehrheit der vorliegenden Beweise dahingehend zu interpretieren seien, dass die Mehrheit der aktuellen und gängigen Versicherungsmodelle im Westen, wie aber auch in der islamischen Welt, nicht zulässig seien. Sie erklären auch, dass es keine erstarkte Gegenmeinung zu dieser Position gäbe, welche sich durchzusetzen vermochte. Es ist zum aktuellen Stand der Forschung also davon auszugehen, dass die Meinung der Unzulässigkeit der kommerziellen und gemischten Versicherungsmodelle durch eine absolute Mehrheit von Gelehrten übernommen wird und aktuell nahezu ein Konsens darstellt.
Dies soll nun also die generelle Schlussfolgerung darstellen. Wenn es nun jedoch zur Applizierung eben dieser kommt, werden die Ausnahmeregeln zur Geltung gebracht, die das Verbot de facto in einigen Fällen wieder aufheben. Wenn die absolute Notwendigkeit es nicht anders zulässt, als dass ein Muslim eine Versicherung abschliessen soll, dann ist es für ihn zulässig. Diese Notwendigkeit wird dann jeweils subjektiv vom betroffenen Individuum ausgehandelt. Durch die Subjektivität beeinflusste Wahrnehmung wird eine hohe Relativitätsrate in der Beurteilung der eintreffenden Notwendigkeit feststellbar, die eine normierte Umsetzung ohne Rechtsrahmen verunmöglicht.
Dieser Umstand liegt in der Natur des Zustandes der Mehrheit der muslimischen Weltgemeinschaft, welche sich ausserhalb einer stringenten islamischen Jurisdiktion befindet.
Die Gefahr des ewigen Provisoriums
Millionen von Muslimen leben aktuell in einem ewigen Provisorium, welches sie vor zahlreiche Herausforderungen stellt. Einerseits ist die Gültigkeit des islamischen Rechts zeitlos bis zum Eintreffen des jüngsten Tages gegeben, andererseits verunmöglicht die mehrheitliche Abwesenheit eines islamischen Rechtsrahmens seine normierte Applikation.
Jede islamrechtliche Frage wird entsprechend islamisch-kasuistischer Rechtsmethode analysiert und bearbeitet. Daher sind die Resultate aus der Perspektive des islamischen Rechtskorpus meistens zutreffend. Doch sie werden dann in gewissen Fällen insofern wieder relativiert, als dass durch den gegebenen Zustand Ausnahmeregelungen geltend gemacht werden, die das Resultat praktisch wieder aufheben.
Die Ausnahmeregeln sind nur dann welche, wenn sie auch Ausnahmen bleiben und nicht zu einem permanenten Dauerzustand verkommen. Bei der Beurteilung solcher Fatwâs sollte dies nicht in Vergessenheit geraten, denn es besteht effektiv eine immense Gefahr, dass der Muslim sich mit der Ausnahmesituation abfindet und beginnt diese als den normalen Zustand zu akzeptieren.
Wenn Ali Al-Quradaghi, die MSA und weitere Beteiligte an diesem Gutachten hier zum Schluss kommen, dass die erwähnten Ausnahmefälle restriktiv geltend gemacht werden können, dann nicht um damit die Ausnahme für die Muslime zur Regel zu machen, sondern um ihnen in diesem transitorischen Zustand eine „ambulante Behandlung“ zu ermöglichen. Doch genauso wenig wie ein Patient dauerhaft in einem ambulanten Zustand verweilen will, sollen Muslime einen Ausnahmezustand hinnehmen und sind gut beraten, nach besseren Zwischenlösungen und Auswegen aus ihrem Zustand der provisorischen Rechtsunsicherheit zu suchen.
Wa Allahu ‘alam wa ahkam
Von Nicolas Blancho | @nicolasblancho folgen |
1 المعاوضة
2 الغرر / der Vertrag enthält Risiko, das islamisch gesehen nicht vertretbar ist.
3مجمع الفقه الإسلامي الدولي
Gehört der OIC (Organisation of Islamic Cooperation/ Organisation Islamische Zusammenarbeit) an, die durch 57 Staaten gegründet wurde. Er ist nach seinem Umfang und internationalem Einfluss zu urteilen der gegenwärtig grösste und wichtigste Fiqh-Rat.
4 Ausgabe 2 Band 2 Seite 545
5 Konferenz vom 10 Sha’abân 1398h in Mekka
6 هيئة كبار العلماء السعودية
7 in ihrem Entscheid 51-52 im Jahre 1397h
8 Sahih Muslim, Kitab Al-Buyu’ 3/1153, Abu Dawûd 2/228, An-Nasâ’i 2/217, At-Tirmidhi 3/532, Ibn Mâdjah 2/739, Ahmad b. Hanbal 1/203
9 الرهان
10 المقامرة
11 ربا الفضل و النسيئة
12 Al-Ta’mîn al-Islâmy, dirâsa fiqhiya ta’silya muqârana bi-ta’mîn at-tijâri ma’ tatbîqât al-a’maliya, Dr. Ali Al-Qaradaghi, Dâr Bashâir Al-Islâmiya, Beirut 2005, S.173-178
13 Sahih Muslim, Kitab Al-Buyu’ 3/1153,
14 وَحَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ إِدْرِيسَ، وَيَحْيَى بْنُ سَعِيدٍ، وَأَبُو أُسَامَةَ عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ، ح وَحَدَّثَنِي زُهَيْرُ بْنُ حَرْبٍ، – وَاللَّفْظُ لَهُ – حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ سَعِيدٍ، عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ، حَدَّثَنِي أَبُو الزِّنَادِ، عَنِ الأَعْرَجِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، قَالَ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ بَيْعِ الْحَصَاةِ وَعَنْ بَيْعِ الْغَرَرِ
Sahih muslim 1513
15 Qur’an, Al-Mâ’ida, 90-91
16 Ribâ al-fadl ربا الفضل
17 Ribâ al-nasî’a ربا النسيئة
18 Nasâ’i 3586, Jâmi’ At-Tirmidhi 1700, Abu Dawûd 2574, Ibn Mâdja 24/2988
19 Qur’ân, Nisâ’ 29
20 الاستصلاح
21 محل اجتهاد
22 مجموع فتاوى شيخ الاسلام ابن تيمية طيب الله ثراه ، طبع ونشر المملكة العربية السعودية 29/48 -49 Die Sammlung der Fatâwâ von Shaykh ul-Islâm Ibn Taymiyyah, Band 29, Seiten 48-49