Häufig werden Fragen rund um die Zulässigkeit von Versicherungen an den Fatwâ-Dienst herangetragen. Der IZRS hat sich intensiv und im Austausch mit diversen Gelehrten über die letzten Monate damit befasst. Diese kurze Zusammenfassung der erarbeiteten Punkte erleichtert es uns, einen den Überblick zu behalten. Die eigentliche Fatwâ ist ausführlicher. 

Von Nicolas Blancho


Prinzip der Versicherung
[Dies ist lediglich die Zusammenfassung der eigentlichen Fatwâ]

Der Islam lehnt das Prinzip der Versicherung zur Förderung des Allgemeinwohls und der Absicherung vor Risiken nicht ab. Ganz im Gegenteil fördert die islamische Rechtsphilosophie solch eine Zielsetzung. Ähnliche Ansätze in vereinfachter Form sind auch in normativen Texten vorzufinden. Das Problem liegt also nicht in der Grundidee, sondern viel mehr in der unrechtmässigen Kommerzialisierung des Risikos bzw. der Risikoabsicherung.

Unrechtmässig aus islamischer Sicht heisst, wenn aus dem Schutz vor Risiko ein einseitig lukratives Geschäftsmodell entsteht, bei dem fremdes Kapital durch aleatorische Versprechen angeeignet wird und keine korrekte Gewinnbeteiligung entsteht.

Arten der Versicherung 

Hier geht es zur detaillierten Fatwâ

Versicherungen können für die islamrechtliche Analyse im Wesentlichen in drei Kategorien eingeteilt werden.

1) Die kommerzielle Versicherung
2) Die genossenschaftliche oder kooperative Versicherung
3) Die islamische Versicherung (Takâful-System)

Die allermeisten hiesigen (Schweiz) Versicherungsunternehmen fallen in die erste Kategorie oder sind Mischformen zwischen den beiden ersten Kategorien. Kategorie 3 ist in der Schweiz bis dato inexistent.

Einordnung der Versicherungsarten

Nach langer Analyse durch verschiedene Fiqh-Gremien und mit Blick auf deren Ergebnisse kann folgendes mit deutlicher Mehrheit festgehalten werden:

Aus islamischer Sicht sind die kommerziellen Versicherungen nicht erlaubt. Dies gilt ebenso für Versicherungen, welche eine Mischform zwischen kommerziellen und kooperativen Modellen wählen.

Versicherungen mit rein kooperativem Charakter (siehe Recherchepapier) bedürfen einer individuellen Prüfung, wenn genügend Hinweise für eine mögliche Abweichung des Verbots bestehen.

Konsequenzen in Relation mit verbotenen Versicherungen

1. Als individueller Versicherungsnehmer

Ein Vertragsabschluss mit einer verbotenen Versicherung ist prinzipiell nicht erlaubt. Ausnahmen dürfen nur geltend gemacht werden, wenn äussere Umstände – z.B.: ein Obligatorium durch ein unumgängliches Gesetz od. erdrückende Notwendigkeit– dies erfordern. (Details in der vollständigen Version nachzulesen) Unnötige Zusatzversicherungen und Lebensversicherungen sind nicht erlaubt (Stufe: harâm).
Sollte sich eine gangbare alternative Möglichkeit bieten, muss diese ergriffen werden.

2. Als Angestellter bei einem Versicherungsunternehmen

Die Arbeit als Agent im Kerngeschäft eines kommerziellen Versicherungsunternehmens ist mit dem Verbot eben dieser einhergehend auch prinzipiell unzulässig (Stufe: harâm). Betroffene Arbeitnehmer sind angehalten, sich nach alternativen Arbeitsmöglichkeiten umzusehen. Arbeitssuchende sind angehalten, keine Arbeitsverträge bei solchen Versicherungsunternehmen einzugehen. Weitere Details sind in der Fatwâ einsehbar.

3. Als spezialisierte Person oder Firma im Versicherungswesen

Wenn eine Person ihre Ausbildung in diesem Bereich gemacht hat und/oder schon eine eigenständige Firma besitzt und dann erfährt, dass die kommerzielle Versicherung prinzipiell nicht erlaubt ist, so kann diese Person in ihrem Bereich temporär tätig bleiben, muss jedoch mit aller Kraft daran arbeiten, eine schnellstmögliche Lösung für den Ausstieg zu finden. Sobald die Möglichkeit umzusteigen besteht, muss dies unverzüglich geschehen.

Wenn die Person eine Firma aufgebaut hat, die in der Versicherungsbranche tätig ist und dann erfährt, dass dies nicht erlaubt ist, so muss sie alles Mögliche in die Wege leiten, um die Firma schnellstmöglich umzubauen und einen Umstieg in eine andere Branche zu schaffen. Dieser Prozess darf nicht absichtlich in die Länge gezogen werden, um daraus noch möglichst viel Profit zu schlagen. Sobald die Möglichkeit umzusteigen besteht, muss dies unverzüglich geschehen.

4. Als Drittanbieter von Dienstleistungen

Als Vermittler, Agent oder Vermittlungsfirma für eine kommerzielle Versicherung zu arbeiten, fällt ebenso in die Kategorie der verbotenen Geschäfte, wie dort angestellt zu sein, vor allem wenn die angebotene Dienstleistung mit der direkten Förderung des Kerngeschäfts zu tun hat. Zum Beispiel für Webdesigner, Software-Entwickler, Marketing-Agenten verhält es sich ähnlich, wenn ihr Auftrag spezifisch mit dem Kerngeschäft der Versicherung zu tun hat. Es gilt hier jedoch zu beachten, dass eine grössere Diskrepanz bezüglich eines eindeutigen Verbots unter Gelehrten herrscht, als bei einer direkten Involvierung im kommerziellen Versicherungswesen. Dies weil die eigentliche Arbeit eines Software-Entwicklers oder Webdesigners prinzipiell erlaubt ist, ausser wenn explizit Verbotenes im Inhalt der Software oder der Webseite vorhanden ist. Wenn die Dienstleistung zu einer umfassenderen direkten Involvierung ins Kerngeschäft der Versicherung führt und hartnäckige Zweifel ob der Zulässigkeit des Auftrages bestehen, sollte davon abgelassen werden.

Alternative Versicherungsoptionen schaffen

Muslimische Versicherungsfachmänner sind zudem angehalten nach alternativen Optimierungsmöglichkeiten zu suchen. Muslimische Versicherungsexperten sollten motiviert sein durch eine Machbarkeitsstudie klarzumachen, ob die Etablierung einer islamkonformen Versicherung realisierbar wäre. Die Muslime sind angehalten in jedem Falle mögliche Alternativen zu unterstützen.
Möge Allah die Muslime zu ihrem Dîn zurückführen und sie stärken. Amin

Wa Allahu a’alam wa ahkam

Nicolas Abdullah Blancho

Loading

Aktuellste Artikel

Veröffentlicht am: 31. Dezember 2017
Artikel bewerten 1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (4 Stimmen)
Loading...

Schlüsselwörter

Ähnliche Artikel