Bern/Berlin, 18.10.2012

AGG_Deutschland_Kopftuch(qi) In Deutschland gibt ein möglicherweise bahnbrechendes Urteil eines Berliner Arbeitsgerichts zu reden. Das Gericht urteilte  nun, dass die Anstellungsverweigerung einer Muslima aufgrund ihres Kopftuches Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes sei.  

Möglicherweise ist es das erste Mal,  dass ein deutsches Gericht ein Kopftuchverbot als rechtswidrig erachtet, schreibt der deutsche Tagesspiegel. In einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin im März einer jungen Berlinerin Recht gegeben, die sich um eine Ausbildungsstelle als Zahnarzthelferin beworben hatte und nur ihres Kopftuchs wegen nicht eingestellt wurde. Damit habe der Zahnarzt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, befand das Gericht, die Frau sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden.

Kopftuch ist kein Schmuckstück

Interessant ist vor allem, dass die zuständigen Richter zu Recht erkannten, dass das Kopftuch kein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück, sondern „Ausdruck der eigenen Religiosität gegenüber der Umwelt“ sei. Das Kopftuch-Tragen sei ein „Akt der Religionsausübung“. Dass es auch Musliminnen gebe, die kein Kopftuch trügen, ändere daran nichts:

Das Kopftuch stellt demnach „nicht ein gewöhnliches Kleidungs- oder Schmuckstück dar, bei welchem der Ausbilder aus Gründen der Arbeitssicherheit, der Ästhetik, der Gleichbehandlung oder der Normsetzung im Rahmen einer Kleiderordnung das Ablegen begehren könnte. Vielmehr stellt es den unmittelbaren Ausdruck der eigenen Religiosität gegenüber der Umwelt dar, und sein Tragen ist Akt der Religionsausübung. Das Tragen des Kopftuches steht nicht im Belieben der Klägerin, sondern ist Bestandteil ihres Bekenntnisses.“

Die junge Muslima hatte sich im Sommer vergangenen Jahres auf eine Stellenausschreibung einer Spandauer Zahnarztpraxis beworben. Dort hatte man ihr deutlich gemacht, dass man sie für überaus qualifiziert hielt – sie ist Abitur-Absolventin – und sie auch gut ins Team passen würde. Aber ihr Kopftuch müsse sie ablegen. Das lehnte sie ab – und entschloss sich, nachdem sie sich um Hilfe an den Türkischen Bund Berlin-Brandenburg gewandt hatte, schliesslich zur Klage.

Die Zahnarztpraxis berief sich im Verfahren darauf, dass man ein Recht auf religiöse Neutralität habe. Das liess der Arbeitsrichter jedoch nicht gelten: „Eine Zahnarztpraxis ist keine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft.“ In früheren Kopftuchfällen, die eine gerichtliche Auseinandersetzung herbeiführten, seien die muslimischen Klägerinnen deswegen chancenlos geblieben, weil es sich um kirchliche oder kirchennahe Arbeitgeber gehandelt habe. Im Fall des Zahnarztes aber, heisst es in der Urteilsbegründung, komme diese Art der Privilegierung „nicht in Betracht“. Auch Gesundheitsgefahren gingen von einem Kopftuch nicht aus, es sei „nicht in stärkerem Masse ein Träger von Gesundheitsgefahren – etwa von Erregern oder Schmutz – als das menschliche Haupthaar“.

Das Gericht sprach der Klägerin drei Monatsgehälter als Schadenersatz zu.

Quellen: Tagesspiegle.de, Kopf hoch mit Kopftuch, 18.10.2012. und: Migazin, Drei Monatsgehälter Schadensersatz für Diskriminierung wegen Kopftuch, 18.10.2012.

 

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