Medienorientierung nach dem Urteilsspruch in Lausanne
Medienorientierung nach dem Urteilsspruch in Lausanne

Nach jahrelangem Seilziehen um das Kopftuch von Schülerinnen hat das Bundesgericht nun einen Grundsatzentscheid gefällt. Schulgemeinden dürfen demnach keine allgemeinen Regeln erlassen, welche in Einzelfällen übergeordnete Grundrechte verletzen. Die Prozessbeobachter des IZRS fassen zusammen.

Von Janina R. zum Urteil 2C_121/2015 vom 11. 12. 15 – schriftliche Begründung folgt.

Am 11. Dezember 2015 fiel das lang erwartete Hijab-Urteil des Bundesgerichts über die eingelegte Beschwerde der Schulgemeinde St. Margarethen gegen den Entscheid der Vorinstanz. Diese hatte im November 2014 ein Verbot des muslimischen Hijabs aufgehoben, welches die Schulgemeinde in ihr Reglement (Artikel 14 II) geschrieben hatte. Bereits sie sah im generellen Kopfbedeckungsverbot einen schwerwiegenden Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 15 BV). Konkret bezog sich die Beschwerde auf einen möglichen Eingriff in die gemeindliche Autonomie durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen.

Zunächst wies der eingangs vortragende Richter darauf hin, dass die Gemeinde grundsätzlich zum Erlass der Schulordnung ermächtigt ist, sie jedoch aufgrund des Charakters der Schule als Teil des öffentlichen Raumes dabei an die Grundrechte gebunden sei.

Dass das Kopftuch als «religiöses Symbol»* – so die Wortwahl der Richter im Prozess – vom Verfassungsartikel über die Religionsfreiheit erfasst wird – bei dieser Beurteilung spielt nicht etwa die Meinung der Öffentlichkeit, der Richter oder anderer staatlicher Organe, sondern die glaubhaft darzulegende Überzeugung der Schülerin eine Rolle – und eine diesbezügliche Einschränkung den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 36 BV) unterworfen ist, stand ausser Zweifel, genauso wie die Tatsache, dass sich das Mädchen aus eigener Überzeugung für den Hijab entschied, wie ihre Ärztin, welche die damals 13-jährige als sehr reif beschrieb, bestätigt hatte.

Die Schulgemeinde brachte hingegen vor, dass ein allgemeines Kopfbedeckungsverbot, welches sich auch, aber nicht exklusiv auf das Tragen religiöser Kopfbedeckungen bezieht, geeignet und gar notwendig sei, um den (religiösen) Schulfrieden zu wahren, den schulischen Erziehungsauftrag zu erfüllen und eine Gleichstellung im Sinne der Chancengleichheit und der beruflichen, sowie der sozialen Integration zu erreichen. Ein kopftuchtragendes Mädchen würde indes die negative Religionsfreiheit Dritter – der Schutz Einzelner vor religiöser Beeinflussung – tangieren und eine verfassungsrechtswidrige Ungleichbehandlung all jener Schüler bedeuten, die keine Kopfbedeckungen tragen dürften.

Zwar würdigte der Richter diese Argumente in ihrem Ansatz als legitim, doch konnten von der Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass auch nur eines in der Praxis zutreffend wäre. Vor allem sei die Vermittlung von Lernstoff nicht vom Nicht-Tragen eines Kopftuchs abhängig und auch ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit Dritter sei nicht zu erkennen, da die blosse visuelle Konfrontation mit einem anderen Glauben vielmehr hinzunehmen sei und gerade im gesellschaftlichen Rahmen durch die Vielfalt verschiedener religiöser Bekenntnisse ausgeglichen werde. Einen Anspruch, von religiösen Symbolen verschont zu bleiben, existiere schlicht nicht – auch nicht in der als neutral geltenden Schule, deren Neutralität sich nämlich lediglich auf die Lehrer als Repräsentanten des Staates, nicht aber auf die Schüler beziehe.

Eine Richterin ging später zudem auf das Argument der Integration ein und stellte fest, dass eine Chancengleichheit und Integration nur durch den Besuch des Schulunterrichts zu erreichen sei und nicht, wenn das Mädchen den Schulstoff aufgrund des Verbots alleine zuhause nacharbeiten müsse.

Dazu wäre anzumerken, dass es nicht etwa die Verweigerung der Eltern, das Mädchen in die Schule zu schicken war, die das Mädchen vom Schulbesuch abgehalten hatte, sondern die Tatsache, dass das Mädchen wochenlang mit Kopftuch zur Schule kam und täglich aufs Neue vom Unterricht ausgeschlossen und weggeschickt wurde.

Eine zum Referat des vortragenden Richters entgegengesetzte Position vertrat indes der Richter Seiler (SVP): Die in der Schulordnung aufgestellte Regel sei eine Regel, die sich nun nicht speziell auf islamische Kopftücher beziehe und keine Ausnahmen vorsehe. Somit sei eine Abwägung im Einzelfall rechtlich gar nicht möglich, verstiesse sie doch gegen die Rechtsgleichheit, und von einer Schule in ihrer Summe gar nicht zu leisten.

Eine abstrakte Gefahr, dass durch das Tragen des Kopftuchs ein öffentliches Interesse oder das Dritter tangiert würde, reiche jedoch in jedem Fall aus, um eine Grundrechtseinschränkung zu rechtfertigen.

