### Sperrfrist gilt als gebrochen###

Kommuniqué 23092010-0024

Bern, 13. Shawwal 1431 / 23.09.2010

Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) begrüsst den Entscheid der Regionalen Schulaufsicht Sargans, wonach das Hijab-Verbot an der öffentlichen Schule von Bad Ragaz verfassungsmässige Grundrechte verletzt und damit aufzuheben sei.
Insbesondere begrüsst der Islamische Zentralrat die Einsicht der Schulaufsicht, dass es sich beim islamischen Kopftuch um eine durch die Verfassung geschützte, «religiös bedingte Bekleidungsvorschrift» handelt und nicht wie der St. Galler Erziehungsrat Anfang August noch behauptete, lediglich um einen «Ausdruck kultureller Identifikation».
Der Vergleich des islamischen Kopftuches mit modischen Baseballmützen oder anderen nicht-religiös bedingten Kleidungsstücken ist nicht zulässig. Alle sunnitischen- wie schiitischen Rechtsschulen erachten das Tragen eines Kopftuches für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht. Vor diesem klaren Hintergrund scheitert jeder Versuch, sich auf das Gleichheitsprinzip vor dem Gesetz zu berufen. Schliesslich hätte ein solches «Kopfbedeckungsverbot» einzig muslimische Mädchen und eventuell noch jüdische Knaben in ihrer religiösen Praxis behindert und damit eine eigentliche Ungleichheit geschaffen.
Der Entscheid ruft die natürliche Hierarchie von Bundesverfassung und kommunalem Reglement in Erinnerung. Es ist offensichtlich inakzeptabel, dass sich ein Schulrat anmasst, verfassungsmässige Grundrechte durch eine Schulhausordnung zu beschneiden. In diesem Sinne muss das Sarganser Verdikt in allererster Linie als Triumph des Rechts über emotionales oder wahltaktisches Unrecht verstanden werden. Teuer erstrittene Grundrechte sollten auch in der emotional geführten Islamdebatte keinesfalls relativiert oder gar veräussert werden.
Es ist zu hoffen, dass der Entscheid für den Kanton St. Gallen und darüber hinaus Signalwirkung entwickelt. Schulen, namentlich jene in Heerbrugg, Widnau und St. Margreten, die gleichartige Verbote erlassen haben, sind nun in der Pflicht, ihre Praxis und gegebenenfalls auch ihre Schulordnungen erneut anzupassen.
Der Islamische Zentralrat war in diesem Falle mit Bedacht auf das Kindswohl zunächst bemüht das Rekursverfahren von der Öffentlichkeit abzuschotten. Nach der Empfehlung des St. Galler Erziehungsrates an die Gemeinden von Anfang August sickerte der Fall Catic aus uns unbekannten Gründen an die Medien, was den Zentralrat seinerseits veranlasste, die Strategie zu ändern und seinen Standpunkt sowie jenen der Betroffenen extensiv zu kommunizieren.

Der Islamische Zentralrat Schweiz (IZRS) begrüsst den Entscheid der Regionalen Schulaufsicht Sargans, wonach das Hijab-Verbot an der öffentlichen Schule von Bad Ragaz verfassungsmässige Grundrechte verletzt und damit aufzuheben sei. Insbesondere begrüsst der Islamische Zentralrat die Einsicht der Schulaufsicht, dass es sich beim islamischen Kopftuch um eine durch die Verfassung geschützte, «religiös bedingte Bekleidungsvorschrift» handelt und nicht wie der St. Galler Erziehungsrat Anfang August noch behauptete, lediglich um einen «Ausdruck kultureller Identifikation».

Der Vergleich des islamischen Kopftuches mit modischen Baseballmützen oder anderen nicht-religiös bedingten Kleidungsstücken ist nicht zulässig. Alle sunnitischen- wie schiitischen Rechtsschulen erachten das Tragen eines Kopftuches für Frauen ab der Pubertät als religiöse Individualpflicht. Vor diesem klaren Hintergrund scheitert jeder Versuch, sich auf das Gleichheitsprinzip vor dem Gesetz zu berufen. Schliesslich hätte ein solches «Kopfbedeckungsverbot» einzig muslimische Mädchen und eventuell noch jüdische Knaben in ihrer religiösen Praxis behindert und damit eine eigentliche Ungleichheit geschaffen.

Der Entscheid ruft die natürliche Hierarchie von Bundesverfassung und kommunalem Reglement in Erinnerung. Es ist offensichtlich inakzeptabel, dass sich ein Schulrat anmasst, verfassungsmässige Grundrechte durch eine Schulhausordnung zu beschneiden. In diesem Sinne muss das Sarganser Verdikt in allererster Linie als Triumph des Rechts über emotionales oder wahltaktisches Unrecht verstanden werden. Teuer erstrittene Grundrechte sollten auch in der emotional geführten Islamdebatte keinesfalls relativiert oder gar veräussert werden.

Es ist zu hoffen, dass der Entscheid für den Kanton St. Gallen und darüber hinaus Signalwirkung entwickelt. Schulen, namentlich jene in Heerbrugg, Widnau und St. Margreten, die gleichartige Verbote erlassen haben, sind nun in der Pflicht, ihre Praxis und gegebenenfalls auch ihre Schulordnungen erneut anzupassen.

Der Islamische Zentralrat war in diesem Falle mit Bedacht auf das Kindswohl zunächst bemüht das Rekursverfahren von der Öffentlichkeit abzuschotten. Nach der Empfehlung des St. Galler Erziehungsrates an die Gemeinden von Anfang August sickerte der Fall Catic aus uns unbekannten Gründen an die Medien, was den Zentralrat seinerseits veranlasste, die Strategie zu ändern und seinen Standpunkt sowie jenen der Betroffenen extensiv zu kommunizieren.


Pressedienst des Islamischen Zentralrates Schweiz (IZRS)
In casu zuständig: Für Detailfragen zum Rekursverfahren Catic/Bad Ragaz: Oscar A.M. Bergamin (zurzeit geschäftlich in Damaskus) +963991066413 und Abdel Azziz Qaasim Illi (Pressesprecher) 031 511 02 93 / 078 693 2222

Pressemappe:
-Kommuniqué, Der IZRS verurteilt die Empfehlung des St. Galler Erziehungsrates hinsichtlich des islamischen Kopftuchs, 05.08.2010.
Religiöse Symbole, Kultus und Kultur – Es herrscht grosse Verwirrung, 08.08.2010.
-10v10, Schülerin kämpft für Kopftuch, 25.08.2010.
Auszüge aus dem Entscheid der RSA Sargans, 23.09.2010.
-Essay, Noch lange kein Grund zum Jubeln, 23.09.2010.

-Aktuelle Pressebilder

 

Oscar A.M. Bergamin, Islamischer Zentralrat Schweiz (IZRS) , Stabschef Public Diplomacy, Bild aufgenommen in Damaskus, Syrien, 18. September 2010

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