24.01.2017
Frage: Eine Schwester hat über Jahre hinweg die menstruationsbedingt ausgefallenen Fastentage während des Ramadans nicht nachgefastet. Was obliegt ihr?
Antwort: Nach der Meinung der Mehrheit ist dieses Verhalten sündhaft und es wird von der Gläubigen erwartet, dass sie sich reumütig von diesem Verhalten abwendet und ein feste Absicht fasst, dies nicht mehr zu wiederholen.
Dann sollte die betroffene Schwester die verpassten Tage nachfasten. Selbst wenn sie dies erst nach dem bevorstehenden Ramadan tun kann. Zudem sollte sie für jeden verpassten Fastentag einen Armen speisen. Dies ist die Meinung der grossen Mehrheit.
Der Tagessatz für die Speisung eines Armen etwa in Syrien wurde auf 10.- CHF festgelegt.
Nikah neu denken: So findest du Ruhe und Glück in deiner Ehe
Fatwā: Dropshipping im Islam – ist das erlaubt? Premium
Lehrermangel in der Schweiz: Kopftuchverbot für Lehrerinnen ohne Zukunft!
Fatwā: Was gilt als vollzogene Ehe – auch ohne Beischlaf? Premium
Zürcher Steuergelder für Moscheen?