Das Tragen des Kopftuchs sei zudem mit einer ostentativen Zurschaustellung einer unter Umständen radikalen Gesinnung und Verweigerungshaltung gegenüber der Gesellschaft in Verbindung zu bringen, sodass hier ein präventiver Eingriff legitimiert werden könne.

Ausserdem handle es sich rechtlich gesehen nicht um eine Einschränkung der Religionsfreiheit des Kindes, da dieses das 16. Lebensjahr und damit die Religionsmündigkeit noch nicht erreicht habe, sondern um die der Eltern, denen die Entscheidung über die religiöse Orientierung und Erziehung ihres Kindes obliege. Insofern sei zusätzlich der Schutz des Kindes vor den Eltern in Erwägung zu ziehen.

Seinen Vortrag schloss Seiler damit, zu konstatieren, dass die Vorinstanz durch zu hohe Anforderungen an eine Grundrechtseinschränkung die Autonomie der Schulgemeinde verletzt und deren vorgebrachte Argumente fälschlicherweise zu schwach gewichtet habe.

Nachdem alle fünf Richter ihre ausführlichen Vorträge beendet hatten und dabei vor allem auch auf den Umgang mit dem Kopftuch in anderen Ländern, Entscheide internationaler Gerichte und ähnlich gelagerte, vergangene und aktuelle Fälle der schweizerischen Rechtsprechung eingegangen waren, bekamen sie ausserdem die Gelegenheit auf das Gesagte ihrer Kollegen einzugehen.

Das im Laufe des Prozesses erwähnte generelle Kopftuchverbot an Schulen in Frankreich – gültig für Lehrerinnen und Schülerinnen – sei demnach schon allein deshalb nicht massgeblich, da sich Frankreich mit seinem klaren Bekenntnis zum Laizismus deutlich von der Realität in den meisten Schweizer Kantonen unterscheide. Gerade St. Gallen bekenne sich in seiner Kantonsverfassung zu den christlich-humanistischen Grundlagen (Art. 1 II KV) und spreche im Volksschulgesetz von christlichen Grundsätzen (Art. 3 I VSG).

Es waren dann vor allem die Aussagen des Richters Seiler, der sich als einziger gegen den Entscheid der Vorinstanz positioniert hatte, welche im Mittelpunkt der abschliessenden Äusserungen des Richtergremiums standen und scharfer Kritik Ausgesetzt waren.
Wäre es richtig, so die Beanstandung, dass die sehr allgemein gehaltene Regelung in Art. 14 II der Schulordnung keine Ausnahmen zuliesse, so müsse doch gleichwohl einem an Krebs erkrankten Kind, dass nach einer Chemotherapie, bei der er es alle Haare verloren hat, der Besuch der Schule mit Perücke untersagt werden oder ein Schulausflug, bei dem das Tragen einer Kopfbedeckung notwendig wird, abgesagt werden. Demnach sei eine Prüfung im Einzelfall und eine Abwägung übergeordneter Normen wie der Religionsfreiheit – entgegen der Auffassung des Richters Seiler – unter Umständen notwendig. Die Rechtsgleichheit sei zudem gemäss des Grundsatzes „gleiches gleich und ungleiches ungleich“ zu behandeln, so dass eine begründete Ausnahme von der Regel des Kopfbedeckungsverbotes (z.B. aufgrund der Religionsfreiheit oder einer besonderen Situation) der Rechtsgleichheit nicht widerspreche.

Ausserdem könne weder eine abstrakte, noch eine konkrete Gefährdung eine Grundrechtseinschränkung begründen, wenn es die Unduldsamkeit Dritter ist, die sich gegen die Ausübung der Grundrechte des betreffenden auflehnen und damit eine tatsächliche Gefährdung produzieren. Vielmehr ist es hier die Aufgabe des Staates, Schutz und Sicherheit zu gewährleisten, der er sich nicht entziehen darf.

Eine Gefährdung die entstehen könnte, weil die Mehrheit die Ausübung von Grundrechten Einzelner oder einer Gruppe ablehnt, darf kein Verbot begründen.

Durch die abschliessende Abstimmung der fünf Richter wurde festgehalten, was sich im Laufe des vierstündigen Prozesses bereits abgezeichnet hatte: Mit 4:1 Stimmen wurde die Beschwerde der Schulgemeinde St. Margrethen gegen den vorinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen abgelehnt.

Es ist nicht nur dieses Urteil, das Signalwirkung haben wird, sondern es sind vor allem die zuletzt angeführten Worte der Richter, die Gewicht haben und die hoffentlich noch lange nachhallen werden: «Es kann und darf nicht sein, dass die Rechte Einzelner aufgrund der Missbilligung anderer eingeschränkt werden.» Trotz all der Variabilität von Recht wurde hier eine Grenze aufgezeigt, die es nicht zu überschreiten gilt.

*Das Tragen des Hijab ist für muslimische Frauen ab der Pubertät eine pflichtige Kultushandlung. Anders als ein Kreuz, Davidstern oder Halbmond ist es kein religiöses Symbol im engeren Sinne, sondern integraler Bestandteil des islamischen Kultus. Lesen Sie mehr zum Thema: Religiöse Symbole, Kultus und Kultur – Es herrscht grosse Verwirrung.

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